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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 13 · Seite 381Abschnitt

Übersetzung · DE

Abschnitt: Es ist zulässig, das Fleisch der Opfertiere (Udhiyah) länger als drei Tage aufzubewahren, nach der Ansicht der Allgemeinheit der Gelehrten. Ali und Ibn Umar, Gott habe Wohlgefallen an beiden, hielten dies jedoch für nicht zulässig, weil der Prophet, Gottes Segen und Friede sei auf ihm, das Aufbewahren des Fleisches der Opfertiere über drei Tage hinaus untersagt hatte. Unser Gegenargument ist, dass der Prophet, Gottes Segen und Friede sei auf ihm, sagte: „Ich hatte euch das Aufbewahren des Fleisches der Opfertiere über drei Tage hinaus untersagt, nun aber behaltet, was ihr wollt.“ Überliefert von Muslim. Aischah, Gott habe Wohlgefallen an ihr, berichtete, dass der Prophet, Gottes Segen und Friede sei auf ihm, sagte: „Ich habe es nur wegen der Nomaden-Gruppen (daffa) untersagt, die herbeizogen. So esst, versorgt euch mit Proviant, spendet und bewahrt auf.“ Ahmad sagte: „Es gibt dazu authentische Überlieferungsketten.“ Was Ali und Ibn Umar betrifft, so hatte sie die Erlaubnis des Gesandten Gottes, Gottes Segen und Friede sei auf ihm, nicht erreicht; sie hatten das Verbot vernommen und berichteten demgemäß, was sie gehört hatten.

Abschnitt: Es ist zulässig, davon einen Ungläubigen zu speisen. Dies ist die Ansicht von al-Hasan, Abu Thawr und den Anhängern der Vernunft (Ashab al-Ra'y). Malik sagte: „Andere als sie sind uns lieber.“ Malik und al-Layth verabscheuten es, einem Christen die Haut des Opfertieres zu geben. Unser Gegenargument ist, dass es sich um Nahrung handelt, die er essen darf; daher ist es zulässig, sie dem Dhimmis zu geben, wie bei all seiner anderen Nahrung. Zudem ist es eine freiwillige Spende (Sadaqat al-Tatawwu'), daher ist es zulässig, sie dem Dhimmis oder einem Gefangenen zu geben, wie bei jeder anderen freiwilligen Spende. Was hingegen die verpflichtende Spende aus dem Opferfleisch betrifft, so ist ihre Ausgabe an einen Ungläubigen nicht gültig, da es sich um eine verpflichtende Spende handelt, die der Zakat oder der Sühneleistung für einen Eid ähnelt.

1760 – Rechtsfrage: Er sagte: (Dem Schlachter darf für seinen Lohn nichts davon gegeben werden.)

Dies ist die Ansicht von [Malik und] dem Schafi'i und den Anhängern der Vernunft. Al-Hasan und Abdullah ibn Ubaid ibn Umair erlaubten es, ihm die Haut zu geben.

Anmerkungen

(11) Die Herleitung (Takhrij) wurde bereits dargelegt, siehe: 5/300. (12) In: „Kapitel: Das Ersuchen des Propheten, Gottes Segen und Friede sei auf ihm, bei seinem Herrn, dem Mächtigen und Erhabenen, das Grab seiner Mutter zu besuchen“, aus dem Buch der Begräbnisse; und in: „Kapitel: Erläuterung des Verbots des Essens von Opfertierfleisch...“, aus dem Buch der Opfertiere. Sahih Muslim 1/672, 3/1564. Ebenso überliefert von Abu Dawud in: „Kapitel: Über Gefäße“, aus dem Buch der Getränke. Sunan Abi Dawud 2/298. Und an-Nasa'i in: „Kapitel: Die Erlaubnis dazu“, aus dem Buch der Opfertiere. al-Mujtaba 7/207. Und Imam Ahmad in: Musnad 5/350, 355, 357, 359. (13) Die Daffa: Gruppen, die gemeinsam in leichtem Tempo reisen. Gemeint sind die Scharen der Beduinen, die herbeikamen. (14) Überliefert von Muslim in: „Kapitel: Erläuterung des Verbots des Essens von Opfertierfleisch“, aus dem Buch der Opfertiere. Sahih Muslim 3/1561. Und an-Nasa'i in: „Kapitel: Das Aufbewahren bei Opfertieren“, aus dem Buch der Opfertiere. al-Mujtaba 7/207, 208. Und Imam Malik in: „Kapitel: Das Aufbewahren von Opferfleisch“, aus dem Buch der Opfertiere. al-Muwatta 2/485. (15) In B und M: "lil-dhimmi" (für den Dhimmi). (1) Fehlt in M.

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