es sei denn, es wäre möglich, sie durch Kauf oder Einverständnis zu erlangen, dann ist es ihm nicht gestattet, darum zu kämpfen, da die Möglichkeit besteht, sie ohne Kampf zu erreichen. Wenn er sie nur zu einem Preis verkaufen will, der den marktüblichen Wert übersteigt, so erwähnte al-Qadi, dass es ihm gestattet sei, ihn zu bekämpfen. Die vorzüglichere Ansicht ist jedoch, dass dies nicht zulässig ist, da die Möglichkeit besteht, sie ohne Kampf zu erlangen. Wenn er sie zu einem Preis kauft, der über dem marktüblichen Wert liegt, so ist er nur zur Zahlung des marktüblichen Wertes verpflichtet, da der Eigentümer durch den Gegenwert Anspruch auf diesen erhält. Er ist in jedem Fall, in dem er sie sich aneignet, zum Ersatz verpflichtet; ist er [der Wert] gegenwärtig, so leistet er ihn sofort, andernfalls bleibt er als Schuld auf seinem Gewissen haften. Dem Notleidenden ist vom Eigentum seines Bruders nichts weiter erlaubt, als das, was vom Aas (Mayta) erlaubt ist. Abu Huraira berichtete: Wir fragten: „O Gesandter Allahs, was ist einem von uns vom Eigentum seines Bruders erlaubt, wenn er in Not gerät?“ Er antwortete: „Er soll essen, ohne sich etwas mitzunehmen, und er soll trinken, ohne sich etwas mitzunehmen.“
Abschnitt: Wenn die Hungersnot in einem Jahr des Mangels sehr schwer ist und die Not viele Menschen betrifft, oder wenn jemand nur so viel besitzt, dass es für ihn und seine Familie zur Deckung des Bedarfs reicht, so ist er nicht verpflichtet, dies den Notleidenden zu überlassen, und diese dürfen es ihm nicht wegnehmen, da dies dazu führen würde, dass er selbst in Not gerät, ohne sie vor ihrem Schicksal zu bewahren. Ebenso verhält es sich, wenn sie auf einer Reise sind und er nur seinen eigenen Bedarf ohne Überschuss mit sich führt; er ist nicht verpflichtet, das, was er bei sich hat, den Notleidenden zu überlassen. Unsere Anhänger haben keinen Unterschied zwischen dieser Situation und dem Fall gemacht, in dem er durch die Abgabe seines Besitzes an die Bedürftigen keinen Schaden erleiden würde, in dem Sinne, dass es für ihn verpflichtend sei, da er gegenwärtig nicht in Not ist, während der andere in Not ist, weshalb die Bedürfnisse des Notleidenden Vorrang haben müssen. Unsere Ansicht ist, dass dies dazu führen würde, dass er selbst und seine Familie zugrunde gehen, was nicht verpflichtend sein kann, so wie es nicht verpflichtet ist, einen Ertrinkenden zu retten, wenn man dabei selbst ertrinken würde; zudem liegt in der Abgabe eine Selbstgefährdung, was Allah untersagt hat.
1743 - Rechtsfrage; er sagte: (Es besteht kein Einwand gegen das Essen von Dornschwanzagamen (Dabb) und Hyänen)
Was die Dornschwanzagame angeht, so ist sie nach der Ansicht der meisten Gelehrten erlaubt; unter ihnen sind Umar ibn al-Khattab, Ibn Abbas, Abu Said und die Gefährten des Gesandten Allahs (Friede und Segen seien auf ihm). Abu Said sagte: „Wir, die Gemeinschaft der Gefährten Muhammads, empfanden es als erfreulicher, wenn jemandem von uns eine Dornschwanzagame geschenkt wurde, als ein Huhn.“ Und Umar sagte: „Es würde mich nicht freuen, wenn an der Stelle jeder Dornschwanzagame ein fettes Huhn wäre, und ich wünschte, in jedem Bau einer Dornschwanzagame befänden sich zwei.“
(1) In M: "anna" (dass). (2) Überliefert in ähnlicher Form von Ibn Majah, in: Kapitel: Das Verbot, etwas davon zu nehmen, außer mit Erlaubnis des Eigentümers, aus dem Buch der Handelsgeschäfte. Sunan Ibn Majah 2/772. (1) Überliefert von Ibn Abi Shaiba, in: Kapitel: Was sie über das Essen der Dornschwanzagame sagten, aus dem Buch des Aqiqah. Al-Musannaf 8/271, 272.
