im Meer überlebt, wie Fische und deren Artgenossen; denn es ist nicht möglich, diese zu schlachten, da sie erst nach dem Herausnehmen aus dem Wasser geschlachtet werden können und, sobald sie herausgenommen werden, sterben.
Abschnitt: Was nun das betrifft, was nur im Wasser überlebt, wie Fische und deren Artgenossen, so ist es ohne Schlachtung erlaubt. Wir kennen diesbezüglich keinen Widerspruch, aufgrund der Berichte, die wir erwähnt haben. Es wurde vom Propheten (Friede und Segen seien auf ihm) überliefert, dass er sagte: „Uns sind zwei Arten von verendeten Tieren und zwei Arten von Blut erlaubt worden; die beiden Arten von verendeten Tieren sind Fisch und Heuschrecken“ (8). Es ist zudem authentisch überliefert, dass Abu Ubaydah und seine Gefährten an der Meeresküste ein Tier fanden, das man „al-Anbar“ (Amberfisch) nennt, welches verendet war. Sie aßen einen Monat lang davon, bis sie wohlgenährt waren und sich mit dem Fett einrieben. Als sie zum Propheten (Friede und Segen seien auf ihm) kamen und ihn darüber informierten, sagte er: „Es ist eine Versorgung, die Allah für euch hervorgebracht hat. Habt ihr noch etwas von seinem Fleisch, womit ihr uns speisen könnt?“ Dies ist übereinstimmend überliefert (9).
Abschnitt: Jedes Jagdwild des Meeres ist erlaubt, mit Ausnahme des Frosches. Dies ist die Auffassung von al-Shafi'i. Al-Sha'bi sagte: „Wenn meine Angehörigen Frösche essen würden, würde ich sie ihnen zu essen geben.“ Es wurde von Abu Bakr al-Siddiq (möge Allah mit ihm zufrieden sein) überliefert, dass er sagte (10): „Alles, was im Meer ist, hat Allah für euch geschlachtet.“ Die Allgemeingültigkeit des Wortes Allahs des Erhabenen: {Euch ist das Wild des Meeres und dessen Nahrung erlaubt} (11) weist auf die Erlaubnis der gesamten Jagdbeute des Meeres hin. 'Ata' und 'Amr ibn Dinar überlieferten, dass sie vom Propheten (Friede und Segen seien auf ihm) vernommen hätten, dass er sagte: „Allah hat für den Sohn Adams alles im Meer geschlachtet.“ Was nun den Frosch betrifft, so hat der Prophet (Friede und Segen seien auf ihm) das Töten desselben verboten. Dies überlieferte al-Nasa'i (12). Dies weist auf dessen Verbot hin. Was den Krokodilen betrifft, so wurde über dieses überliefert, was darauf hindeutet, dass es nicht gegessen wird.
(8) Die Überlieferungskette wurde bereits angeführt auf Seite 298. (9) Überliefert von al-Bukhari, in: Kapitel über den Feldzug am Meer, aus dem Buch der Feldzüge (Maghazi), und in: Kapitel über das Wort Allahs des Erhabenen: {Euch ist das Wild des Meeres erlaubt}, aus dem Buch der Schlachtungen und der Jagd. Sahih al-Bukhari 5/211, 212, 7/116. Und von Muslim, in: Kapitel über die Erlaubnis von verendeten Meerestieren, aus dem Buch der Jagd und Schlachtungen. Sahih Muslim 3/1535, 1536. Ebenso überliefert von Abu Dawud, in: Kapitel über Meerestiere, aus dem Buch der Speisen. Sunan Abi Dawud 2/327. Und al-Nasa'i, in: Kapitel über verendete Meerestiere, aus dem Buch der Jagd und Schlachtungen. Al-Mujtaba 7/184, 185. Und Imam Ahmad, in: al-Musnad 3/311. Und al-Bayhaqi, in: Kapitel über Fische und verendete Meerestiere sowie Kapitel über das, was das Meer an verendeten Tieren ausgeworfen und angespült hat, aus dem Buch der Jagd und Schlachtungen. Al-Sunan al-Kubra 9/251, 253. (10) In B und M mit dem Zusatz „fi“. (11) Sure al-Ma'ida 96. (12) In: Kapitel über den Frosch, aus dem Buch der Jagd und Schlachtungen. Al-Mujtaba 7/185. Ebenso überliefert von Abu Dawud, in: Kapitel über verbotene Medikamente, aus dem Buch der Medizin. Sunan Abi Dawud 2/334 und Ibn Majah, in: