Ibn Ubaid ibn Umair, bezüglich der Erlaubnis, ihm die Haut zu geben. Unser Gegenargument ist das, was Ali, Gott habe Wohlgefallen an ihm, überlieferte: „Der Gesandte Gottes, Gottes Segen und Friede sei auf ihm, befahl mir, mich um ein Opferkamel (Badana) zu kümmern, seine Häute und Decken zu verteilen und dem Schlachter nichts davon zu geben.“ Er sagte: „Wir geben ihm aus unserem eigenen Besitz.“ Übereinstimmend überliefert. Zudem ist das, was er dem Schlachter als Lohn gibt, ein Ausgleich für seine Arbeit und Schlachterei, und ein Austausch gegen einen Teil davon ist nicht zulässig. Wenn er es ihm jedoch wegen seiner Armut oder als Geschenk gibt, so ist das kein Problem, da er als Bedürftiger anspruchsberechtigt ist, genau wie jeder andere; vielmehr ist er noch eher dazu berechtigt, da er die Arbeit verrichtet hat und seine Seele danach verlangte.
1761 – Rechtsfrage: Er sagte: (Es ist ihm erlaubt, von der Haut zu profitieren, aber es ist nicht zulässig, sie oder etwas von dem Opfertier zu verkaufen.)
Zusammenfassend gilt: Es ist nicht zulässig, etwas von dem Opfertier zu verkaufen, weder dessen Fleisch noch dessen Haut, unabhängig davon, ob es eine verpflichtende oder eine freiwillige Opfergabe ist, da es durch die Schlachtung zweckgebunden ist. Ahmad sagte: „Man verkauft es nicht und verkauft auch nichts davon.“ Und er sagte: „Gepriesen sei Gott, wie sollte man es verkaufen, wo er es doch für Gott, den Gesegneten und Erhabenen, bestimmt hat!“ Al-Maymuni berichtete: Sie sagten zu Abu Abd Allah: „Kann die Haut des Opfertieres dem Gerber gegeben werden?“ Er sagte: „Nein.“ Er führte die Aussage des Propheten, Gottes Segen und Friede sei auf ihm, an: „Gib als Lohn für die Schlachtung nichts davon ab.“ Dann sagte er: „Seine Überlieferungskette ist gut.“ Dies ist die Ansicht von Abu Huraira und die Rechtsschule von al-Schafi'i. Al-Hasan und an-Nakh'i erlaubten es bei der Haut, dass man sie verkauft und davon ein Sieb, ein Mehlbeutel oder Haushaltsgerät kauft. Ähnliches wird von al-Awza'i berichtet, da er und andere davon profitieren, weshalb es wie das Verteilen des Fleisches behandelt wird. Abu Hanifa sagte: „Man kann davon verkaufen, was man will, und den Erlös spenden.“ Von Ibn Umar wurde überliefert, dass er die Haut verkaufte und den Erlös spendete. Ibn al-Mundhir berichtete dies von Ahmad und Ishaq. Unser Gegenargument ist der Befehl des Propheten, Gottes Segen und Friede sei auf ihm, die Häute und Decken zu verteilen, und sein Verbot, dem Schlachter etwas davon zu geben. Zudem hat er es für Gott den Erhabenen bestimmt, daher ist ein Verkauf nicht zulässig.
(2) Die Decke (Jill) für ein Reittier ist wie ein Kleidungsstück für den Menschen, das es vor der Kälte schützt. (3) Die Herleitung wurde bereits dargelegt, siehe: 5/301. (4) Fehlt in B. (1) Fehlt in M. In A: „und nicht“. (2) In M: „man gibt dem Schlachter“. (3) Es ist das, was zu Beginn der Seite angeführt wurde. (4) In M: „das Fleisch“.
