Imam Ahmad überlieferte es mit seiner Überlieferungskette (13) und sagte: „Dieser Hadith ist seltsam.“ Er sagte weiter: „Die Tage des Schlachtfestes, über die Konsens besteht, sind drei Tage.“ Unsere Ansicht ist, dass der Prophet – Gottes Segen und Friede sei auf ihm – das Vorrätighalten von Opferfleisch über drei Tage hinaus verboten hat (14). Das Schlachten ist zu einer Zeit, in der das Vorrätighalten des Opfertieres nicht zulässig ist, nicht gestattet. Zudem ist das Steinigen (auf der Pilgerfahrt) am vierten Tag nicht verpflichtend, daher ist das Opfern an diesem Tag nicht zulässig, wie auch an den darauf folgenden Tagen. Dies ist auch die Ansicht der Gelehrten aus dem Kreis der Gefährten, die wir genannt haben, und es gibt außer einer Überlieferung von Ali keine abweichende Meinung dazu, wobei sogar eine der unseren entsprechende Lehrmeinung von ihm überliefert wurde. Ihr Hadith besagt nur: „Alle Tage von Mina sind Schlachttage“, doch wird darin nichts über die (Anzahl der) Tage erwähnt. Das Takbir (Gottesverherrlichung) ist allgemeiner gefasst als das Schlachten, ebenso das Fastenbrechen, wie der erste Tag des Schlachtfestes beweist; auch der Tag von Arafat ist ein Tag des Takbir, an dem das Schlachten jedoch nicht zulässig ist. Der dritte Punkt betrifft den Zeitpunkt des Schlachtens, nämlich bei Tageslicht und nicht bei Nacht. Ahmad hat dies in einer Überlieferung von al-Athram festgelegt. Dies ist auch die Ansicht von Malik, und es wurde von Ata etwas überliefert, das darauf hindeutet. Es wurde jedoch eine andere Überlieferung von Ahmad berichtet, wonach das Schlachten bei Nacht zulässig sei. Dies ist die bevorzugte Ansicht unserer späteren Gelehrten sowie die Auffassung von al-Shafi'i, Ishaq, Abu Hanifa und seinen Gefährten, da die Nacht eine Zeit ist, in der das Steinigen gültig ist, was sie dem Tag ähnlich macht. Der Grund für die Aussage von al-Khiraqi ist das Wort Gottes: „…und den Namen Gottes an den bestimmten Tagen über das auszusprechen, womit Er sie an Vieh (der Opfertiere) versorgt hat“ (15). Es wurde vom Propheten – Gottes Segen und Friede sei auf ihm – überliefert, dass er das Schlachten bei Nacht verboten hat (16). Zudem ist es die Nacht eines Tages, an dem das Schlachten zulässig ist, was sie der Nacht des Tages des Schlachtfestes ähnlich macht. Da das Verteilen des Fleisches bei Nacht meist unmöglich ist, wird es nicht frisch verteilt, wodurch ein Teil des beabsichtigten Zwecks verloren geht; daher sagten sie: Das Schlachten in dieser Zeit ist verpönt (makruh). Demnach gilt: Wenn er bei Nacht schlachtet, genügt dies nicht der Pflicht. Wenn es sich um ein freiwilliges Opfer handelte, so wird es zu einfachem Fleisch, nicht zu einem Opfertier. Wenn er es verteilt, wird der Akt der Gottesnähe durch das Verteilen vollzogen, nicht durch das Schlachten.
Abschnitt: Wenn die Zeit für das Schlachten verstrichen ist, schlachtet man das verpflichtende Opfer als Nachholung (Qada') und verfährt damit, wie man mit einem zur rechten Zeit geschlachteten Opfer verfährt. Bei einem freiwilligen Opfer hat er die Wahl; wenn er dessen Fleisch verteilt, wird die Gottesnähe dadurch vollzogen, nicht durch das Schlachten, da es ein Schlachtvieh ist.
(13) Überliefert von al-Bukhari im Kapitel „Über das Opfertier des Propheten – Gottes Segen und Friede sei auf ihm – mit zwei Widdern...“ aus dem Buch der Schlachtopfer. Sahih al-Bukhari 7/130. (14) Die Quellenangabe wurde bereits angeführt in: 5/300. (15) Sure al-Hajj 28. In den Manuskripten befindet sich ein Fehler: „li-yadhkuru“ (statt „wa-yadhkuru“). (16) Der Verfasser von Majma' al-Zawa'id schrieb dies al-Tabarani im Werk „al-Kabir“ zu. Majma' al-Zawa'id 4/23. (17) In M: „war“.
