ihn zu bewirten. Es wurde gefragt: Wenn ein ungläubiger Gast bei einem Mann absteigt, soll er ihn bewirten? Er sagte: Der Prophet (Friede und Segen seien auf ihm) sagte: "Die Nacht des Gastes ist ein verpflichtendes Recht für jeden Muslim." (33). Dieser Hadith ist eindeutig. Und da er einen Götzendiener bewirtete, weist dies darauf hin, dass sowohl der Muslim als auch der Götzendiener bewirtet werden sollen, und ich sehe es ebenso. Die Gastfreundschaft hat die Bedeutung einer freiwilligen Almosenleistung gegenüber dem Muslim und dem Ungläubigen. Der Tag und die Nacht sind ein verpflichtendes Recht. Al-Shafi'i sagte: Dies ist empfehlenswert (mustahabb) und nicht verpflichtend, weil der Gast nicht gezwungen ist, auf dessen Nahrung angewiesen zu sein; daher ist es für ihn keine Pflicht, sie zu gewähren, genauso, als ob er ihn nicht bewirten würde. Unser Argument ist das, was al-Miqdam Abu Karima überlieferte: Der Gesandte Allahs (Friede und Segen seien auf ihm) sagte: "Die Nacht des Gastes ist ein verpflichtendes Recht. Wenn er den Morgen auf seinem Hof erlebt, dann ist es eine Schuld, die er bei ihm hat; wenn er will, fordert er sie ein, und wenn er will, lässt er es bleiben." Ein authentischer (sahih) Hadith (34). In einem anderen Wortlaut: "Welcher Mann auch immer Gäste bewirtet und der Gast den Morgen bedürftig erlebt, dessen Unterstützung ist ein Recht gegenüber jedem Muslim; er darf sein Recht von dessen Saat und Besitz nehmen." Überliefert von Abu Dawud (35). Das Verpflichtende ist ein Tag und eine Nacht, die Vollkommenheit beträgt drei Tage, aufgrund dessen, was Abu Shurayh al-Khuza'i überlieferte: Der Gesandte Allahs (Friede und Segen seien auf ihm) sagte: "Die Gastfreundschaft beträgt drei Tage, und seine Zuwendung (ja'iza) beträgt einen Tag und eine Nacht. Es ist einem Muslim nicht erlaubt, bei seinem Bruder so lange zu verweilen, bis er ihn zur Sünde verleitet." Sie fragten: O Gesandter Allahs, wie verleitet er ihn zur Sünde? Er sagte: "Indem er bei ihm verweilt, während er nichts hat, um ihn zu bewirten." Übereinstimmend überliefert (36). Ahmad sagte: "Seine Zuwendung beträgt einen Tag und eine Nacht", was so klingt, als sei dies dringender als der Rest der drei Tage. Er meinte damit nicht einen Tag und eine Nacht zusätzlich zu den drei Tagen, denn dann wären es vier Tage, und er sagte: "Und was über die drei hinausgeht, das ist eine Almosenleistung."
(33) Überliefert von Abu Dawud, in: Kapitel über das, was zur Gastfreundschaft überliefert wurde, aus dem Buch über Speisen. Sunan Abi Dawud 2/308. Ibn Maja, in: Kapitel über das Recht des Gastes, aus dem Buch über Anstandsregeln (Adab). Sunan Ibn Maja 2/1212. Und Imam Ahmad, in: al-Musnad 4/130, 133. (34) Überliefert von Abu Dawud, in: dem vorherigen Kapitel. Ibn Maja, in dem vorherigen Kapitel. al-Darimi, in: Kapitel über Gastfreundschaft, aus dem Buch über Speisen. Sunan al-Darimi 2/98. Und Imam Ahmad, in: al-Musnad 4/130, 132, 133. (35) In dem vorherigen Kapitel. Und Imam Ahmad, in: al-Musnad 4/133. (36) Überliefert von al-Bukhari, in: Kapitel über die Ehrerbietung des Gastes, aus dem Buch über Anstandsregeln, und in: Kapitel über das Bewahren der Zunge, aus dem Buch über die Herzenserweichung (Riqaq). Sahih al-Bukhari 8/39, 125. Und Muslim, in: Kapitel über Gastfreundschaft und Ähnliches, aus dem Buch über Fundgegenstände. Sahih Muslim 3/1353. Ebenso überliefert von Abu Dawud, in: Kapitel über das, was zur Gastfreundschaft überliefert wurde, aus dem Buch über Speisen. Sunan Abi Dawud 2/308. al-Tirmidhi, in: Kapitel darüber, wie lange die Gastfreundschaft dauert?, aus den Kapiteln über Güte und die Aufrechterhaltung der Beziehungen. 'Aridat al-Ahwadhi 8/145. Ibn Maja, in: Kapitel über das Recht des Gastes, aus dem Buch über Anstandsregeln. Sunan Ibn Maja 2/1212. al-Darimi, in: Kapitel über Gastfreundschaft, aus dem Buch über Speisen. Sunan al-Darimi 2/98. Imam Malik, in: Umfassendes Kapitel über das, was zu Speise und Trank überliefert wurde, aus dem Buch über die Eigenschaften des Propheten (Friede und Segen seien auf ihm). al-Muwatta 2/929. Und Imam Ahmad, in: al-Musnad 2/354, 431, 3/21, 37, 4/31, 6/385, 386.