Dies. Al-Hasan sagte: Man sagt: „Im Namen Gottes, und Gott ist größer, dies ist von Dir und für Dich, nimm es von so-und-so an.“ Die Anhänger der rationalistischen Schule (Ashab al-Ra'y) verabscheuten dies, was wir bereits in dem Abschnitt davor erwähnten.
Abschnitt: Wenn er ein Opfertier bestimmt hat und ein anderer es ohne seine Erlaubnis schlachtet, so genügt dies für den Besitzer, und es besteht keine Schadensersatzpflicht (Daman) für denjenigen, der schlachtet. Dies ist auch die Ansicht von Abu Hanifa. Malik sagte: Es ist gewöhnliches Fleisch (Schaf für den Verzehr), der Besitzer hat Anspruch auf den Wertersatz (Arsch), und der Schlächter muss den Ersatz dafür leisten; denn das Schlachten ist ein Akt der Anbetung (Ibadah), und wenn jemand anderes als der Besitzer es ohne dessen Erlaubnis vollzieht, erfüllt es nicht seinen Zweck, wie bei der Zakat. Ash-Shafi'i sagte: Es genügt für den Besitzer, und dieser hat gegenüber dem Schlächter Anspruch auf den Wertersatz des Unterschieds zwischen dem Wert des Tieres im gesunden Zustand und im geschlachteten Zustand; denn das Schlachten ist eines der Hauptziele des Hadj-Opfers (Hady), und wenn dies jemand ohne die Erlaubnis des Opfernden vollzieht, haftet er dafür, wie beim Verteilen des Fleisches. Unsere Argumentation gegenüber Malik ist, dass dies eine Handlung ist, die nicht der Absicht (Niyya) bedarf. Wenn also jemand anderes als der Besitzer sie vollzieht, genügt sie für ihn, wie beim Waschen seines Gewandes von Unreinheit (Nadscha). Und gegenüber Ash-Shafi'i: Es ist ein Opfertier, das für den Besitzer genügt und seinen Zweck erfüllt hat, daher haftet der Schlächter nicht, so als wäre es mit Erlaubnis geschehen. Zudem handelt es sich um das Vergießen von Blut, dessen Vergießen für den Anspruch Gottes des Erhabenen bestimmt ist, weshalb derjenige, der es vergossen hat, nicht haftet, ähnlich wie beim Töten eines Apostaten ohne Erlaubnis des Imams. Wäre der Wertersatz (Arsch) verpflichtend, so müsste er entweder für den Wert des Tieres gelten, während es an diesen Tagen schlachtungsberechtigt und für diesen Zweck bestimmt war, oder im geschlachteten Zustand; doch hat das Leben (in diesem Zustand) keinen (zusätzlichen) Wert, und es gibt keine Differenz zwischen den beiden Werten, weshalb das Vorhandensein und die Verpflichtung zum Wertersatz unmöglich ist. Wäre der Wertersatz verpflichtend, so müsste er entweder dem Opfernden oder den Armen zustehen. Dass er den Armen zusteht, ist nicht zulässig, da diese nur Anspruch auf geschlachtetes Fleisch haben, und es wäre nicht zulässig, es ihnen zu Lebzeiten des Tieres zu übergeben. Dass er dem Besitzer zusteht, ist ebenfalls nicht zulässig, da es ihm nicht erlaubt ist, einen Ersatz für irgendeinen Teil davon zu nehmen, wie etwa für eines seiner Gliedmaßen. Da sie uns darin zustimmen, dass der Wertersatz ihm nicht ausgezahlt wird, erweist sich die Verpflichtung dazu aufgrund des Fehlens eines Anspruchsberechtigten als unmöglich.
Abschnitt: Wenn er ein Opfertier als Gelübde (Nadhr) in seiner Verantwortung festlegt und es dann schlachtet, so darf er davon essen. Der Qadi sagte: Es gibt Gelehrte unter unseren Gefährten, die das Essen davon untersagt haben. Dies ist die offensichtliche Auffassung von Ahmad, die er auf das durch Gelübde festgelegte Hady-Opfer stützt. Unsere Argumentation ist, dass das Gelübde auf dem Üblichen beruht, und das Übliche beim rituellen Opfertier ist das Schlachten und das Essen davon. Das Gelübde ändert an der Beschaffenheit des Gelobten nichts außer der Verpflichtung. Es unterscheidet sich vom Hady-Opfer, das von Rechts wegen verpflichtend ist; bei jenem ist das Essen nicht erlaubt, weshalb das Gelobte daraufhin analogisiert wird, anders als beim regulären Opfertier.