الإِمامُ أحمدُ، بإسْنادِه (١٣). وقال: هذا الحَدِيثُ عَجِيبٌ. وقال: أيَّامُ الأَضْحَى التى أجْمِعَ عليها ثلاثَةُ أيَّام. ولَنا، أَنَّ النَّبِىَّ -صلى اللَّه عليه وسلم- نَهَى عن ادِّخارِ لُحومِ الأَضاحِى فوقَ ثلاثٍ (١٤). ولا يجوزُ الذَّبْحُ فى وقتٍ لا يجوزُ ادِّخارُ الأُضْحِيَةِ إليه، ولأن اليومَ الرابعَ لا يجبُ الرَّمْىُ فيه، فلم تَجُزٍ التَّضْحِيَةُ فيه، كالذى بَعْدَه، ولأنه قولُ مَن سَمَّيْنا من الصحابَةِ، ولا مُخالِفَ لهم إلَّا رِوايَة عن عَلِىٍّ، وقد رُوِىَ عنه مثلُ مَذهَبِنا، حدِيثُهم إنَّما هو: "ومِنًى كُلُّها مَنْحَرٌ". ليس فيه ذِكْرُ الأيَّامِ، والتَّكْبِيرُ أعمُّ من الذَّبْحِ، وكذلك الإِفْطارُ، بدَلِيلِ أوَّلِ يومِ النَّحْرِ، ويومُ عَرَفة يومُ تَكْبِيرٍ، ولا يجوزُ الذَّبْحُ فيه. الثالِثُ، فى زَمَنِ الذَّبْحِ، وهو النّهارُ دونَ اللَّيْلِ. نَصَّ عليه أحمدُ، فى رِوايَةِ الأَثْرَمِ. وهو قولُ مالِكٍ. ورُوِىَ عن عَطاءٍ ما يَدُلُّ عليه. وحُكِىَ عن أحمدَ، رِوايَةٌ أُخْرَى، أن الذَّبْحَ يجوزُ ليلًا. وهو اخْتِيارُ أصْحابِنا المُتَأَخِّرِين، وقولُ الشافِعِىِّ، وإسحاقَ، وأبى حنيفةَ وأصحابه؛ لأنَّ الليلَ زَمَنٌ يصحُّ فيه الرَّمْىُ، فأشْبَهَ النهارَ. ووَجْهُ قولِ الخِرَقِىِّ قولُ اللَّه تعالى: {وَيَذْكُرُوا اسْمَ اللَّهِ فِى أَيَّامٍ مَعْلُومَاتٍ عَلَى مَا رَزَقَهُمْ مِنْ بَهِيمَةِ الْأَنْعَامِ} (١٥). ورُوِىَ عن النَّبِىِّ -صلى اللَّه عليه وسلم-، أنَّه نَهَى عن الذَّبْحِ باللَّيْلِ (١٦). ولأنَّه ليلُ يومٍ يجوزُ الذَّبْحُ فيه، فأشْبَهَ ليلَةَ يومِ النَّحْرِ، ولأنَّ الليلَ تتعذَّرُ فيه تفرِقَهُ اللَّحْمِ فى الغالبِ، فلا يفرّقُ طَريًّا، فيفوتُ بعضُ المقصودِ؛ ولهذا قالُوا: يُكْرَهُ الذبحُ فيه. فعلَى هذا، إنْ ذَبَحَ ليلًا لم يُجْزِئْه عن الواجِبِ، وإِنْ كانتْ (١٧) تطوُّعًا فذَبَحَها، كانت شاةَ لَحْمٍ، ولم تكُنْ أُضْحِيَةً، فإنْ فَرَّقها، حَصَلَت القُرْبَةُ بِتَفْرِيقها، دونَ ذَبْحِها.
فصل: إذا فاتَ وقتُ الذَّبْحِ، ذَبَحَ الواجِبَ قَضاءً، وصَنَعَ به ما يَصْنَعُ بالمَذْبوحِ فى وَقْتِه، وهو مُخَيَّرٌ فى التَّطَوُّعِ، فإنْ فَرَّقَ لَحْمَها كانت القُرْبَةُ بذلك دونَ الذَّبْحِ؛ لأنَّها شاةُ
(١٣) أخرجه البخارى، فى: باب فى أضحية النبى -صلى اللَّه عليه وسلم- بكبشين. . .، من كتاب الأضاحى. صحيح البخارى ٧/ ١٣٠.(١٤) تقدم تخريجه، فى: ٥/ ٣٠٠.(١٥) سورة الحج ٢٨. وفى النسخ خطأ: ليذكروا}.(١٦) عزاه صاحب مجمع الزوائد إلى الطبرانى فى: الكبير. مجمع الزوائد ٤/ ٢٣.(١٧) فى م: "كان".