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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 13 · Seite 349Abschnitt

Übersetzung · DE

man Wasser hinein, sodass das Öl aufsteigt und die Lampe füllt, oder Ähnliches. Abu 'Abd Allah hielt es nicht für angemessen, damit Leder einzureiben, und sagte: Daraus werden Wasserschläuche und Beutel gemacht. Von Ibn 'Umar (9) wurde überliefert, dass man damit Leder einreibe. Ahmad wunderte sich darüber und sagte: Das ist in der Tat erstaunlich; etwas, das man am Körper trägt, mit etwas zu parfümieren, das Kadaver enthält! Nach der Auffassung von Ahmad ist jeder Nutzen, der zur Verunreinigung eines Menschen führt, nicht zulässig, und wenn er nicht dazu führt, ist er zulässig. Was den Verzehr betrifft, so besteht kein Zweifel an dessen Verbot, denn der Prophet (Friede und Segen seien auf ihm) sagte: "Nähert euch ihm nicht." Und weil das Unreine (najis) ekelhaft (khabith) ist, und Allah die ekelhaften Dinge verboten hat. Was seinen Verkauf anbelangt, so ist das Offensichtliche in den Aussagen von Ahmad (möge Allah ihm barmherzig sein) dessen Verbot, aufgrund der Aussage des Propheten (Friede und Segen seien auf ihm): "[Wenn Allah] (10) etwas verbietet, so verbietet Er auch dessen Preis." Abu Musa sagte: Mischt es unter das Mehl und verkauft es, aber verkauft es nicht an einen Muslim, und klärt darüber auf. Abu al-Khattab überlieferte von Ahmad eine Überlieferung, dass es an einen Ungläubigen verkauft werden darf, unter der Bedingung, dass dieser von seiner Unreinheit weiß, denn die Ungläubigen halten es für zulässig und erlauben sich dessen Verzehr. Unser Argument ist die Aussage des Propheten (Friede und Segen seien auf ihm): "Möge Allah die Juden verfluchen; ihnen wurden die Fette verboten, daraufhin schmolzen sie sie, verkauften sie und verzehrten deren Erlös. Wenn Allah etwas verbietet, so verbietet Er auch dessen Preis." Dies ist allgemein anerkannt (11). Dass sie es für zulässig halten, erlaubt uns den Verkauf an sie nicht, genauso wenig wie bei Wein oder Schweinefleisch.

Abschnitt: Was die Fette von Kadavern und das Schweinefett betrifft, so ist der Nutzen daraus weder als Lichtquelle noch anderweitig zulässig, noch darf man damit (12) Schiffe einstreichen oder Leder einreiben, aufgrund dessen, was vom Propheten (Friede und Segen seien auf ihm) überliefert wurde, dass er sagte: "Allah hat Kadaver, Schweinefleisch und Götzenbilder verboten." Sie fragten: "O Gesandter Allahs, die Fette von Kadavern werden zum Einstreichen von Schiffen und Einreiben von Leder genutzt, und die Menschen verwenden sie als Lichtquelle?" Er sagte: "Nein, das ist verboten." Dies ist allgemein anerkannt (13).

Abschnitt: Wenn das unreine Öl als Lichtquelle verwendet wird, dann ist dessen Rauch unrein; denn es handelt sich um einen Teil davon, der sich (14) daraus umwandelt.

Anmerkungen

(9) Fehlt in M. (10) Im Original, A und M: "Wenn Allah etwas verbietet". Wird noch behandelt. (11) Dies ist derjenige, auf dessen Quellenangabe in Fußnote 7 hingewiesen wurde. (12) In B und M: "damit". (13) Dies ist der vorherige. (14) Im Original: "und sich umwandelt".

