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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 13 · Seite 354Abschnitt

Übersetzung · DE

Wenn er sich weigert, ihn zu bewirten, so steht dem Gast das Recht in Höhe seiner Bewirtung zu. Ahmad sagte: Er hat das Recht, sie auf sein Recht hin anzusprechen, das der Prophet (Friede und Segen seien auf ihm) ihm zugesprochen hat, und er darf nichts ohne das Wissen der Eigentümer nehmen. Von ihm gibt es eine weitere Überlieferung, dass er das Recht hat, das, was ihm genügt, ohne ihre Erlaubnis zu nehmen, aufgrund dessen, was 'Uqba ibn 'Amir überlieferte, der sagte: Wir sagten: O Gesandter Allahs, du sendest uns aus, und wir steigen bei Leuten ab, die uns nicht bewirten. Er sagte: "Wenn ihr bei Leuten absteigt, so nehmt an, was sie euch für den Gast anbieten; wenn sie es nicht tun, so nehmt von ihnen das Recht des Gastes, das ihnen gebührt." Übereinstimmend überliefert (38). Ahmad sagte bezüglich der Auslegung des Wortes des Propheten (Friede und Segen seien auf ihm): "So hat er das Recht, es ihnen mit der gleichen Bewirtung heimzuzahlen" (39), er meinte damit, dass er von ihrem Land, ihrer Saat und ihrem Vieh in dem Maße nehmen darf, was ihm genügt, ohne ihre Erlaubnis. Von Ahmad gibt es eine weitere Überlieferung, dass die Gastfreundschaft für die Bewohner der Dörfer gilt, nicht aber für die Bewohner der Städte. al-Athram sagte: Ich hörte, wie Abu 'Abd Allah zur Gastfreundschaft befragt wurde: In welche Richtung gehst du dabei? Er sagte: Sie ist bekräftigt, und es ist, als ob sie für die Bewohner der Wege (40) und der Dörfer, an denen die Menschen vorbeiziehen, bekräftigter sei. Was aber uns jetzt betrifft, so ist es nicht gleich jenen.

Abschnitt: al-Marwudhi sagte: Ich fragte Abu 'Abd Allah und sagte: Missbilligst du große Brote? Er sagte: Ja, ich missbillige sie, darin liegt kein Segen; der Segen liegt nur in den kleinen. Und er sagte: Weise sie an, keine großen Brote zu backen. Er sagte: Und ich sah (41) Abu 'Abd Allah, wie er seine Hände vor und nach dem Essen wusch, auch wenn er bereits den Wudu (rituellen Waschzustand) hatte. Muhanna sagte: Und ich erwähnte (42) gegenüber Yahya ibn Ma'in den Hadith von Qays ibn al-Rabi', von Abu Hashim, von Zadhan, von Salman, vom Propheten (Friede und Segen seien auf ihm), der sagte: "Der Segen des Essens ist die rituelle Waschung davor und danach."

Anmerkungen

(37) Fehlt in B, M. (38) Überliefert von al-Bukhari, in: Kapitel über die Vergeltung des Unterdrückten, aus dem Buch über Ungerechtigkeiten, und in: Kapitel über die Ehrerbietung des Gastes, aus dem Buch über Anstandsregeln. Sahih al-Bukhari 3/172, 8/39. Und Muslim, in: Kapitel über Gastfreundschaft und Ähnliches, aus dem Buch über Fundgegenstände. Sahih Muslim 3/1353. Ebenso überliefert von Abu Dawud, in: Kapitel über das, was zur Gastfreundschaft überliefert wurde, aus dem Buch über Speisen. Sunan Abi Dawud 2/308. Ibn Maja, in: Kapitel über das Recht des Gastes, aus dem Buch über Anstandsregeln. Sunan Ibn Maja 2/1212. Und Imam Ahmad, in: al-Musnad 4/149. (39) Überliefert von Abu Dawud, in: Kapitel über das Verbot des Verzehrs von Raubtieren, aus dem Buch über Speisen, und in: Kapitel über das Festhalten an der Sunna, aus dem Buch über die Sunna. Sunan Abi Dawud 2/319, 320, 505. Und Imam Ahmad, in: al-Musnad 4/131. (40) In B: "Weg". (41) Das "wa" (Und) fehlt in A, B, M. (42) Das "wa" (Und) fehlt in B, M.

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