der Araber. Zudem hat die Verschärfung (15) des Unglaubens Auswirkungen auf die Unausweichlichkeit der Tötung und den Umstand, dass sie nicht durch die Dschizya belassen werden, wie durch den Fall des Abtrünnigen (Murtadd) bewiesen wird. Was jedoch die Magier betrifft, so besitzen sie eine schriftähnliche Grundlage (Schubha), und die Grundlage tritt an die Stelle der Wirklichkeit, sofern es um die Vorsicht (Ihtiyat) geht. Daher ist ihr Blut aufgrund dieser Grundlage (16) für unantastbar erklärt worden, wobei jedoch die Zulässigkeit ihrer Frauen und ihrer Schlachtungen nicht bewiesen ist, da die Zulässigkeit nicht auf einer Grundlage (Schubha) begründet werden kann. Da die Grundlage die Unantastbarkeit ihres Blutes zur Folge hatte, hat sie auch die Unzulässigkeit ihrer Schlachtungen und Frauen zur Folge, damit das Verbot in allen Bereichen Bestand hat, wobei die Unantastbarkeit hier Vorrang vor der Erlaubnis hat. Wir erkennen nicht an, dass sie in ihrem Glauben belassen werden, indem sie in die Sklaverei überführt werden.
1629 – Problem: Er sagte: „Es ist für die Menschen eine Pflicht, wenn der Feind kommt, auszurücken (Nafir); dies gilt für denjenigen, der wenig besitzt, wie auch für denjenigen, der viel besitzt. Sie dürfen nicht ohne die Erlaubnis des Befehlshabers (Amir) gegen den Feind ausrücken, es sei denn, ein übermächtiger Feind überfällt sie unerwartet, deren Grausamkeit sie fürchten, sodass es ihnen unmöglich ist, seine Erlaubnis einzuholen.“
Seine Aussage: „Derjenige, der wenig besitzt, und derjenige, der viel besitzt.“ Damit meint er – und Allah weiß es am besten – den Reichen und den Armen, d. h. denjenigen, der wenig Vermögen hat, und denjenigen, der viel davon hat. Es bedeutet, dass das Ausrücken (Nafir) alle Menschen betrifft, die zur kämpfenden Bevölkerung gehören, wenn die Notwendigkeit für ihr Ausrücken besteht, weil der Feind zu ihnen gekommen ist. Niemandem ist es erlaubt, zurückzubleiben, außer demjenigen, dessen Zurückbleiben zum Schutz von Ort, Familie und Vermögen erforderlich ist, oder demjenigen, den der Befehlshaber am Ausrücken hindert, oder demjenigen, der keine Kraft zum Ausrücken oder Kämpfen hat. Dies beruht auf der Aussage Allahs des Erhabenen: {Rückt aus, ob leicht oder schwer} (2). Und der Aussage des Propheten (Friede und Segen Allahs seien auf ihm): „Wenn ihr zum Ausrücken aufgefordert werdet, dann rückt aus“ (3). Allah, der Erhabene, hat diejenigen getadelt, die am Tage von al-Ahzab (der Verbündeten) in ihre Häuser zurückkehren wollten, indem Er sagte: {Und eine Gruppe von ihnen bittet den Propheten um Erlaubnis, indem sie sagen: „Unsere Häuser sind ungeschützt“, während sie nicht ungeschützt sind. Sie wollen nur fliehen} (4). Da der Dschihad für sie zur individuellen Pflicht (Fard Ayn) wird, wenn der Feind kommt, ist er für alle verpflichtend geworden, und es ist niemandem erlaubt, sich davon fernzuhalten. Wenn dies feststeht, so rücken sie nicht ohne die Erlaubnis des Befehlshabers aus, denn die Angelegenheit des Krieges ist ihm anvertraut, und er ist am besten über die Anzahl des Feindes,
(15) In A: "Verschärfung (taghliz)". (16) Fehlt in: Das Original, B, M. (1) Fehlt in: A. (2) Sure al-Tawba 41. (3) Bereits zitiert auf Seite 7. (4) Sure al-Ahzab 13.