Arabisch (Quelle)

صَبَّ فيه ماءً، بحيثُ يرتَفعُ الزَّيْتُ، فيَمْلأُ السِّراجَ، وما أشْبَهَ هذا، ولم يَرَ أبو عبد اللَّه أن تُدْهَنَ بها الجلودُ، وقال: يُجْعَلُ منه الأسْقِيَةُ والقِرَبُ. ونُقِلَ عن ابنِ (٩) عمرَ، أنَّه تُدْهَنُ به الجلودُ. وعَجِبَ أحمدُ من هذا، وقال: إنَّ فى هذا لَعَجَبًا، شىءٌ يُلْبَسُ يُطَيَّبُ بشىءٍ فيه مَيْتَةٌ! فعَلَى قولِ أحمدَ، كُلُّ انْتِفاع يُفْضِى إلى تَنْجِيسِ إنسانٍ لا يجوزُ، وإِنْ لم يُفْضِ إلى ذلك جازَ. فأمَّا أكْلُه فلا إشْكالَ فى تَحْرِيمِه؛ فإنَّ النَّبِىَّ -صلى اللَّه عليه وسلم- قال: "لَا تَقْرَبُوهُ". ولأنَّ النَّجِسَ خَبِيثٌ، وقد حَرَّمَ اللَّهُ الْخَبَائِثَ. وأما بَيْعُه، فظاهِرُ كلامِ أحمدَ، رَحِمَه اللَّهُ، تَحْرِيمُه؛ لقولِ النَّبِىِّ -صلى اللَّه عليه وسلم-: " [إنَّ اللَّه إذَا حَرَّمَ] (١٠) شَيْئًا، حَرَّمَ ثَمَنَهُ". وقال أبو موسى: لُتُّوهُ بالسَّوِيقِ وبِيعُوه، ولا تَبِيعُوه من مُسْلمٍ، وَبيِّنُوهُ. وحَكَى أبو الخطاب عن أحمد روايةً، أَنَّه يُباعُ لكافِرٍ بشرطِ أَنْ يعلمَ بِنَجاسَتِه؛ لأنَّ الكفارَ يعتقدُون حلّه، ويستبيحُون أَكْلَه. ولَنا، قَوْلُ النَّبِىِّ -صلى اللَّه عليه وسلم-: "لَعَنَ اللَّهُ الْيَهُودَ، حُرِّمَتْ عَلَيْهِمُ الشُّحُومُ، فَجَمَلُوهَا، وبَاعُوهَا، وأَكَلُوا أَثْمَانَهَا، إِنَّ اللَّهَ إِذَا حَرَّمَ شَيْئًا حَرَّمَ ثَمَنَهُ". مُتَّفَقٌ عليه (١١). وكَوْنُهم يَعْتَقِدُون حِلَّه، لا يُجَوِّزُ لنا بَيْعَه لهم كالخمرِ والخِنْزيرِ.

فصل: فأمَّا شُحومُ المَيْتَةِ، وشَحْمُ الخِنْزِيرِ، فلا يجوز الانْتِفاعُ به باسْتِصْباحٍ ولا غيرِه، ولا أَنْ تُطْلَى بها (١٢) السُّفُنُ ولا الجلودُ؛ لما رُوِىَ عن النَّبِىِّ -صلى اللَّه عليه وسلم-، أنَّه قال: "إِنَّ اللَّهَ حَرَّمَ الْمَيْتَةَ والْخِنْزِيرَ والْأَصْنَامَ". قالوا: يا رسولَ اللَّه، شُحومُ المَيْتَةِ تُطْلَى بها السُّفُنُ، ويُدْهَنُ بها الجُلودُ، ويَسْتَصْبِحُ بها (٩) الناسُ؟ قال: "لَا، هِىَ حَرَامٌ". مُتَّفَقٌ عليه (١٣).

فصل: إذا اسْتُصْبِحَ بالزَّيْتِ النَّجِسِ، فدُخانُه نَجِسٌ؛ لأنَّه جُزْءٌ يسْتحِيلُ (١٤) منه،

Anmerkungen

(٩) سقط من: م.(١٠) فى الأصل، أ، م: "إذا حرم اللَّه". ويأتى.(١١) هو الذى تقدمت الإشارة إلى تخريجه فى حاشية ٧.(١٢) فى ب، م: "به".(١٣) هو السابق.(١٤) فى الأصل: "ويستحيل".

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