sie vor der Zeit ihrer Bestimmung aus der Sphäre der gottesdienstlichen Annäherung entfernt hat, sodass sie lediglich als ein Stück Fleischvieh verbleibt. Es ist jedoch möglich, dass ihr Status dem eines Opfertieres entspricht, so wie beim Hady-Opfertier, wenn es verendet; es verliert in einer Überlieferung nicht den Status des Hady-Opfertieres, und die Bedeutung seiner Aussage: „Es ist Fleischvieh“, bezieht sich lediglich auf seinen Vorzug und seinen Lohn, nicht jedoch auf die Verwendung des Tieres.
1765 - Rechtsfrage: Er sagte: (Es ist nicht empfehlenswert, dass jemand anderes als ein Muslim das Tier schlachtet, und wenn er es mit eigener Hand schlachtet, ist dies vorzüglicher.)
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass es empfohlen ist, das Opfertier nur von einem Muslim schlachten zu lassen, da es eine gottesdienstliche Handlung (Qurba) ist, für die nur diejenigen in Betracht kommen, die zu den Menschen der gottesdienstlichen Handlungen gehören. Wenn man einen Nicht-Muslim (Dhimmi) mit dem Schlachten beauftragt, ist dies zwar zulässig, jedoch mit Widerwärtigkeit (Karaha) behaftet. Dies ist die Ansicht von al-Shafi'i, Abu Thawr und Ibn al-Mundhir. Von Ahmad wurde überliefert, dass es nur einem Muslim erlaubt sei, es zu schlachten. Dies ist (1) die Ansicht von Malik. Zu denen, die dies als verwerflich betrachteten, gehören Ali, Ibn Abbas und Jabir – Gott möge mit ihnen zufrieden sein. Dies vertraten auch al-Hasan und Ibn Sirin. Jabir sagte: „Niemand außer einem Muslim darf ein Opfer darbringen“, gestützt auf das, was im langen Hadith von Ibn Abbas vom Propheten – Gottes Segen und Friede sei auf ihm – berichtet wurde: „Und eure Opfertiere soll niemand schlachten außer ein Reiner (Tahir)“ (2). Zudem ist das Fett (der Tiere), die sie schlachten, uns nach einer Überlieferung verboten, weshalb dies der Zerstörung des Tieres gleichkommt. Unsere Argumentation ist: Wer ein anderes Tier als das Opfertier schlachten darf, der darf auch das Opfertier schlachten, wie etwa ein Muslim. Es ist erlaubt, dass ein Ungläubiger Aufgaben übernimmt, die für einen Muslim eine gottesdienstliche Handlung sind, wie der Bau von Moscheen oder Brücken. Wir erkennen das Verbot der Fette durch ihre Schlachtung nicht an, und der Hadith ist auf die Empfehlung (Istihbab) zu deuten. Es ist empfehlenswert, dass ein Muslim es schlachtet, um eine Meinungsverschiedenheit zu vermeiden. Wenn er es mit eigener Hand schlachtet, ist dies vorzüglicher, denn der Prophet – Gottes Segen und Friede sei auf ihm – opferte zwei gehörnte, weiß-schwarze Widder, schlachtete sie mit eigener Hand, sprach den Namen Gottes aus (Tasmiya), sprach das Takbir und legte seinen Fuß auf ihre Flanken (3). Er schlachtete die sechs Badana-Opfertiere mit eigener Hand (4). Und er schlachtete bei den Budn-Opfertieren, die er bei seiner Pilgerreise mitführte, dreiundsechzig Tiere mit eigener Hand (6). Zudem ist seine Handlung eine gottesdienstliche Annäherung, und die Durchführung einer solchen durch sich selbst ist vorzüglicher als die Beauftragung eines anderen. Wenn man jedoch einen Stellvertreter beauftragt, ist dies zulässig, da der Prophet – Gottes Segen und Friede sei auf ihm – jemanden damit beauftragte, [die verbliebenen] (7) seiner Budn-Tiere nach den dreiundsechzig Tieren zu schlachten (6).
(1) In B: "und dies ist". (2) Wir haben diesen langen Hadith von Ibn Abbas nicht gefunden. (3) Die Quellenangabe wurde bereits angeführt auf: 5/299. (4) Die Quellenangabe wurde bereits angeführt auf: 5/301. (5) In M: "von". (6) Die Quellenangabe wurde bereits angeführt auf: 5/156. (7) In M: "der Rest".
