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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 13 · Seite 3731754 – Rechtsfrage: Er sagte: „Wenn er es als Opfertier bestimmt, während es gesund ist, und es bei ihm einen Mangel erleidet, so schlachte er es, und es gilt als gültiges Opfer.“

Übersetzung · DE

durch ein Brandzeichen gespalten wurde. Dies wurde von Abu Dawud und an-Nasa'i überliefert. Der Qadi sagte: "Das Kharqa ist dasjenige, dessen Ohr durchlöchert wurde." Dies ist ein Verbot der Missbilligung (Tanzihi), und die Gültigkeit des Opfers bleibt bestehen; uns ist hierüber kein Dissens bekannt. Dies liegt auch daran, dass die Bedingung der Unversehrtheit davon schwierig wäre, da man kaum ein Tier findet, das von all dem vollständig frei ist.

1754 – Frage: Er sagte: (Und wenn er es als gesundes Opfertier festlegte, es aber bei ihm einen Makel erlitt, so schlachte er es, und es ist als Opfertier gültig.)

Zusammenfassend: Wenn jemand ein gesundes Opfertier ohne Mängel festlegt (Wujub), dann aber ein Makel auftritt, der die Gültigkeit des Opfers verhindern würde, so schlachtet er es dennoch, und es ist gültig. Dies wurde von 'Ata', al-Hasan, an-Nakha'i, az-Zuhri, ath-Thawri, Malik, asch-Schafi'i und Ishaq überliefert. Die Anhänger der Vernunft (Ahl al-Ra'y) sagten: Es ist für ihn nicht gültig, da das Opfertier bei ihnen eine Pflicht (Wajib) ist und er sich erst dann davon befreit, wenn er sein Blut in gesundem Zustand vergießt, so wie wenn er es sich zur Pflicht macht (im Sinne einer Schuldverpflichtung) und es dann bestimmt, woraufhin es einen Makel erleidet. Unser Argument ist das, was Abu Sa'id überlieferte: Er sagte: "Wir kauften einen Widder, um damit zu opfern, doch der Wolf biss ein Stück aus seinem Schwanz. Wir fragten den Propheten (Friede und Segen seien auf ihm) und er befahl uns, ihn zu opfern." Dies wurde von Ibn Majah überliefert. Zudem ist es ein Makel, der bei einem verpflichtenden Opfertier auftrat und somit die Gültigkeit nicht aufhebt, so als ob der Makel erst während des Schlachtvorgangs entstanden wäre. Wir akzeptieren nicht, dass es eine Verpflichtung im Sinne einer unbestimmten Schuldverpflichtung (Dhimma) ist, sondern die Verpflichtung hängt an dem Tier selbst. Was aber das angeht, wenn es durch sein Handeln mangelhaft wird, so muss er Ersatz leisten. Dies vertrat auch asch-Schafi'i. Abu Hanifa sagte: Wenn er den Schlachtvorgang vornimmt und das Messer das Auge des Tieres aussticht, ist es als eine Form des Istihsan (Billigkeitsentscheidung) gültig. Unser Argument ist, dass dies ein Makel ist, den er vor dem Schlachten verursacht hat, weshalb es nicht gültig ist, so als wäre es vor dem Schlachtvorgang geschehen.

Abschnitt: Wenn jemand ein Opfertier als eine Verpflichtung (Wajib) in seiner Schuldverpflichtung (Dhimma) gelobt und es dann als ein bestimmtes Schaf festlegt, so ist dieses nun bestimmt. Wenn dieses Schaf nun vor dem Schlachten einen Makel erleidet, so ist es nicht gültig, denn seine Schuldverpflichtung erlischt nur durch das Schlachten eines gesunden Schafes, so als ob er gelobt hätte, einen Sklaven zu befreien, oder

Anmerkungen

(1) In B: "mana'a" (verhinderte). (2) Im Kapitel: "Wer ein gesundes Opfertier kaufte und daran bei ihm etwas geschah", aus dem Buch der Opferungen. Sunan Ibn Majah 2/1051. Ebenso überliefert von Imam Ahmad in: al-Musnad 3/32. (3) In M: "qalamma". (4) In M: "qulna idha" (falsch). (5) Weggelassen in B und M.

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