Euch erlaubt ist das Vieh (bahimat al-an'am)} (10). Zu den Jagdtieren gehören die Gazellen und die Wildesel. Der Prophet – Allah segne ihn und gebe ihm Heil – hat Abu Qatada und seine Gefährten angewiesen, den Esel zu essen, den er gejagt hatte (11). Ebenso sind alle Arten von Wildrindern zulässig, ungeachtet ihrer verschiedenen Varianten, wie das Rind (al-ibl), der Thaitals (12), der Steinbock (wa'l), die Oryxantilope (maha) und andere Wildtiere; sie alle sind zulässig und im Zustand der Pilgerweihe (Ihram) ist für sie eine Sühne (fidya) zu leisten. Auch der Strauß ist zulässig, und die Gefährten – Allahs Wohlgefallen auf ihnen – haben im Falle des Straußes das Urteil einer Kamel-Sühne (badana) gefällt (13). Dies ist alles konsensfähig, und wir wissen von keinem Dissens darüber, außer dem, was von Talha ibn Musarrif (14) überliefert wird, dass der Wildesel, sobald er zutraulich wird und zahmes Futter frisst, den Status eines Haustieres habe. Ahmad sagte: Ich hätte nicht gedacht, dass darüber etwas überliefert sei, und die Angelegenheit ist meiner Ansicht nach nicht so, wie er sagte. Die Gelehrten sind gegenteiliger Ansicht; denn wenn Gazellen zutraulich werden, werden sie nicht verboten, und wenn ein Haustier verwildert, wird es nicht zulässig. Nichts ändert sich an seinem Ursprung und dem, was auf ihm lag. 'Ata' sagte über den Wildesel: Wenn er sich in den Häusern vermehrt, verliert er nicht die Bezeichnung als Wildtier. Sie fragten Ahmad, ob man die Giraffe essen dürfe? Er sagte: Ja. Sie ist ein Tier, das dem Kamel ähnelt, nur dass ihr Hals länger ist als sein Hals, ihr Körper feiner ist als sein Körper, sie größer ist als er und ihre Vorderbeine länger sind als ihre Hinterbeine.
Abschnitt: Das Fleisch aller Pferde ist zulässig, sowohl der edlen arabischen Rassen als auch der Lastpferde (baradhin). Dies wurde von Ahmad ausdrücklich festgelegt. Dies sagten auch Ibn Sirin. Überliefert wurde dies von Ibn az-Zubayr, al-Hasan, 'Ata' und al-Aswad ibn Yazid. Ebenso äußerten sich Hammad ibn Zayd, al-Layth, Ibn al-Mubarak, asch-Schafi'i und Abu Thawr. Sa'id ibn Jubayr sagte: Ich habe nie etwas Köstlicheres (15) gegessen als die Mähne (16) eines Lastpferdes. Abu Hanifa hingegen verbot es. Malik, al-Awza'i und Abu 'Ubayd lehnten es ab, aufgrund der Aussage Allahs, des Erhabenen: {Und Pferde, Maultiere und Esel, damit ihr auf ihnen reitet} (17). Von Khalid [ist überliefert]...
(10) Sure al-Ma'ida 1. (11) Seine Überlieferungskette wurde bereits erwähnt, in: 5/132 und 13/274. (12) Al-Thaitl: Eine Art Wildrind oder das Männchen des Steinbocks. (13) Dies wurde bereits erwähnt in: 5/412. (14) In der Handschrift M gibt es den Zusatz: "Er sagte". (15) Fehlt in: B. (16) Al-Ma'rifa: Die Stelle der Mähne beim Pferd. (17) Sure an-Nahl 8.