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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 13 · Seite 386

Übersetzung · DE

in diesem Fall entfällt diese, so als ob er gebetet hätte, und zwar unabhängig davon, ob er das Gebet absichtlich oder unabsichtlich unterlassen hat, aus einem entschuldbaren Grund oder aus einem anderen. Was das Schlachten am zweiten Tag anbelangt, so ist es zu Beginn des Tages zulässig (9), da das Gebet an diesem Tag nicht verpflichtend ist und weil die Zeit bereits am ersten Tag eingetreten ist; dies ist einer seiner Abschnitte, daher wird darin weder ein Gebet noch anderes berücksichtigt. Wenn der Imam auf dem Gebetsplatz betet und einen Stellvertreter ernennt, der in der Moschee betet, so ist das Schlachten zulässig, sobald sie an einem der beiden Orte gebetet haben, da das Gebet vollzogen wurde, durch welches die Pflicht für die übrigen Menschen entfällt. Wenn jemand nach dem Gebet vor der Predigt schlachtet, so ist dies gemäß der offenkundigen Lehrmeinung von Ahmad gültig, da der Prophet – Gottes Segen und Friede sei auf ihm – das Verbot an den Vollzug des Gebets geknüpft hat, nicht an anderes, und weil die Predigt nicht verpflichtend ist. Dies ist die Ansicht von al-Thawri. Der zweite Punkt betrifft das Ende der Zeit: Das Ende der Zeit ist das Ende des zweiten Tages der Taschriq-Tage, womit die Tage des Schlachtens drei sind: der Tag des Schlachtfestes (10) und zwei Tage danach. Dies ist die Ansicht von Umar, Ali, Ibn Umar, Ibn Abbas, Abu Huraira und Anas. Ahmad sagte: Die Tage des Schlachtens sind drei, wie es von mehreren Gefährten des Gesandten Gottes – Gottes Segen und Friede sei auf ihm – überliefert wurde. In einer Überlieferung sagte er: Es sind fünf von den Gefährten des Gesandten Gottes – Gottes Segen und Friede sei auf ihm –, wobei er Anas nicht erwähnte. Dies ist die Lehrmeinung von Malik, al-Thawri und Abu Hanifa. Von Ali wurde überliefert, dass das Ende die letzten der Taschriq-Tage seien, was die Lehrmeinung von al-Shafi'i sowie die Ansicht von Ata und al-Hasan ist, da von Jubayr ibn Mut'im überliefert wurde, dass der Prophet – Gottes Segen und Friede sei auf ihm – sagte: „Alle Tage von Mina sind Schlachttage“ (11). Zudem sind es Tage des Takbir (Gottesverherrlichung) und des Fastenbrechens, weshalb sie wie die ersten beiden Tage Orte des Schlachtens sind. Ibn Sirin sagte: Es ist ausschließlich am Tag des Schlachtfestes zulässig, da es eine Funktion (12) des Festes ist, weshalb es nur an einem Tag zulässig ist, wie die Entrichtung der Fitra am Tag des Fastenbrechens. Sa'id ibn Jubayr und Jabir ibn Zayd vertraten hinsichtlich der Bewohner der Städte die Ansicht von Ibn Sirin und hinsichtlich der Bewohner von Mina unsere Ansicht. Von Abu Salama ibn Abd al-Rahman und Ata ibn Yasar wird berichtet: Das Opfer darf bis zum Neumond des Muharram dargebracht werden. Und Abu Umama ibn Sahl ibn Hunayf sagte: Ein Mann aus den Reihen der Muslime pflegte ein Opfertier zu kaufen und es zu mästen, bis das Ende des Dhu al-Hidjja erreicht war, um es dann zu opfern.

Anmerkungen

(9) In M: „so ist es“. (10) In M: „das Fest“. (11) Überliefert von al-Bayhaqi im Kapitel „Das Schlachten am Tag des Schlachtfestes...“ aus dem Buch der Pilgerfahrt (Hajj), sowie im Kapitel „Wer sagte: Das Opfertier ist am Tag des Schlachtfestes zulässig...“ aus dem Buch der Schlachtopfer. Al-Sunan al-Kubra 9/295, 296. Und von Imam Ahmad im Musnad 4/82. Beide mit dem Wortlaut: „Alle Taschriq-Tage sind zum Schlachten“. Siehe dazu auch, was zuvor zitiert wurde in: 5/243. (12) Im Original und in A: „Wasifa“ (falsche Schreibung von Wadhifa).

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