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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 13 · Seite 370

Übersetzung · DE

Und das "Adhfa" (magere Tier), welches dasjenige ist, das kein Mark (4) in seinen Knochen hat, ist aufgrund seiner Magerkeit so; das "Niq" ist das Mark. Ein Dichter sagte (5):

Klage nicht über Arbeit, solange noch Mark in den Knochen oder dem Auge vorhanden ist.

Ein solches Tier ist also nicht zulässig, da es kein Fleisch an sich hat, sondern nur aus verbundenen Knochen besteht. Was das hinkende Tier betrifft, dessen Hinken offensichtlich ist, so ist dies das Tier, das ein starkes Hinken aufweist, welches es daran hindert, mit den anderen Schafen mitzuhalten, sodass es das Weidefutter nicht vor ihnen erreicht und diese es auffressen, ohne dass es sie einholt, was dazu führt, dass sein Fleisch abnimmt. Wenn das Hinken jedoch leicht ist und nicht dazu führt, so ist es zulässig. Was das kranke Tier angeht, bei dem keine Genesung zu erwarten ist, so ist dies das Tier, das eine Krankheit hat, bei der man die Hoffnung auf Heilung aufgegeben hat, da dies sein Fleisch und seinen Wert stark mindert. Im Hadith ist die Rede von dem kranken Tier, dessen Krankheit offensichtlich ist, das heißt, bei dem die Wirkung der Krankheit deutlich zu sehen ist (7), da dies sein Fleisch mindert und verdirbt; dies ist die korrektere Auffassung. Der Qadi erwähnte, dass mit dem kranken Tier das räudige Tier gemeint sei, da die Räude das Fleisch verdirbt und das Tier abmagern lässt, wenn sie stark ausgeprägt ist. Dies ist die Lehrmeinung der Anhänger von al-Shafi'i. Dies stellt jedoch eine Einschränkung des Absoluten (Taqyid al-Mutlaq) und eine Spezifizierung des Allgemeinen (Takhsis al-'Umum) ohne Beweis dar, während der Wortsinn die Allgemeinheit erfordert, so wie sie auch vom Wortlaut gefordert wird; denn jede Krankheit verdirbt und mindert das Fleisch, daher ergibt eine Spezifizierung trotz der Allgemeinheit von Wortlaut und Sinn keinen Sinn. Was das "Adhab" betrifft, so ist es der Verlust von mehr als der Hälfte des Ohrs oder des Horns, was ebenfalls die Gültigkeit verhindert. Dies vertraten auch an-Nakha'i, Abu Yusuf und Muhammad. Abu Hanifa und al-Shafi'i sagten: Das Tier mit gebrochenem Horn ist zulässig. Ähnliches wurde von 'Ali, 'Ammar, Ibn al-Musayyib und al-Hasan überliefert. Malik sagte: Wenn das Horn blutet, ist es nicht zulässig, ansonsten schon. 'Ata' und Malik sagten: Wenn das gesamte Ohr verloren ist, ist es nicht zulässig, wenn jedoch nur ein kleiner Teil fehlt, ist es zulässig. Sie argumentierten damit, dass die Aussage des Propheten (Friede und Segen seien auf ihm): "Vier Arten sind bei den Opfergaben nicht zulässig" darauf hinweist, dass andere zulässig sind. Zudem heißt es im Hadith von al-Bara' nach 'Ubayd ibn Fayruz, dass er zu al-Bara' sagte: "Ich mag es nicht, wenn am Horn oder am Schwanz etwas fehlt." Da sagte er:

Anmerkungen

(4) In M mit dem Zusatz: "laha" (für es). (5) Er ist an-Nadr ibn Salama al-'Ijli. (6) Der Radschaz-Vers findet sich in: Maqayis al-Lugha 1/206, sowie in al-Lisan und at-Taj (unter dem Wortstamm M-Kh-Kh) und in al-Lisan (unter S-L-M). (7) Im Original: "yatabayyan" (es wird deutlich). (8) In A und M: "kana" (es war). (9) In B: "fi" (in).

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