und nicht trinkt, und daraufhin stirbt, der geht in das Feuer ein. Dies ist die Ansicht, die Ibn Hamid wählte, und zwar aufgrund des Wortes Allahs, des Erhabenen: „Und stürzt euch nicht mit euren eigenen Händen ins Verderben.“ (11) Das Unterlassen des Essens trotz der Möglichkeit dazu in diesem Zustand ist ein Sich-mit-eigener-Hand-ins-Verderben-Stürzen. Allah, der Erhabene, sagte zudem: „Und tötet euch nicht selbst; gewiss, Allah ist gegen euch barmherzig.“ (12) Und weil er fähig ist, sein Leben durch das zu erhalten, was Allah ihm erlaubt hat, ist es ihm zur Pflicht geworden, so als ob er erlaubte Nahrung bei sich hätte. Die zweite Ansicht besagt, dass es ihm nicht zur Pflicht wird; aufgrund dessen, was von Abdullah ibn Hudhafa as-Sahmi, einem Gefährten des Gesandten Allahs – Allah segne ihn und gebe ihm Heil – überliefert wurde: Der Tyrann von Rom hielt ihn in einem Haus fest und stellte ihm drei Tage lang mit Wasser verdünnten Wein und gebratenes Schweinefleisch (13) bereit. Er aß nicht und trank nicht, bis sein Kopf vor Hunger und Durst neigte und sie seinen Tod fürchteten, weshalb sie ihn herausließen. Er sagte: „Allah hatte es mir erlaubt, weil ich im Notstand bin, aber ich wollte dir nicht den Gefallen tun, die Religion des Islam zu verspotten.“ (14) Und weil die Erlaubnis zum Essen eine Konzession (Rukhsa) ist, ist sie ihm nicht verpflichtend, wie alle anderen Konzessionen. Zudem hat er ein Interesse daran, das Unreine zu meiden und nach der strengeren Regel (Azima) zu handeln, und vielleicht widerstrebt es seiner Seele, Aas zu verzehren. Dies unterscheidet sich aus diesen Gründen vom ursprünglich Erlaubten.
Abschnitt: Verbotene Dinge sind bei Notstand erlaubt, sowohl im sesshaften Zustand als auch auf Reisen; denn der Vers ist allgemein und nicht auf einen der beiden Zustände beschränkt. Seine Aussage „Wer jedoch gezwungen ist“ (faman idturra) ist ein allgemeiner Ausdruck für jeden, der sich in einer Notlage befindet. Zudem tritt der Notstand auch im sesshaften Zustand während einer Hungersnot auf. Der Grund für die Erlaubnis ist die Notwendigkeit, das eigene Leben vor dem Untergang zu bewahren, da dieses Interesse schwerwiegender ist als das Interesse, Unreines zu meiden und sich vom Verzehr verabscheuungswürdiger Dinge fernzuhalten. Diese Bedeutung ist in beiden Zuständen allgemein. Das Offensichtliche aus Ahmads Aussagen ist, dass Aas für jemanden, der fähig ist, seinen Notstand durch Bitten um Nahrung (Mas'ala) abzuwehren, nicht erlaubt ist. Es wurde von Ahmad überliefert, dass er sagte: „Der Verzehr von Aas findet nur auf Reisen statt.“ Damit meint er, dass man im sesshaften Zustand um Nahrung bitten kann. Dies von Ahmad ist als Beschreibung des Regelfalls (Ghalib) zu verstehen, denn üblicherweise findet man im sesshaften Zustand erlaubte Nahrung, und es ist möglich, den Notstand durch Bitten abzuwehren. Doch der Notstand ist eine Sache, die durch das Vorhandensein seiner tatsächlichen Gegebenheit beurteilt wird, und die bloße Vermutung (Mazanna) reicht dafür nicht aus,
(11) Sure al-Baqara 195. (12) Sure an-Nisa 29. (13) In den Manuskripten: "maschuq". Eine Verfälschung. Siehe: Asch-Scharh al-Kabir 6/41. (14) Die Überlieferung wurde bereits zitiert, in: 12/500. (15) Nicht enthalten in: Original, A, B.