إيَّاها قبلَ مَحِلِّها عن القُرْبَةِ، فبَقِيَت مُجَرَّدَ شاةِ لحمٍ. ويَحْتَمِلُ أَنْ يكونَ حكمُها حُكْمَ الأُضْحِيَةِ، كالهَدْى إذا عَطِبَ؛ لا يخْرُجُ عن حكمِ الهَدْى على رِوايَةٍ، ويكونُ مَعْنَى قولِه: "شَاةُ لَحْمٍ". أى فى فَضْلِها وثوابِها خاصَّةً، دونَ ما يَصْنَعُ بها.
١٧٦٥ - مسألة؛ قال: (ولا يُسْتَحَبُّ أَنْ يَذْبَحَها إِلَّا مُسْلِمٌ، وإِنْ ذَبَحَها بِيَدهِ كَانَ أَفْضَلَ)
وجُمْلَتُه أنَّه يُسْتَحَبُّ أَنْ لا يَذْبَحَ الأُضْحِيَةَ إلَّا مُسْلِمٌ؛ لأنَّها قُرْبَةٌ، فلا يَليها غيرُ أهلِ القُرْبَةِ، وإن اسْتَنابَ ذِمِّيًّا فى ذبْحِها، جازَ مع الكراهَةِ. وهذا قولُ الشافِعِىِّ، وأبى ثَوْرٍ، وابنِ المُنْذِرِ. وحُكِىَ عن أحمدَ، لا يجوزُ أَنْ يذبَحَها إلَّا مُسْلِمٌ. وهذا (١) قولُ مالِكٍ. وممَّنْ كَرِهَ ذلك علىٌّ، وابنُ عبّاسٍ، وجابِرٌ، رَضِىَ اللَّهُ عنهم. وبه قال الحَسَنُ، وابنُ سِيرِينَ. وقال جابِرٌ: لا يذْبَحُ النُّسُكَ إلَّا مُسْلِمٌ؛ لما رُوىَ فى حديثِ ابنِ عَبَّاسٍ الطويلِ عن النَّبِىِّ -صلى اللَّه عليه وسلم-: "ولا يَذْبَحُ ضَحَايَاكُمْ إِلَّا طَاهِرٌ" (٢). ولأَنَّ الشحومَ تحْرُمُ علينا ممَّا يَذْبَحُونَه على رِوايَةٍ، فيكونُ ذلك بِمَنزلَةِ إتْلافِه. ولَنا، أن مَنْ جازَ له ذَبحُ غيرِ الأُضْحِيَةِ، جازَ له ذبحُ الأُضْحِيَةِ، كالمسلمِ، ويجوزُ أَنْ يَتَوَلَّى الكافِرُ ما كانَ قُرْبَة للمسلمِ، كبناءِ المساجِدِ والقناطِرِ، ولا نُسَلِّمُ تَحْريمَ الشُّحومِ علينا بِذَبْحِهم، والحديثُ محمولٌ على الاسْتِحْبابِ، والمُسْتَحَبُّ أَنْ يذْبَحَها المسلمُ ليَخْرُجَ من الخلافِ. وإِنْ ذَبَحَها بِيَدِه كان أفضلَ؛ لأنَّ النَّبِىَّ -صلى اللَّه عليه وسلم- ضَحَّى بكَبْشَيْن أقْرَنَيْنِ أمْلَحَيْن، ذَبَحَهُما بِيَدِه، وسَمَّى وكبَرَ، ووَضعَ رِجْلَه على صفاحِهِما (٣). ونَحَرَ البَدَناتِ السِّتَّ بِيَدِهِ (٤). ونحرَ فى (٥) البُدْنِ التى ساقَها فى حجَّتِه ثلاثًا وسِتِّينَ بَدَنَةً بِيَدِه (٦). ولأنّ فِعْلَه قُرْبةٌ، وفعلُ القُرْبَةِ أوْلَى من اسْتِنابتِه فيها. فإن اسْتَنابَ فيها، جازَ؛ لأَنَّ النبىَّ -صلى اللَّه عليه وسلم- اسْتنابَ مَنْ نحرَ [ما بَقِىَ من] (٧) بُدْنِه بعدَ ثلاثٍ وسِتِّينَ (٦).
(١) فى ب: "وهو".(٢) لم نجد حديث ابن عباس الطويل هذا.(٣) تقدم تخريجه، فى: ٥/ ٢٩٩.(٤) تقدم تخريجه، فى: ٥/ ٣٠١.(٥) فى م: "من".(٦) تقدم تخريجه، فى: ٥/ ١٥٦.(٧) فى م: "باقى".