gleich der Stiftung (Waqf). Das, was sie bezüglich des Kaufs von Haushaltsgeräten erwähnten, erweist sich beim Fleisch als nichtig; es ist nicht zulässig, es gegen Haushaltsgeräte zu verkaufen, selbst wenn ein Nutzen daraus gezogen wird. Was die Zulässigkeit betrifft, von den Häuten und Decken zu profitieren, so gibt es darüber keinen Streit; denn es handelt sich um einen Teil des Tieres, daher ist es dem Opfernden erlaubt, davon zu profitieren, ebenso wie vom Fleisch. Alqama und Masruq pflegten die Haut ihrer Opfertiere zu gerben und darauf zu beten. Aisha überlieferte, dass sie sagte: „Ich sagte: ‚O Gesandter Gottes, sie pflegten von ihren Opfergaben zu profitieren; sie trugen das Fett (Wadak) davon und fertigten daraus Wasserschläuche.‘ Er sagte: ‚Was ist das?‘ Sie sagte: ‚Du hast verboten, das Fleisch der Opfertiere nach drei Tagen aufzubewahren.‘ Er sagte: ‚Ich habe es euch nur wegen der Leute vom Lande (Daffa) verboten, die herbeikamen. Esst also, legt Vorräte an und spendet.‘“ Dies ist ein authentischer Hadith, überliefert von Malik, von Abd Allah ibn Abi Bakr, von Amra, von Aisha, Gott habe Wohlgefallen an ihr. Da dies ein Nutzen ist, der daraus gezogen wird, ist es zulässig, genau wie bei seinem Fleisch.
1762 – Rechtsfrage: Er sagte: (Es ist zulässig, das Opfertier durch ein besseres zu ersetzen, wenn man es für verpflichtet erklärt hat.)
Dies ist der überlieferte Text von Ahmad. Dies sagten auch Ata, Mujahid, Ikrima, Malik, Abu Hanifa und Muhammad ibn al-Hasan. Abu al-Khattab wählte die Ansicht, dass es nicht zulässig sei, es zu verkaufen oder zu ersetzen; denn Ahmad legte bezüglich des Opfertieres (Hady) fest: Wenn es Schaden nimmt, genügt es als Ersatz, und beim Opfertier (Udhiya), wenn es zugrunde geht oder man es schlachtet und es gestohlen wird, gibt es keinen Ersatz dafür. Wäre sein Eigentumsrecht daran nicht erloschen, wäre der Ersatz in diesen Fällen verpflichtend gewesen. Dies ist die Lehrmeinung von Abu Yusuf, al-Schafi'i und Abu Thawr; denn er hat es für Gott den Erhabenen bestimmt, daher besitzt er nicht die Befugnis, durch Verkauf oder Ersatz darüber zu verfügen, gleich der Stiftung (Waqf). Unser Gegenargument ist das, was überliefert wurde, dass der Prophet, Gottes Segen und Friede sei auf ihm, bei seiner Pilgerfahrt hundert Kamele (Badana) mitführte und Ali von seiner Reise aus dem Jemen kam, woraufhin er ihn daran beteiligte. Überliefert von Muslim. Dies ist eine Art von Schenkung oder Verkauf. Zudem hat er ein spezifisches Opfertier, das aufgrund eines Rechts Gottes des Erhabenen verpflichtend wurde, gegen ein besseres aus seiner Art eingetauscht, was zulässig ist, genauso wie wenn er zur Entrichtung einer Bint Labun (zweijährige Kamelstute) bei der Zakat verpflichtet wäre und stattdessen eine Hiqqa (dreijährige Kamelstute) herausgäbe.
(5) Im Original, A: „erwähnte es“. (6) Al-Wadak: das Fett. (7) In M: „Unterscheidung“. (8) Die Herleitung wurde bereits dargelegt, auf Seite 381. (1) In M mit dem Zusatz: „dass es“. (2) Fehlt in B. (3) Die Herleitung wurde bereits dargelegt, in: 5/156, im langen Hadith von Jabir.
