Die Lehrmeinung der Rechtsschule besagt, dass es genügt. Die Anhänger von asch-Schafi'i sagten: Es genügt nicht, weil die Betrachtung dem Zustand zum Zeitpunkt der Verpflichtung gilt, und weil die Zunahme darin den Bedürftigen zugutekam, so wie auch die Minderung nach der Verpflichtung sie nicht daran hindert, ein Opfertier zu sein. Unser Gegenargument ist, dass dies ein Opfertier ist, für das ein gleichwertiges genügt, daher genügt es, so als ob er es erst nach dem Verschwinden des Makels verpflichtet hätte.
1758 - Problem: Er sagte: (Und das Opfertier eines Verstorbenen darf nicht für seine Schulden verkauft werden, und seine Erben essen davon)
Das bedeutet, wenn er ein Opfertier verpflichtet hat und dann stirbt, ist es nicht zulässig, es zu verkaufen, selbst wenn der Verstorbene Schulden hat, für die kein Nachlass vorhanden ist. Dies ist die Ansicht von Abu Thaur und ähnelt der Lehrmeinung von asch-Schafi'i. Al-Auza'i sagte: Wenn er Schulden hinterlässt, für die außer dem Opfertier kein Nachlass vorhanden ist, wird es zur Tilgung dieser verkauft. Malik sagte: Wenn die Erben darüber in Streit geraten, verkaufen sie es. Unser Gegenargument ist, dass die Schlachtung bestimmt ist, daher ist der Verkauf für seine Schulden nicht gültig, so als ob er noch am Leben wäre. Wenn dies feststeht, so nehmen seine Erben seine Stelle ein beim Essen, Spenden und Schenken, da sie die Stelle ihres Erblassers bei seinen Rechten und Pflichten einnehmen.
Abschnitt: Es gibt unterschiedliche Überlieferungen darüber, ob das Opfern für einen Waisen aus seinem Vermögen zulässig ist. Es wurde überliefert, dass dies dem Vormund nicht zusteht, da dies eine Entnahme aus seinem Vermögen ohne Gegenleistung darstellt, was unzulässig ist, wie beim Almosen und beim Geschenk. Dies ist die Lehrmeinung von asch-Schafi'i. Es wurde jedoch auch überliefert, dass der Vormund für ihn opfern darf, wenn er wohlhabend ist. Dies ist die Ansicht von Abu Hanifa und Malik. Malik sagte: Wenn er dreißig Dinar besitzt, opfert er für ihn ein Schaf für einen halben Dinar, da es die Entnahme von Vermögen ist, das sich auf den Tag des Festes bezieht, daher ist die Entnahme aus dem Vermögen des Waisen zulässig, wie bei der Almosensteuer (Sadaqat al-Fitr). Demnach erfolgt die Entnahme aus seinem Vermögen zum Zwecke der Erweiterung seines Lebensstandards, zur Erfreuung seines Herzens und zur Einbindung in die Gemeinschaft seinesgleichen an einem solchen Tag, so wie man für ihn hochwertige Kleidung zur Verschönerung kauft, gute Speisen besorgt und seinen Lebensunterhalt erweitert, auch wenn dies nicht verpflichtend ist. Es ist möglich, die Aussage von Ahmad in den beiden Überlieferungen auf zwei Zustände zu beziehen: Die Situation, in der er das Opfer verbietet, liegt vor, wenn der Waise ein Kind ist, das das Opfern nicht versteht, sich nicht darüber freut und bei deren Unterlassung keinen Herzschmerz erleidet, da darin kein Nutzen liegt und die Entnahme des Preises für ihn eine Verschwendung von Vermögen ohne Nutzen bedeuten würde. Die Situation, in der er es erlaubt, liegt vor, wenn der Waise es versteht, sich dadurch getröstet fühlt und bei deren Unterlassung Herzschmerz empfindet, da hierin ein Nutzen liegt und ein Schaden durch deren Entfall entsteht. Abu al-Khattab leitete aus der Aussage Ahmads "er opfert für ihn" die Verpflichtung des Opfers ab. Das Korrekte ist, so Gott will, das, was wir erwähnt haben. Auf jeden Fall gilt: Wenn für den Waisen geopfert wird, spendet man nichts davon, sondern bewahrt es für ihn selbst auf, da es nicht zulässig ist, freiwillig etwas vom Vermögen des Waisen als Almosen zu spenden.
