Hanifa, da sie in ihrem Glauben belassen werden, wenn sie in die Sklaverei überführt werden; daher werden sie auch belassen, wenn sie die Dschizya entrichten, wie die Magier. Von Malik wurde überliefert, dass sie von allen Ungläubigen angenommen wird, außer von den Ungläubigen der Quraisch, aufgrund des Hadith von Burayda, der in der vorangegangenen Frage (7) erwähnt wurde; dies ist ein allgemeiner Bericht, und da sie Ungläubige sind, gleichen sie den Magiern. Unser Argument ist die Allgemeinheit der Aussage Allahs des Erhabenen: {Tötet die Götzendiener} (8). Und die Aussage des Propheten (Friede und Segen Allahs seien auf ihm): „Mir wurde befohlen, die Menschen zu bekämpfen, bis sie sagen: Es gibt keinen Gott außer Allah“ (9). Er hat hiervon die Schriftbesitzer durch Seine Aussage (10) ausgenommen: {von denen, denen die Schrift gegeben wurde, bis sie die Dschizya aus der Hand entrichten, während sie unterworfen sind} (11). Und die Magier durch seine Aussage: „Verfahrt mit ihnen wie mit den Schriftbesitzern“. Wer außer diesen beiden bleibt, unterliegt weiterhin der Geltung der allgemeinen Bestimmung. Dies ist auch deshalb so, weil die Gefährten (möge Allah mit ihnen zufrieden sein) zögerten, die Dschizya von den Magiern zu nehmen, und Umar nahm sie nicht von ihnen, bis ihm Abd al-Rahman ibn Awf berichtete, dass der Prophet (Friede und Segen Allahs seien auf ihm) gesagt habe: „Verfahrt mit ihnen wie mit den Schriftbesitzern“. Es stand bei ihnen fest, dass der Prophet (Friede und Segen Allahs seien auf ihm) die Dschizya von den Magiern aus Hajar (12) genommen hatte. Dies zeigt, dass sie die Dschizya von niemandem außer ihnen annahmen; denn wenn sie schon bei denen zögerten, die eine schriftähnliche Grundlage besitzen, so ist dies bei denen, die gar keine Grundlage besitzen, erst recht der Fall. Danach nahmen sie (13) die Dschizya von ihnen aufgrund des für sie spezifischen Berichts entgegen, was beweist, dass sie sie von anderen nicht nahmen. Zudem deutet die Aussage des Propheten (Friede und Segen Allahs seien auf ihm): [„Verfahrt mit ihnen wie] (14) mit den Schriftbesitzern“ darauf hin, dass die Entrichtung der Dschizya ein Spezifikum der Schriftbesitzer ist; denn wäre sie allgemein für alle Ungläubigen gültig, wäre es nicht spezifisch den Schriftbesitzern zugeschrieben worden. Zudem ist ihr Unglaube schwerwiegender, da sie Allah, alle Seine Bücher und Gesandten ablehnen und keinerlei schriftähnliche Grundlage haben; daher werden sie nicht durch die Entrichtung der Dschizya in ihrem Zustand belassen, wie es bei den Quraisch und den Götzenanbetern unter den Arabern der Fall ist.
(7) Bereits auf Seite 26 erwähnt. (8) Sure al-Tawba 5. (9) Bereits zitiert, in: 4/6. (10) In den Manuskripten: „von ihnen beiden“. (11) {während sie unterworfen sind} fehlt in: Das Original. (12) Ausgeführt von al-Buchari im „Kapitel über die Dschizya und den Waffenstillstand mit den Kriegführenden“ aus dem Buch der Dschizya. Sahih al-Buchari 4/117. Und von Abu Dawud im „Kapitel über die Annahme der Dschizya von den Magiern“ aus dem Buch der Steuern (Kharaj), der Kriegsbeute (Fay') und der Befehlshaberschaft (Imara). Sunan Abi Dawud 2/150. Und al-Tirmidhi im „Kapitel darüber, was über die Annahme der Dschizya von den Magiern überliefert wurde“ aus den Kapiteln über militärische Expeditionen (Siyar). 'Aridat al-Ahwadhi 7/84, 85. Und Imam Malik im „Kapitel über die Dschizya der Schriftbesitzer und der Magier“ aus dem Buch der Zakat. Al-Muwatta 1/278. Und Imam Ahmad im Musnad 1/190, 191. Und al-Bayhaqi im „Kapitel darüber, dass die Magier zu den Schriftbesitzern zählen und die Dschizya von ihnen genommen wird“ aus dem Buch der Dschizya. Al-Sunan al-Kubra 9/189, 190. (13) In M: „nahm“. (14) Fehlt im Original, A.