العَرَبِ، ولأنَّ تَغْلِيظَ (١٥) الكُفْرِ له أثرٌ في تَحَتُّمِ القَتْلِ، وكَوْنِه لا يُقَرُّ بالجِزْية، بدليلِ المُرْتَدِّ، وأمَّا الْمَجُوسُ، فإنَّ لهم شُبْهَةَ كتابٍ، والشُّبْهَةُ تَقُومُ مَقامَ الحقيقَةِ فيما يُبْنَى على الاحْتِياطِ، فَحَرُمَتْ دِماؤُهم للشُّبْهةِ (١٦)، ولم يثْبُتْ حِلُّ نِسَائِهم وذبائِحِهم؛ لأنَّ الحِلَّ لا يَثْبُتُ بالشُّبْهَةِ، ولأنَّ الشُّبْهَةَ لمَّا اقْتَضَت تَحْريمَ دمائِهم، اقْتَضَت تحْريمَ ذبائِحِهم ونِسائِهم، ليثْبُتَ التَّحْرِيمُ في المواضِعِ كلِّها، تَغْليبًا له على الإِباحَةِ، ولا نسلِّم أنّهم يُقَرُّونَ على دِينِهم بالاسْتِرْقاقِ.
١٦٢٩ - مسألة؛ قال: (ووَاجِبٌ عَلَى النَّاسِ إذَا جَاءَ الْعَدُوُّ، أنْ يَنْفِرُوا؛ المُقِلُّ مِنْهُمْ، والمُكْثِرُ، ولا يَخْرُجُوا إلَى الْعَدُوِّ إلَّا بإذْنِ الْأَمِيرِ، إلَّا أنْ يَفْجأَهُم عَدُوٌّ غالِبٌ يخافُون كَلَبَهُ، فلا يُمْكِنُهُمْ أنْ يَسْتَأْذِنُوهُ)
قولُه: المُقِلُّ منهم والمُكْثِرُ. يعني (١) به - واللَّه أَعْلَم - الغَنِىَّ والفَقِيرَ، أي مُقِلٌّ من المالِ ومُكْثِرٌ منه، ومعناه أنَّ النَّفيرَ يَعُمُّ جميعَ الناسِ، ممَّنْ كان من أهلِ القتالِ، حينَ الحاجة إلى نَفيرِهم؛ لِمَجِىءِ العَدُوِّ إليهم، ولا يجوزُ لأحَدٍ التَّخَلُّفُ إلَّا مَنْ يُحْتاجُ إلى تَخَلُّفِه لحِفْظِ المكانِ والأهلِ والمالِ، ومَنْ يَمْنَعُه الأَميرُ من الخُروجِ، أو مَنْ لا قُدْرَةَ له على الخُروجِ أو القتالِ؛ وذلك لقولِ اللَّه تعالى: {انْفِرُوا خِفَافًا وَثِقَالًا} (٢). وقولِ النَّبِيِّ -صلى اللَّه عليه وسلم-: "إذَا اسْتُنْفِرْتُمْ فَانْفِرُوا" (٣). وقد ذَمَّ اللهُ تعالى الذين أرادُوا الرُّجُوعَ إلى منازِلهِم يومَ الأَحْزابِ، فقال تعالى: {وَيَسْتَأْذِنُ فَرِيقٌ مِنْهُمُ النَّبِيَّ يَقُولُونَ إِنَّ بُيُوتَنَا عَوْرَةٌ وَمَا هِيَ بِعَوْرَةٍ إِنْ يُرِيدُونَ إِلَّا فِرَارًا} (٤). ولأَنَّهم إذا جاءَ العدوُّ، صارَ الجِهادُ عليهم فرضَ عَيْنٍ، فوَجَبَ على الجميعِ، فلم يَجُزْ لأحَدٍ التَّخَلُّفُ عنه، فإذا ثَبَتَ هذا، فإنَّهم لا يخْرُجونَ إلا بإذْنِ الأمِيرِ؛ لأنَّ أمْرَ الحَرْبِ مَوْكُولٌ إليه، وهو أَعْلَمُ بِكَثْرَةِ العَدُوِّ
(١٥) في أ: "تغلظ".(١٦) سقط من: الأصل، ب، م.(١) سقط من: أ.(٢) سورة التوبة ٤١.(٣) تقدم تخريجه في صفحة ٧.(٤) سورة الأحزاب ١٣.