(1) In M: "yaftariqu" (unterscheiden/abweichen). (2) Im Original, A und B: "baynaha" (zwischen ihnen). (3) Das "Waw" fehlt in M. (4) In M: "wa-in" (und wenn).
الحديثِ. قال الحسنُ: يقولُ: بسم اللَّه، واللَّه أَكْبَر، هذا مِنْكَ ولَكَ، تَقَبَّلْ من فلانٍ. وكَرِهَ أهلُ الرَّأْى هذا. وقد ذَكَرْناه فى التى قَبْلَها.
فصل: وإِنْ عَيَّنَ أُضْحِيَةً، فذَبَحَها غيرُه بغيرِ إذْنِه، أَجْزَأَت عن صاحِبِها، ولا ضَمانَ على ذابِحِها. وبهذا قال أبو حنيفةَ. وقال مالِك: هى شاةُ لحْمٍ، لصاحِبِها أرْشُها، وعليه بَدَلُها؛ لأنَّ الذَّبْحَ عبادَةٌ، فإذَا فَعَلَها غيرُ صاحِبِها عنه بغيرِ إذْنِه لم تقَعْ الْمَوقِعَ، كالزكاةِ. وقال الشافِعِىُّ: تُجْزِئ عن صاحِبِها، وله على ذابِحِها أرْشُ ما بين قِيمَتِها صحيحةً ومَذْبُوحةً؛ لأنَّ الذَّبْحَ أحدُ مَقْصُودَى الهَدْى، فإذا فَعَلَه فاعِلٌ بغيرِ إذْنِ المُضَحِّى، ضَمِنَه، كتَفْرِقَةِ اللَّحْمِ. ولَنا، على مالِك، أنَّه فِعْلٌ لا يَفْتَقِرُ (١) إلى النِّيَّةِ، فإذا فعَلَه غيرُ الصاحِبِ أَجزأَ عنه، كغَسْلِ ثوبِه منْ النَّجاسَةِ. وعلى الشافِعِىِّ، أَنَّها أُضْحِيَةٌ أجْزَأَت عن صاحِبِها، ووَقَعَت مَوْقِعَها، فلم يضْمَنْ ذابِحُها، كما لو كان بإذْنٍ، ولأنَّه إراقَةُ دم تَعَيَّنَ إرَاقَتُه لحقِّ اللَّه تعالَى، فلم يضْمَنْ مُرِيقُه، كقاتِلِ المُرْتَدِّ بغيرِ إذنِ الإِمامِ، ولأَنّ الأرْشَ لو وجَبَ، فإنَّما يجبُ ما بينَ كَوْنِها مُسْتحَقَّةَ الذَّبْحِ فى هذه الأيامِ متعيِّنَةً له، وما [بين كونِها] (٢) مذبوحَةً، ولا قيمةَ لهذه الحياةِ، ولا تَفاوُتَ بين القِيمَتَيْنِ، فتعذّرَ وُجودُ الأرْشِ ووُجوبُه، ولأنَّه (٣) لو وجَبَ الأرْشُ لم يَخْلُ؛ إمَّا أَنْ يجبَ للمُضَحِّى، أو للفقراءِ، لا جائزٌ أَنْ يجبَ للفقراءِ؛ لأَنَّهم إنما يَسْتَحِقُّونها مَذْبوحَةً، ولو دَفَعها إليهم فى الحياةِ لم يَجُزْ، ولا جائزٌ أَنْ يجبَ له؛ لأنَّه لا يجوزُ أَنْ يأخُذَ بدلَ شىءٍ منها، كعُضْوٍ من أعضائِها، ولأنَّهم وافَقُونا فى أَنَّ الأرْشَ لا يُدْفَعُ إليه، فيتَعَذَّرُ إيجابُه، لعَدَمِ مُسْتَحِقِّه.
فصل: وإذا (٤) نذرَ أُضْحِيَةً فى ذِمَّتِه، ثم ذَبَحها، فله أَنْ يأكُلَ منها. وقال القاضِى: من أصحابِنا مَنْ مَنَعَ الأَكْلَ منها. وهو ظاهِرُ كلامِ أحمد، وبَناهُ على الهَدْى المَنْذُورِ. ولَنا، أَنَّ النَّذْرَ محمولٌ على المعهودِ، والمَعْهُودُ من الأُضْحِيَةِ الشَّرعِيَّةِ ذَبْحُها، والأَكْلُ
(١) فى م: "يفترق".(٢) فى الأصل، أ، ب: "بينها".(٣) سقطت الواو من: م.(٤) فى م: "وإن".