كالوَقْفِ، وما ذَكَرُوه (٥) فى شراءِ آلةِ البيتِ، يبْطُلُ باللَّحْمِ، لا يجوزُ بَيْعُه بآلةِ البيتِ وإِنْ كان يُنْتفَعُ به. فأمَّا جوازُ الانْتفاعِ بجلودِها وجِلالِها، فلا خِلافَ فيه؛ لأنَّه جُزْءٌ منها، فجازَ للمُضَحِّى الانْتِفاعُ به، كاللَّحْمِ، وكان علقمةُ ومَسْروقٌ يدْبُغانِ جِلْدَ أضْحِيَتهما، ويُصَلِّيانِ عليه. ورَوَت عائِشَةُ، قالت: قُلْتُ: يا رسولَ اللَّه، قد كانُوا يَنْتَفِعُون من ضَحاياهم، يَحْمِلُون مِنْها الوَدَكَ (٦)، ويَتَّخِذُونَ منها الأسْقِيَةَ. قال: "ومَا ذَاكَ؟ ". قالت: نَهَيْتَ عن إمْساكِ لُحومِ الأضاحِى بعدَ (٧) ثلاثٍ. قال: "إنَّما نَهَيْتُكُمْ لِلدَّافَّةِ الَّتى دَفَّتْ، فَكُلُوا، وتَزَوَّدُوا، وتَصَدَّقُوا". حديثٌ صَحِيحٌ، رواه مالِكٌ (٨)، عن عبدِ اللَّه بنِ أبى بكرٍ، عن عَمْرَةَ، عن عائِشَةَ، رَضِىَ اللَّهُ عنها. ولأَنَّه انْتِفاعٌ به، فجازَ كلَحْمِها.
١٧٦٢ - مسألة؛ قال: (ويَجُوزُ أَنْ يُيْدِلَ الأُضْحِيَةَ إِذَا أَوْجَبَهَا بخيْرٍ مِنْهَا)
هذا المنْصوصُ عن أحمدَ. وبه قال عَطاءٌ، ومجاهِدٌ، وعِكْرِمَةُ، ومالكٌ، وأبو حَنِيفَةَ، ومحمدُ بنُ الحسنِ. واختارَ أبو الخَطَّاب أنَّه لا يَجُوزُ بَيْعُها، ولا إبْدالُها؛ لأنَّ أحمدَ نَصَّ فى الهَدْى إذا عطِبَ، أنَّهُ يُجْزِئُ عنه، وفى الأُضْحِيَةِ (١) إذا هَلَكَتْ، أو ذَبَحَها فسُرِقَت، لا بَدَلَ عليه. ولو كانَ ملكُه ما زالَ عنها، لَزِمَه بَدَلُها فى هذه المسائِل. وهذا مذهبُ أبى يوسفَ، والشافِعِىِّ، وأبى ثَوْرٍ؛ لأنَّه قد جَعَلَها للَّه تعالى، فلم يَمْلِكْ التَّصَرُّفَ فيها بالبَيْعِ والإبْدالِ، كالوَقْفِ. ولَنا، ما رُوِىَ، أن النَّبِىَّ -صلى اللَّه عليه وسلم- ساقَ مائةَ بدَنَةٍ (٢) فى حِجَّتِه، وقَدِمَ على من الْيَمَنِ، فأشْرَكَه فيها. روَاه مُسْلِم (٣). وهذا نوعٌ من الهِبَةِ أو بَيْعٌ، ولأنَّه عدَلَ عَنْ عَيْن وَجَبَت لِحَقِّ اللَّه تعالى إلى خيرٍ منها من جِنْسِها، فجازَ، كما لو وَجَبَتْ عليه بنتُ
(٥) فى الأصل، أ: "ذكره".(٦) الودك: الشحم.(٧) فى م: "فرق".(٨) تقدم تخريجه، فى صفحة ٣٨١.(١) فى م زيادة: "أنه".(٢) سقط من: ب.(٣) تقدم تخريحه، فى: ٥/ ١٥٦. فى حديث جابر الطويل.