Abschnitt: Von den Vögeln (33) ist das zulässig, was wir nicht bei den verbotenen Dingen erwähnt haben. Dazu gehört das Huhn. Abu Musa sagte: Ich sah den Propheten – Allah segne ihn und gebe ihm Heil –, wie er Hühnerfleisch aß (34). Und die Trappe (35); denn wie von Safina überliefert wurde: Ich aß mit dem Propheten – Allah segne ihn und gebe ihm Heil – Fleisch einer Trappe. Dies wurde von Abu Dawud (36) überliefert. Die Krähe (Zaagh) (37) ist zulässig. Dies sagten auch al-Hakam, Hammad, Muhammad ibn al-Hasan und asch-Schafi'i in einer seiner zwei Ansichten. Die Saatkrähe ist zulässig; es handelt sich um den großen, schwarzen Vogel, der Getreide frisst und mit der Krähe (Zaagh) fliegt; denn da sie sich von Getreide und Körnern ernähren, gleichen sie dem Rebhuhn. Alle Sperlinge sind zulässig. 'Abd Allah ibn 'Amr sagte, dass der Gesandte Allahs – Allah segne ihn und gebe ihm Heil – sagte: "Es gibt keinen Menschen, der einen Sperling oder etwas, das größer ist, ohne berechtigten Grund tötet, ohne dass Allah ihn danach befragen wird." Es wurde gefragt: O Gesandter Allahs, was ist ihr Recht? Er sagte: "Dass er ihn schlachtet und isst, und nicht seinen Kopf abschlägt und ihn dann wegwirft." Dies wurde von an-Nasa'i (38) überliefert. Alle Taubenarten sind zulässig, ungeachtet ihrer verschiedenen Arten, wie die Jungen (39), die Turteltauben (40), die gefleckten Tauben (41), das Sandflughuhn (42), das Rebhuhn (43) und andere. Zulässig sind auch die Kraniche (44), die Gänse, alle Wasservögel.
(33) In A: "Der Vogel". (34) Herausgegeben von al-Bukhari im "Kapitel über das Kommen der Asch'ariten und der Leute aus dem Jemen" aus dem Buch der Feldzüge, sowie im "Kapitel über das Huhn" aus dem Buch der Schlachtungen und der Jagd. Sahih al-Bukhari 5/219, 7/122. Und von Muslim im "Kapitel über die Empfehlung für denjenigen, der einen Eid leistete und dann etwas anderes als besser erachtete..." aus dem Buch der Eide. Sahih Muslim 3/1270. Von at-Tirmidhi im "Kapitel über das, was über das Essen von Huhn berichtet wurde" aus den Kapiteln über die Speisen. 'Aridat al-Ahwadhi 8/20, 21, 22. Von an-Nasa'i im "Kapitel über die Zulässigkeit von Hühnerfleisch" aus dem Buch der Jagd und Schlachtungen. Al-Mujtaba 7/182. Von ad-Darimi im "Kapitel über das Essen von Huhn" aus dem Buch der Speisen. Sunan ad-Darimi 2/102, 103. Und von Imam Ahmad im al-Musnad 4/394, 397, 398, 401, 406. (35) Al-Hubara (Trappe): Ein Vogel mit langem Hals aus der Ordnung der Kranichvögel. (36) Im "Kapitel über das Essen von Trappe" aus dem Buch der Speisen. Sunan Abi Dawud 2/318. Ebenso herausgegeben von at-Tirmidhi im "Kapitel über das, was über das Essen von Trappe berichtet wurde" aus den Kapiteln über die Speisen. 'Aridat al-Ahwadhi 8/23. (37) Az-Zaagh (Krähe): Eine Art von Rabenvogel, klein wie eine Taube, schwarz, auf seinem Kopf ist eine staubige Färbung mit einer Tendenz zum Weißlichen; er frisst kein Aas. (38) Im "Kapitel über die Zulässigkeit des Essens von Sperlingen" aus dem Buch der Jagd und im "Kapitel über denjenigen, der einen Sperling tötete" aus dem Buch der Opfertiere. Al-Mujtaba 7/183, 211. Ebenso herausgegeben von ad-Darimi im "Kapitel über denjenigen, der eines der Tiere mutwillig tötete" aus dem Buch der Opfertiere. Sunan ad-Darimi 2/84. Und von Imam Ahmad im al-Musnad 2/197, 210. (39) Al-Jawzal: Ein Taubenküken. (40) Al-Fawakhit: Eine Art von Ringeltaube, die beim Gehen weit schreitet, ihre Flügel und Achseln spreizt und schwankt. (41) Ar-Raqta': Die Gescheckte von den Hühnern und Tauben. (42) Al-Qata: Eine Art von Taube, die die Wüste bevorzugt und ihre Brutstätte auf dem Boden baut. (43) Al-Hajal (Rebhuhn): In der Größe einer Taube, mit rotem Schnabel und roten Beinen. (44) Al-Karki (Kranich): Ein großer Vogel mit langem Hals und langen Beinen, der sich gelegentlich am Wasser aufhält.