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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 13 · Seite 333Abschnitt

Übersetzung · DE

Vielmehr erlaubt die Notwendigkeit den Verzehr, sobald sie eintritt, ganz gleich, ob die Vermutung (einer Notlage) vorliegt oder nicht. Und sobald sie entfällt, ist der Verzehr nicht mehr erlaubt, selbst wenn ihre Vermutung unter keinen Umständen gegeben wäre.

Abschnitt: Unsere Gelehrten sagten: Wer sich auf einer Reise befindet, die eine Sünde darstellt, wie ein Wegelagerer oder ein entlaufener Sklave, darf nicht vom Aas essen (16); aufgrund der Aussage Allahs, des Erhabenen: „Wer aber aus Zwang handelt, ohne Begehren und ohne das Maß zu überschreiten, so trifft ihn keine Schuld.“ Mudschahid sagte: „Ohne Begehren gegen die Muslime und ohne das Maß gegen sie zu überschreiten.“ Said ibn Dschubair sagte: „Wenn er ausgezogen ist, um den Weg zu versperren (Raubüberfälle zu begehen), dann gibt es für ihn keine Konzession. Wenn er jedoch bereut und von seiner Sünde ablässt, ist ihm der Verzehr erlaubt.“

Abschnitt: Darf derjenige, der sich in einer Notlage befindet, einen Vorrat von Aas anlegen? Hierzu gibt es zwei Ansichten; die korrektere von beiden besagt, dass dies gestattet ist. Dies ist auch die Auffassung von Malik; denn es besteht kein Schaden darin, es mitzuführen, es zur Abwehr seines Notstandes und zur Erfüllung seines Bedarfs vorzubereiten, solange er nichts davon isst, außer wenn er sich in einer Notlage befindet. Die zweite Ansicht besagt, dass es nicht erlaubt ist; denn dies ist eine Ausdehnung dessen, was nur aufgrund von Notwendigkeit erlaubt wurde. Wenn er es dennoch mitführt und auf einen anderen Notleidenden trifft, ist es ihm nicht gestattet, es ihm zu verkaufen; denn ihm wurde davon nur so viel erlaubt, wie er zur Abwehr der Notwendigkeit benötigt, und eine Notwendigkeit für den Verkauf besteht nicht. Zudem besitzt er es nicht, und er ist verpflichtet, es dem anderen unentgeltlich zu geben, wenn er selbst in diesem Augenblick nicht mehr auf das angewiesen ist, was er bei sich trägt; denn die Notwendigkeit dessen, dem er begegnet, ist vorhanden, während der Träger selbst eine Notlage erst für einen späteren Zeitpunkt befürchtet.

1740 - Problemstellung; er sagte: „Wer an einem Obstbaum vorbeikommt, darf davon essen, aber nichts mitnehmen.“

Dies lässt darauf schließen, dass er dies im Zustand von Hunger und Bedarf meinte, da er dies im Anschluss an die Problemstellung des Notleidenden erwähnte. Ahmad sagte: „Wenn es nicht durch eine Mauer umschlossen ist, darf er essen, wenn er hungrig ist. Und wenn er nicht hungrig ist, soll er nicht essen.“ Er sagte: „Dies haben etliche Gefährten des Propheten – Allah segne ihn und gebe ihm Heil – getan. Wenn es jedoch eine Mauer besitzt, soll er nicht essen, da es nun dem Bereich eines privaten Schutzraumes (Harim) gleicht.“ An einer anderen Stelle sagte er: „Die Konzession gilt nur für den Reisenden.“ Er zog hier jedoch die tatsächliche Notwendigkeit nicht in Betracht; denn die Notwendigkeit erlaubt das, was hinter der Mauer liegt. Es wurde von ihm die Konzession überliefert, vom nicht umschlossenen Obst ohne Einschränkung zu essen, ohne den Hunger oder anderes zu berücksichtigen. Es wurde von Abu Zainab at-Taimi überliefert,

Anmerkungen

(16) In B, M: "akl" (Verzehr). (1) Aus B ausgefallen.