يأْكُلْ ولم يشْرَبْ، فماتَ، دخلَ النَّارَ. وهذا اخْتيارُ ابن حامدٍ، وذلك لقولِ اللَّه تعالى: {وَلَا تُلْقُوا بِأَيْدِيكُمْ إِلَى التَّهْلُكَةِ} (١١). وَتَرْكُ الأَكْلِ مع إمكانِه فى هذا الحالِ، إلقاءٌ بِيَدِه إلى التَّهْلُكَةِ، وقال اللَّه تعالى: {وَلَا تَقْتُلُوا أَنْفُسَكُمْ إِنَّ اللَّهَ كَانَ بِكُمْ رَحِيمًا} (١٢). ولأَنَّه قادِرٌ على إِحْياءِ نَفْسِه بما أحَلَّه اللَّه له، فلَزِمَهُ، كما لو كانَ معه طعامٌ حلالٌ. والثانى، لا يَلْزَمُه؛ لما رُوِىَ عن عبدِ اللَّه بنِ حُذافَةَ السَّهْمِىِّ، صاحبِ رسولِ اللَّه -صلى اللَّه عليه وسلم-، أَنَّ طاغِيَةَ الرُّومِ حَبَسَه فى بيتٍ، وجَعَلَ معه خَمْرًا مَمْزُوجًا بماءٍ، ولحمَ خِنْزِيرٍ مَشْوِىٍّ (١٣)، ثلاثةَ أيامٍ، فلم يأكُلْ ولم يشْرَبْ، حتى مالَ رأسُه من الجُوعِ والعَطَشِ، وخَشَوا مَوْتَه، فأخْرَجُوه، فقال: قد كان اللَّه أحَلَّه لى؛ لأَنِّى مُضْطَرٌّ، ولكنْ لم أكُنْ لأُشْمِتَكَ بدينِ الإِسْلامِ (١٤). ولأَنَّ إباحَةَ الأَكْلِ رُخْصَةٌ، فلا تَجِبُ عليه، كسائِرِ الرُّخَصِ، ولأَنَّ له غَرَضًا فى اجْتنابِ النَّجاسَةِ، والأَخْذِ بالعَزِيمَةِ، وربَّما لم تَطِبْ نفسُه بتَناوُلِ المَيْتَةِ، وفارقَ الحَلالَ فى الأَصْلِ من هذه الوُجُوهِ.
فصل: وتُباحُ المُحَرَّماتُ عندَ الاضْطِرارِ إليها، فى الحَضَرِ والسَّفَرِ جميعًا؛ لأنَّ الآيَةَ مُطْلَقَةٌ، غيرُ مُقَيَّدَةٍ بإحْدَى الحالَتَيْن، وقولُه: {فَمَنِ اضْطُرّ}. لَفْظٌ عامٌّ فى حَقِّ (١٥) كُلِّ مضطرٍّ، ولأنَّ الاضْطِرارَ يكونُ فى الحَضَرِ فى سَنَةِ الْمَجاعَةِ، وسبَبُ الإِباحَةِ الحاجةُ إلى حِفْظِ النَّفْسِ عن الهلاكِ، لكَوْنِ هذه المصلحةِ أعْظَمَ من مَصْلَحَةِ اجْتِنابِ النَّجاساتِ، والصِّيانَةِ عن تَناوُلِ المُسْتَخْبَثاتِ، وهذا المعنى عامٌّ فى الحالتَيْن. وظاهِرُ كلامِ أحمد، أَنَّ الْمَيْتَةَ لا تحلُّ لمَنْ يقدرُ على دَفْعِ ضَرُورَتِه بالمَسْأَلة. ورُوِىَ عن أحمدَ، أنَّه قال: أكلُ الْمَيْتَةِ إنَّما يكونُ فى السَّفَرِ. يعنى أنَّه فى الحَضَرِ يُمْكِنُه السُّؤالُ. وهذا من أحمدَ خَرَجَ مَخْرَجَ الغالِبِ، فإنَّ الغالِبَ أَنَّ الحَضَرَ يُوجَدُ فيه الطَّعامُ الحَلالُ، ويُمْكِنُ دَفْعُ الضَّرورَةِ بالسُّؤالِ، ولكنَّ الضَّرورَةَ أَمْرٌ مُعْتبَر بوُجودِ حَقِيقَتِه، لا يُكْتَفَى فيه بالْمَظنَّةِ،
(١١) سورة البقرة ١٩٥.(١٢) سورة النساء ٢٩.(١٣) فى النسخ: "مشوق". تحريف. وانظر: الشرح الكبير ٦/ ٤١.(١٤) تقدم تخريجه، فى: ١٢/ ٥٠٠.(١٥) لم ترد فى: الأصل، أ، ب.