Buch über den Wettstreit (al-Sabq) und das Bogenschießen (al-Ram).
Der Wettstreit ist durch die Sunna und den Konsens (Idschma') zulässig. Was nun die Sunna anbelangt, so überlieferte Ibn 'Umar, dass der Prophet (Allahs Segen und Friede auf ihm) einen Wettlauf zwischen den für den Wettkampf vorbereiteten Pferden (al-khayl al-mudmarah) von al-Hafya' bis zur Thaniyyat al-Wada' veranstaltete, und zwischen jenen, die nicht vorbereitet waren, von der Thaniyyat al-Wada' bis zur Moschee der Banu Zuraiq. Dies ist ein übereinstimmend anerkannter (muttafaq 'alaihi) Hadith. Musa ibn 'Uqba sagte: Von al-Hafya' bis zur Thaniyyat al-Wada' sind es sechs oder sieben Meilen. Sufyan sagte: Von der Thaniyyat bis zur Moschee der Banu Zuraiq ist es eine Meile oder etwa so viel. Die Muslime sind sich einig über die grundsätzliche Zulässigkeit des Wettstreits. Der Wettstreit ist von zweierlei Art: ein Wettstreit ohne Einsatz (Iwad) und ein Wettstreit mit Einsatz. Was den Wettstreit ohne Einsatz betrifft, so ist er absolut zulässig, ohne Einschränkung auf etwas Bestimmtes, wie etwa Wettläufe zu Fuß, Bootsrennen, Vogelwettflüge, Wettrennen mit Maultieren, Eseln, Elefanten, das Werfen von Speeren (al-Mazariq), Ringen, das Heben von Steinen, um zu ermitteln, wer der Stärkste ist, und dergleichen mehr, denn der Prophet (Allahs Segen und Friede auf ihm)...
(1) Al-Mudmarah: Jene [Pferde], deren Futter reduziert wurde und die in einen bedeckten Stall gebracht und darin zugedeckt wurden, damit sie schwitzen und der Schweiß trocknet, wodurch ihr Fleisch abnimmt und sie beim Laufen kräftiger werden. (2) Überliefert von al-Bukhari im Kapitel: 'Darf man sagen: Die Moschee von Banu soundso?' aus dem Buch des Gebets; im Kapitel: 'Das Vorbereiten (Idmar) von Pferden für den Wettstreit...' aus dem Buch des Dschihad; und im Kapitel: 'Was der Prophet (Allahs Segen und Friede auf ihm) [dazu] erwähnte und wozu er anhielt, worüber Einigkeit unter den Gelehrten herrscht...' aus dem Buch des Festhaltens [am Buch und an der Sunna]. Sahih al-Bukhari 1/114, 4/38, 9/129. Und von Muslim im Kapitel: 'Der Wettstreit zwischen Pferden und deren Vorbereitung' aus dem Buch der Herrschaft (Imara). Sahih Muslim 3/1491. Ebenso überliefert von al-Tirmidhi im Kapitel über das, was bezüglich der Wetten und des Wettstreits überliefert wurde, aus den Kapiteln des Dschihad. 'Aridat al-Ahwadhi 7/189, 190. Und von al-Nasa'i im Kapitel: 'Das Ziel des Wettstreits für jene, die nicht vorbereitet wurden' und im Kapitel: 'Das Vorbereiten von Pferden für den Wettstreit' aus dem Buch des Dschihad. Al-Mudschtaba 6/187, 188. Und von Ibn Madscha im Kapitel über Wettstreit und Wetten aus dem Buch des Dschihad. Sunan Ibn Madscha 2/960. Und von al-Darimi im Kapitel über den Wettstreit aus dem Buch des Dschihad. Sunan al-Darimi 2/212. Und von Imam Malik im Kapitel über das, was bezüglich der Pferde und des Wettstreits zwischen ihnen... überliefert wurde, aus dem Buch des Dschihad. Al-Muwatta 2/467, 468. (3) In Ausgabe M: "und die Esel" (al-Hamir). (4) Al-Mazariq: Kurze Speere. (5) In Ausgabe M: "Und Ringen ist zulässig". (6) In Ausgabe B: "damit bekannt wird".