Arabisch (Quelle)

بل متى وُجِدَت الضَّرورةُ أباحَتْ، سواءٌ وُجِدَتِ الْمَظِنَّةُ أو لم تُوجَدْ، ومتى انْتَفَتْ، لم يُبَحِ الأَكْلُ لوُجودِ مَظِنَّتِها بحالٍ.

فصل: قال أصحابُنا: ليس للمُضْطَرِّ فى سَفَرِ المَعْصِيةِ الأكْلُ (١٦) من المَيْتَةِ، كقاطِعِ الطَّريقِ، والآبِقِ؛ لقولِ اللَّه تعالى: {فَمَنِ اضْطُرَّ غَيْرَ بَاغٍ وَلَا عَادٍ فَلَا إِثْمَ عَلَيْهِ}. قال مُجاهِدٌ: غيرَ باغٍ على المسلمين ولا عادٍ عليهم. وقال سعيدُ بنُ جُبَيْرِ: إذا خَرَجَ يقْطَعُ الطَّريقَ، فلا رُخْصَةَ له، فإنْ تابَ وأقلَعَ عن مَعْصِيَته، حَلَّ له الأَكْلُ.

فصل: وهَلْ للمُضْطرِّ التَّزَوُّدُ مِنَ الْمَيْتَةِ؟ على رِوايَتَيْن؛ أصَحُّهُما، له ذلك. وهو قَوْلُ مالِكٍ؛ لأنَّه لا ضَرَرَ فى اسْتِصْحابِها، ولا فى إعْدادِها لدَفْعِ ضَرُورَتِه، وقضاءِ حاجَتِه، ولا يأكُلُ منها إلَّا عِنْدَ ضَرُورَتِه. والثانِيَةُ، لا يجوزُ؛ لأنَّه توسُّعٌ فيما لم يُبَحْ إلَّا للضَّرُورَةِ، فإن اسْتَصْحَبَها، فَلَقِيَه مُضْطرٌّ آخَرُ، لم يَجُزْ له بَيْعُها إيَّاه؛ لأنَّه إنَّما أُبِيحَ له منها ما يَدْفَعُ به الضَّرُورَةَ، ولا ضَرُورَةَ إلى البَيْعِ، ولأنَّه لا يَمْلِكُه، ويَلْزَمُه إعْطاءُ الآخَرِ بغيرِ عِوَضٍ، إذا لم يكُنْ هو مُضْطرًّا فى الحالِ إلى ما مَعَه؛ لأنَّ ضَرُورَةَ الذى لَقِيَهُ مَوْجُودَةٌ، وحامِلُها يَخاف الضَّرَرَ فى ثانِى الحالِ.

١٧٤٠ - مسألة؛ قال: (وَمَنْ مَرَّ بِثمَرَةٍ، فَلَهُ أَنْ يَأْكُلَ مِنْهَا، وَلَا يَحْمِلُ)

هذا يَحْتَمِلُ أنَّه أرادَ فى حالِ الجُوعِ والحاجَةِ؛ لأنَّه ذَكَرَه عَقِيبَ مَسْألةِ المُضْطرِّ. قال أحمدُ: [إذا لم يكنْ عليها حائِطٌ، يأكلُ إذا كان جائِعًا، و] (١) إذا لم يكُنْ جائِعًا، فلا يأكُلُ. وقال: قد فَعَلَه غيرُ واحِدٍ من أصحابِ النَّبِىِّ -صلى اللَّه عليه وسلم-، ولكن إذا كان عليه حائِطٌ، لم يأْكُلْ، لأنَّه قد صارَ شِبْهَ الْحَرِيمِ. وقال فى مَوْضِعٍ: إنَّما الرُّخْصَةُ للمُسافِرِ. إلَّا أنَّه لم يعْتَبِرْ ههُنا حقيقةَ الاضْطِرَارِ؛ لأنَّ الاضْطِرارَ يُبِيحُ ما وَراءَ الحائِطِ. ورُوِيَتْ عنه الرُّخصَةُ فى الأكْلِ من غيرِ الْمَحُوطَةِ مُطْلَقًا، من غيرِ اعْتبارِ جُوعٍ ولا غيرِه. ورُوِىَ عن أبى زَيْنَب التَّيْمِىِّ،

Anmerkungen

(١٦) فى ب، م: "أكل".(١) سقط من: ب.

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