أَنْ يُمْكِنَ أخْذُه بشِرَاءٍ أو اسْتِرْضاءٍ، فليس له الْمُقاتَلَةُ عليه، لإِمْكانِ الوُصولِ إليه دُونَها، فإنْ لم يَبعْه إلَّا بأكثرَ من ثمنِ مِثْلِه، فذكَر القاضى أَنَّ له قِتالَه. والأوْلَى أنَّه (١) لا يجوزُ له ذلك؛ لإمْكَانِ الوُصولِ إليه بدُونِها. وإِنْ اشْتراهُ بأكثرَ من ثمنِ مِثْلِه، لم يَلْزَمْه إلَّا ثمنُ مِثْلِه؛ لأنَّه صارَ مُسْتَحَقًّا له بقِيمَتِه، ويَلْزَمُه عِوَضُه فى كلِّ موضعٍ أَخَذَه، فإنْ كان معه فى الحالِ، وإلَّا لَزِمَه فى ذِمَّتِه. ولا يُباحُ للمُضْطرِّ من مالِ أخيه، إلَّا ما يُباحُ من المَيْتَةِ. قال أبو هُرَيْرَةَ: قُلْنا: يا رسولَ اللَّه، ما يَحِلُّ لأَحَدِنا من مالِ أخيه إذا اضْطُرَّ إليه؟ قال: "يَأْكُلُ وَلَا يَحْمِلُ، ويَشربُ وَلَا يَحْمِلُ" (٢).
فصل: وإذا اشْتَدَّت المَخْمَصَةُ فى سَنَةِ المجاعَةِ، وأصابَت الضَّرورَةُ خَلْقًا كثيرًا، أو كان عندَ بعضِ الناس قَدْرُ كِفايَتِه وكفايَة عِيالِه، لم يَلْزَمْه بَذْلُه للمُضْطَرِّين، وليس لهم أخْذُه منه؛ لأنّ ذلك يُفْضِى إلى وُقوعِ الضرورَةِ به، ولا يَدْفَعُها عنهم. وكذلك إنْ كانُوا فى سَفَرٍ ومعه قَدْرُ كفايَتِه من غيرِ فَضْلةٍ، لم يَلْزَمْه بَذلُ ما معه للمُضْطَرِّين. ولم يُفَرِّقْ أصحابُنا بينَ هذه الحالِ وبينَ كَوْنِه لا يَتَضَرَّرُ بدَفْعِ ما معه إليهم، فى أَنَّ ذلك واجبٌ عليه؛ لكَوْنِه غيرَ مُضْطرٍّ فى الحالِ، والآخَرُ مُضْطَرٌّ، فوجَبَ تَقْديمُ حاجَةِ المُضْطَرِّ. ولَنا، أَنَّ هذا مُفْضٍ به إلى هَلاكِ نَفْسِه، وهَلاكِ عِيَالِه، فلم يَلْزَمْه، كما لو أمْكَنَه إنْجاءُ الغَرِيقِ بتَغْرِيقِ نفسِه، ولأن فى بَذْلِه إلْقاءً بِيَدهِ إلى التَّهْلُكَةِ، وقد نَهَى اللَّهُ عن ذلك.
١٧٤٣ - مسألة؛ قال: (وَلَا بَأْس بأَكْلِ الضَّبِّ والضَّبُعِ)
أمَّا الضَّبُّ، فإنَّه مُباحٌ فى قولِ أكثرِ أهلِ العلمِ؛ منهم عمرُ بن الخَطَّاب، وابنُ عبّاس، وأبو سعيدٍ، وأصْحابُ رسولِ اللَّه -صلى اللَّه عليه وسلم-، رَضِىَ اللَّهُ عنهم. قال أبو سعيد: كُنّا مَعْشَرَ أصحابِ محمد، لأَنْ يُهْدَى إلى أحَدِنا ضَبٌّ أحَبُّ إليه من دَجاجَةٍ. وقال عمرُ: ما يَسُرُّنِى أَنَّ مَكانَ كُلِّ ضَبٍّ دَجاجَةٌ سَمِينَةٌ، ولَوَدَدْت أَنَّ فى كلِّ جُحْرِ ضَبٍّ ضَبَّيْنِ (١).
(١) فى م: "أن".(٢) أخرجه بنحوه ابن ماجه، فى: باب النهى أن يصيب منها شيئا إلا بإذن صاحبها، من كتاب التجارات. سنن ابن ماجه ٢/ ٧٧٢.(١) أخرجه ابن أبى شيبة، فى: باب ما قالوا فى أكل الضب، من كتاب العقيقة. المصنف ٨/ ٢٧١، ٢٧٢.