ابن عُبَيْدِ بن عُمَيْرٍ، فى إعْطائِه الجِلْدَ. ولَنا، ما رَوَى عَلِىٌّ، رَضِىَ اللَّهُ عنه، قال: أَمَرَنِى رسولُ اللَّه -صلى اللَّه عليه وسلم- أَنْ أقومَ على بَدَنَةٍ، وأنْ أقْسِمَ جُلودَها وجِلَالَها (٢)، وأنْ لا أُعْطِىَ الجازِرَ منها شيئًا، وقال: "نَحْنُ نُعْطِيهِ مِنْ عِنْدِنَا". مُتَّفَقٌ عليه (٣). ولأن ما يَدْفَعُه إلى الجَزَّارِ أُجْرَةً عِوَضٌ عن (٤) عَمَلِه وجِزارَتِه، ولا تجوزُ المُعاوَضَةُ بشىءٍ منها. فأمَّا إنْ دَفَعَ إليه لفَقْرِه، أو على سبيلِ الهَدِيَّة، فلا بأسَ؛ لأنَّه مُسْتَحِقٌّ للأَخْذِ، فهو كغيرِه، بل هو أولَى؛ لأنَّه باشَرَها، وتاقَتْ نَفْسُه إليها.
١٧٦١ - مسألة؛ قال: (ولَهُ أَنْ يَنْتَفِعَ بجِلْدِهَا، ولَا يَجُوزُ أَنْ يَبِيعَهُ، ولَا شَيْئًا مِنْهَا)
وجُمْلَةُ ذلك أنَّه لا يجوزُ بَيْعُ شىءٍ من الأُضْحِيَةِ، لا لحمِها ولا جِلْدِها، واجبةً كانتْ أو تَطَوُّعًا؛ لأنَّها تَعَيَّنَتَ بالذَّبْحِ. قال أحمد: لا يَبِيعُها، ولا يبِيعُ شيئًا منها. وقال: سبحانَ اللَّه، كيفَ يبيعُها، وقد جَعَلَها للَّه تبارَكَ وتعالى! وقال الْمَيْمُونِىُّ: قالُوا لأبى عبدِ اللَّه: فجِلْدُ الأُضْحِيَةِ يُعطاهُ السَّلَّاخُ؟ قال: لا (١). وحَكَى قولَ النَّبِىِّ -صلى اللَّه عليه وسلم-: لا يُعْط (٢) فى جِزارَتِها شيئًا منها (٣). ثم قال: إسنادُه جَيِّد. وبهذا قال أبو هُرَيْرَةَ. وهو مذهبُ الشافِعِىّ. ورَخَّصَ الحسنُ، والنَّخَعِىُّ فى الجلْدِ أَنْ يبيعَه ويَشْتَرِىَ به الغِرْبالَ والمُنْخُلَ وآلةَ البَيْتِ. ورُوِىَ نحوُ هذا عن الأوْزاعِىِّ؛ لأنَّه ينْتفِعُ به هو وغيرُه، فجرَى مَجْرَى تَفْريقِ لَحْمِها (٤). وقال أبو حنيفةَ: يبيعُ ما شاءَ منها، ويَتَصَدَّقُ بثَمَنِه. ورُوِىَ عن ابنِ عمرَ، أنَّه يَبِيعُ الجلدَ، ويتصدَّقُ بثَمَنِه. وحكاه ابنُ المنذرِ عن أحمدَ وإسْحاقَ. ولَنا، أَمْرُ النَّبِىِّ -صلى اللَّه عليه وسلم- بقَسْمِ جُلُودِها وجِلَالِها، ونَهْيُه أَنْ يُعْطى الجازِرُ شيئًا منها. ولأنَّه جَعَلَه للَّه تعالى فلم يَجُزْ بَيْعُه،
(٢) الجل للدابة: كالثوب للإنسان، يقيها البرد.(٣) تقدم تخريجه، فى: ٥/ ٣٠١.(٤) سقط من: ب.(١) سقط من: م. وفى أ: "ولا".(٢) فى م: "يعطى الجازر".(٣) هو الذى تقدم فى أول الصفحة.(٤) فى م: "اللحم".