(3) In M eine Ergänzung: "von". (1) In B: "Anspruch". (2) In M: "mit einem halben". (3) In M: "die hochwertige". (4) In B ausgelassen.
المَذْهَبِ أنَّها تُجْزِئُ. وقال أصحابُ الشافِعِىّ: لا تُجْزِئُ؛ لأنَّ الاعتبارَ بحالِ إيجابِها، ولأنَّ الزَيادَةَ فيها كانت للمساكِينِ، كما أَنَّ نَقْصَها بعدَ إيجابِها عليهم لا يَمْنَعُ (٣) كونَها أُضْحِيَةً. ولَنا، أَنَّ هذه أُضْحِيَةٌ يُجْزِئُ مثلُها، فتجْزِئُ كما لو لم يُوجِبْهاِ إلا بعدَ زَوالِ عَيْنِها.
١٧٥٨ - مسألة؛ قال: (وَلَا تُبَاعُ أُضْحِيَةُ الْمَيِّت فى دَينهِ، ويَأْكُلُهَا وَرَثَتُهُ)
يعنى إذا أوْجَبَ أُضْحِيَةً، ثم ماتَ، لم يَجُزْ بَيْعُها وإِنْ كان على المَيِّتِ دَيْنٌ لا وفاءَ له. وبهذا قال أبو ثَوْرٍ، ويُشْبِهُ مذهبَ الشافِعِىِّ. وقال الأوْزَاعِىُّ: إنْ تَرَكَ دَيْنًا لا وَفاءَ له إلَّا منها، بِيعَتْ فيه. وقال مالِكٌ: إنْ تشاجَرَ الورَثَةُ فيها باعُوها. ولَنا، أنَّه تَعَيَّنَ ذَبْحُها، فلم يصِحَّ بَيْعُها فى دَيْنِه، كما لو كان حَيًّا (١). إذا ثَبَتَ هذا، فإنَّ ورَثَتَه يقومُون مَقامَه فى الأَكْلِ والصَّدَقَةِ والهَدِيَّة؛ لأَنَّهم يقومُون مَقامَ مَوْرُوثِهم فيما له وعليه.
فصل: واخْتَلَفَتِ الرِّوايَةُ، هل تجوزُ التَّضْحِيَةُ عن اليَتيِم من مالِه؟ فرُوِىَ أنَّه ليس للوَلِىِّ ذلك؛ لأنَّه إخْراجُ شىءٍ من ما لِه بغيرِ عِوَض، فلم يَجُزْ، كالصَّدَقَةِ والهَدِيَّةِ. وهذا مذهبُ الشافِعِىِّ. ورُوِىَ أَنَّ للوَلِى أَنْ يُضَحِّىَ عنه إذا كان مُوسِرًا. وهذا قولُ أبى حَنِيفَةَ، ومالِكٍ. قال مالِكٌ: إذا كان له ثلاثُون دينارًا، يُضَحِّى عنه بالشَّاةِ، بالنِّصْفِ (٢) دينارٍ؛ لأنَّه إخْراجُ مالٍ يتَعَلَّقُ بيومِ العيدِ، فجازَ إخْراجُه من مالِ الْيَتيمِ، كَصَدَقَةِ الفِطْرِ. فعلى هذا، يكونُ إخْراجُها من مالِه على سبيلِ التَّوْسِعَةِ عليه، والتَّطْيِيبِ لقَلْبه، وإشْراكِه لأَمْثالِه فى مثلِ هذا اليومِ، كما يشْتَرِى له الثيابَ المُرْتَفِعَةَ (٣) للتَّجَمُّلِ، والطَّعامَ الطَّيِّبَ، ويُوَسِّعُ عليه فى النَّفَقَةِ وإِنْ لم يجبْ ذلك. ويَحْتَمِلُ أَنْ يُحْمَلَ كلامُ أحمدَ فى الرِّوايَتَيْنِ على حالَيْن؛ فالموضِعُ الذى (٤) مَنَعَ التَّضْحِيَةَ، إذا كان اليَتيمُ طِفْلًا لا يعْقِلُ التَّضْحِيَةَ، ولا
(٣) فى م زيادة: "من".(١) فى ب: "حقا".(٢) فى م: "بنصف".(٣) فى م: "الرفيعة".(٤) سقط من: ب.