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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 13 · Seite 341Abschnitt

Übersetzung · DE

Dies vertraten auch Malik, al-Laith, al-Shafiʿi und Ibn al-Mundhir. Abu Hanifa sagte: Sie ist verboten. Dies vertrat auch al-Thawri, aufgrund dessen, was vom Propheten (Friede und Segen seien auf ihm) überliefert wurde, dass er den Verzehr von Fleisch der Dornschwanzagame verbot (2). Ähnliches wurde von Ali überliefert; und weil sie beißt, ähnelt sie dem Wiesel. Unsere Argumentation stützt sich auf das, was Ibn Abbas berichtete: Er sagte: Ich trat zusammen mit Khalid ibn al-Walid in das Haus von Maimuna ein, bei dem Gesandten Allahs (Friede und Segen seien auf ihm). Da wurde ihm eine gebratene Dornschwanzagame gebracht (3). Es wurde gesagt: „Es ist eine Dornschwanzagame, o Gesandter Allahs.“ Er hob seine Hand. Ich fragte: „Ist sie verboten, o Gesandter Allahs?“ Er antwortete: „Nein, aber sie gab es im Land meines Volkes nicht, und ich empfinde Abscheu dagegen.“ Khalid sagte: „Da zog ich sie zu mir und aß sie, während der Gesandte Allahs (Friede und Segen seien auf ihm) zusah.“ Dies ist konsensbasiert (muttafaq ʿalaih) (4). Ibn Abbas sagte: Der Gesandte Allahs (Friede und Segen seien auf ihm) ließ die Dornschwanzagame aufgrund von Abscheu (taqadhuran) zurück, doch wurde sie an seiner Tafel gegessen; wäre sie verboten gewesen, wäre sie nicht an der Tafel des Gesandten Allahs (Friede und Segen seien auf ihm) gegessen worden (5). Und Umar sagte: „Der Gesandte Allahs (Friede und Segen seien auf ihm) hat die Dornschwanzagame nicht für verboten erklärt, sondern er empfand Abscheu dagegen; wäre sie bei mir, ich hätte sie gegessen“ (6). Dies ist auch deshalb so, weil der Grundsatz die Erlaubnis ist und kein Verbotsgrund vorliegt, womit sie im Zustand der Erlaubnis verbleibt. Es ist vom Propheten (Friede und Segen seien auf ihm) weder ein Verbot noch eine Erklärung der Verbotenheit in Bezug auf sie authentisch überliefert. Zudem ist ihre Erlaubnis (7) die Lehrmeinung derer, die wir von den Gefährten genannt haben, und es ist von ihnen kein Widerspruch dazu überliefert, weshalb dies als Konsens (Imaʿ) gilt.

Abschnitt: Was die Hyäne betrifft, so wurde die Erlaubnis (Rukhsa) dafür von Saʿd, Ibn Umar, Abu Huraira, Urwa ibn al-Zubair, ʿIkrimah und Ishaq überliefert. Urwa sagte: Die Araber haben die Hyäne stets gegessen.

Anmerkungen

(2) Überliefert von Abu Dawud, in: Kapitel: Über das Essen der Dornschwanzagame, aus dem Buch der Speisen. Sunan Abi Dawud 2/318. (3) Mahnudh: gebraten. (4) Überliefert von al-Bukhari, in: Kapitel: Das Braten, aus dem Buch der Speisen. Sahih al-Bukhari 7/93. Und Muslim, in: Kapitel: Die Erlaubnis zum Verzehr der Dornschwanzagame, aus dem Buch der Jagd und der Schlachtungen. Sahih Muslim 3/1543. Ebenso überliefert von Abu Dawud, in: Kapitel: Über das Essen der Dornschwanzagame, aus dem Buch der Speisen. Sunan Abi Dawud 2/317, 318. Und al-Nasa'i, in: Kapitel: Die Dornschwanzagame, aus dem Buch der Jagd und der Schlachtungen. Al-Mujtaba 7/174. Und Ibn Majah, in: Kapitel: Die Dornschwanzagame, aus dem Buch der Jagd. Sunan Ibn Majah 2/1079, 1080. Und al-Darimi, in: Kapitel: Über das Essen der Dornschwanzagame, aus dem Buch der Jagd. Sunan al-Darimi 2/93. Und Imam Malik, in: Kapitel: Was über das Essen der Dornschwanzagame überliefert wurde, aus dem Buch der Bitte um Erlaubnis (Ist'dhan). Al-Muwatta 2/968. Und Imam Ahmad, in: Al-Musnad 4/89. (5) Überliefert von al-Bukhari, in: Kapitel: Annahme von Geschenken, aus dem Buch der Schenkungen (Hiba). Sahih al-Bukhari 3/203. Und Muslim, in: ebendiesem Kapitel. Sahih Muslim 3/1545. Und Abu Dawud, in: ebendiesem Kapitel. Und al-Nasa'i, in: ebendiesem Kapitel. Al-Mujtaba 7/175. Und Imam Ahmad, in: Al-Musnad 1/255, 322, 340, 347. (6) Überliefert von Muslim, in: ebendiesem Kapitel. Sahih Muslim 3/1545, 1546. (7) In B, M: "al-ibaha".

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