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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 13 · Seite 38

Übersetzung · DE

besser über den Zustand der Menschen, den Zustand des Feindes, dessen Hinterhalte, Positionen sowie deren Nähe und Ferne Bescheid weiß. Wenn jemand ohne seine Erlaubnis hinausgeht, ist er nicht sicher davor, auf einen Hinterhalt des Feindes zu stoßen, der ihn gefangen nimmt, oder auf eine Vorhut von ihnen, oder dass der Befehlshaber mit den Muslimen aufbricht und ihn zurücklässt, wodurch er zugrunde geht. Wenn es jedoch mit Erlaubnis des Befehlshabers geschieht, gewährt er ihnen diese nur für einen sicheren Ort, und möglicherweise entsendet er mit ihnen jemanden aus dem Heer, der sie bewacht und für sie ausspäht. Was das Duell (Mubaraza) betrifft, so ist es nach der Aussage der Mehrheit der Gelehrten mit der Erlaubnis des Befehlshabers zulässig, mit Ausnahme von al-Hasan, der es nicht als solches anerkannte und missbilligte. Unser Argument ist, dass Hamza, Ali und Ubayda ibn al-Harith am Tag von Badr mit Erlaubnis des Propheten - Friede und Segen Allahs seien auf ihm - zum Duell antraten (3). Ali trat am Tag der Grabenschlacht (al-Khandaq) gegen Amr ibn Abd Wudd an und tötete ihn (4). Er trat am Tag von Hunayn gegen Marhab an. Es wurde gesagt: Muhammad ibn Maslama trat gegen ihn an. Davor trat Amir ibn al-Akwa gegen ihn an und fiel als Märtyrer (5). al-Bara ibn Malik trat gegen den Marzuban von al-Za'ra an (6), tötete ihn und nahm seine Ausrüstung (Salab) an sich, die einen Wert von dreißigtausend erreichte (7). Von ihm wurde überliefert, dass er sagte: "Ich habe neunundneunzig Anführer der Götzendiener im Duell getötet, abgesehen von denjenigen, an denen ich beteiligt war" (8). Shabur ibn Alqama trat gegen einen Aswar an (9) und tötete ihn, wobei seine Ausrüstung einen Wert von zwölftausend erreichte, was ihm Sa'd als Beute (Nafal) zusprach (10). Es hörte niemals auf,

Anmerkungen

(3) Überliefert von al-Bukhari im Kapitel „{Diese beiden sind zwei Parteien, die sich über ihren Herrn streiten}“ aus der Sure al-Hajj im Buch der Exegese (Tafsir), sowie im Kapitel „Die Tötung von Abu Jahl“ im Buch der Feldzüge (Maghazi). Sahih al-Bukhari 5/95, 96; 6/124. Und von Muslim im Kapitel „Über das Wort Allahs, des Erhabenen: {Diese beiden sind zwei Parteien, die sich über ihren Herrn streiten}“ aus dem Buch der Exegese. Sahih Muslim 4/2323. Und von Ibn Madscha im Kapitel „Das Duell und die Beute“ aus dem Buch des Dschihad. Sunan Ibn Madscha 2/946. (4) Siehe: al-Maghazi von al-Waqidi 2/470, 471. (5) Siehe: as-Sira von Ibn Hischam 3/332-334. (6) al-Za'ra: das Dickicht. Der Marzuban: ein Anführer der Menschen unter den Persern. (7) Überliefert von al-Bayhaqi im Kapitel „Was über die Teilung der persönlichen Beute (Salab) berichtet wurde“ aus dem Buch über die Verteilung der Fai- und Kriegsbeute. as-Sunan al-Kubra 6/310, 311. Und von Sa'id ibn Mansur im Kapitel „Was von der Beute (Nafal) als Fünftel abgeführt wird“ aus dem Buch des Dschihad. as-Sunan 2/263, 264. Und von Abd ar-Razzaq im Kapitel „Die persönliche Beute und das Duell“ aus dem Buch des Dschihad. al-Musannaf 5/233. Und von Ibn Abi Schayba im Kapitel „Wer die persönliche Beute dem Töter zuspricht“ aus dem Buch des Dschihad. al-Musannaf 12/371, 372. (8) Überliefert von Abd ar-Razzaq im Kapitel „Die persönliche Beute und das Duell“ aus dem Buch des Dschihad. al-Musannaf 5/233, 234. Dort steht „hundert“ anstelle von „neunundneunzig“. (9) Der Aswar: ein Anführer der Perser. (10) Überliefert von al-Bayhaqi im Kapitel „Was über die Teilung der persönlichen Beute berichtet wurde“ aus dem Buch über die Verteilung der Fai- und Kriegsbeute. as-Sunan al-Kubra 6/311. Und von Sa'id ibn Mansur im Kapitel „Die zusätzliche Beute (Nafal) bei Feldzügen und im Dschihad“ aus dem Buch des Dschihad. as-Sunan 2/258. Und von Abd ar-Razzaq im Kapitel „Die persönliche Beute und das Duell“ aus dem Buch des Dschihad. al-Musannaf 5/235, 236. Und von Ibn Abi Schayba im Kapitel „Wer die persönliche Beute dem Töter zuspricht“ aus dem Buch des Dschihad. al-Musannaf 12/370, 371, 373.

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