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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 13 · Seite 405

Übersetzung · DE

Er befand sich auf einer Reise mit 'A'ischa, und sie veranstaltete mit ihm einen Wettlauf zu Fuß, bei dem sie ihn überholte. Sie sagte: "Als ich schwerer geworden war, veranstaltete ich einen Wettlauf mit ihm, und er überholte mich und sagte: 'Dies ist für jenes.'" Überliefert von Abu Dawud (7). Auch Salama ibn al-Akwa' veranstaltete in Anwesenheit des Propheten (Allahs Segen und Friede auf ihm) am Tag von Dhu Qarad einen Wettlauf mit einem Mann von den Ansar (8). Der Prophet (Allahs Segen und Friede auf ihm) rang mit Rukanah und warf ihn nieder. Überliefert von al-Tirmidhi (9). Er kam an einer Gruppe von Leuten vorbei, die einen Stein hoben – das heißt, sie hoben ihn, um zu ermitteln, wer der Stärkste unter ihnen sei –, und er tadelte sie nicht (10). Alle anderen Wettstreite werden analog dazu beurteilt.

Was nun den Wettstreit mit Einsatz (Iwad) anbelangt, so ist dieser nur zwischen Pferden, Kamelen und beim Bogenschießen zulässig, aus Gründen, die wir – so Allah der Erhabene will – noch darlegen werden. Diese drei wurden für die Zulässigkeit eines Einsatzes hervorgehoben, da es sich um Kriegsinstrumente handelt, deren Erlernen, deren Beherrschung und deren überlegener Einsatz befohlen wurden. In der Durchführung eines Wettstreits mit Einsatz liegt eine Übersteigerung des Strebens nach höchster Vollendung und Beherrschung dieser Disziplinen. Das religiöse Gesetz hat dazu aufgerufen und zum Handeln darin ermutigt. Allah der Erhabene sagt: "Und rüstet für sie auf, was ihr nur an Kraft und an Schlachtrossen aufbieten könnt, um damit Allahs Feind und euren Feind in Schrecken zu versetzen." (11). Und der Prophet (Allahs Segen und Friede auf ihm) sagte: "Wahrlich, Kraft ist das Schießen, wahrlich, Kraft ist das Schießen." (12). Sa'id überlieferte in seinen "Sunan" (13) von Khalid ibn Zaid, dass dieser sagte: "Ich war ein Bogenschütze, und 'Uqba ibn 'Amir al-Dschuhani pflegte an mir vorbeizugehen und zu sagen: 'O Khalid, komm mit uns schießen.' Als ich eines Tages säumig war, sagte er: 'Komm her, ich erzähle dir etwas, das ich vom Gesandten Allahs (Allahs Segen und Friede auf ihm) gehört habe. Ich hörte den Gesandten Allahs (Allahs Segen und Friede auf ihm) sagen: 'Wahrlich, Allah lässt durch den einen Pfeil drei [Menschen] in das Paradies eingehen: denjenigen, der ihn herstellt und dabei auf Gutes aus ist, denjenigen, der damit schießt, und denjenigen, der die Pfeile reicht. Schießt und reitet, und dass ihr schießt, ist mir lieber, als dass ihr reitet. Es gibt keinen Zeitvertreib, außer in dreien: wenn ein Mann sein Pferd abrichtet, wenn er mit seiner Ehefrau spielt und wenn er mit seinem Bogen und seinen Pfeilen schießt. Und wer das Schießen nach dem Erlernen aus Abneigung dagegen aufgibt, für den ist es eine Gnade, die er verlassen hat.'" Von Mudschahid wird überliefert, er sagte: Der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Friede auf ihm) sagte: "Die Engel sind bei keinem eurer Zeitvertreibe anwesend, außer bei Pferdewetten und beim Schießen (Nidal)." (16). Al-Azhari sagte: "Nidal" betrifft das Bogenschießen, "Rihan" betrifft die Pferde, und der Wettstreit (Sibaq) umfasst beides. Mudschahid sagte: "Ich sah Ibn 'Umar zwischen den beiden Zielen rennen; wenn er einen Treffer landete, sagte er: 'Ich bin es, ich bin es.'" (17). Von Hudhaifa ist Ähnliches überliefert.

1774 – Fragestellung; Er sagte: "Der Wettstreit (Sabq) ist nur bei Pfeilspitzen (Nasl), Hufen (Hafir) und Hufen [bei Kamelen] (Khuff) zulässig, sonst nirgends."

"Al-Sabq" (mit Ru-kun des Ba') und "al-Sabaq" (mit Fath des Ba') bezeichnet den bei einem Wettstreit ausgelobten Preis. Mit "al-Nasl" ist hier der Pfeil mit seiner Spitze gemeint, mit "al-Hafir" das Pferd und mit "al-Khuff" das Kamel. Er drückte jeden von ihnen durch einen Teil aus, der für ihn charakteristisch ist. Die Absicht von al-Khiraqi ist, dass der Wettstreit mit Einsatz nur bei diesen dreien zulässig ist. Dies ist auch die Ansicht von al-Zuhri und Malik. Die Leute des Irak sagten hingegen: Dies ist auch bei Wettläufen zu Fuß und beim Ringen zulässig, aufgrund der dazu existierenden Überlieferungen (Athar), denn der Prophet (Allahs Segen und Friede auf ihm) veranstaltete einen Wettlauf mit 'A'ischa (2) und rang mit Rukanah (2).

Anmerkungen

(7) Im Kapitel über den Wettlauf zu Fuß aus dem Buch des Dschihad. Sunan Abi Dawud 2/28. Ebenso überliefert von Imam Ahmad in seinem Musnad 6/264. (8) "Dhu Qarad": Ein Wasserplatz etwa einen Tag von Medina entfernt, in der Richtung der Stämme von Ghatafan. Der Hadith wurde von Muslim im Kapitel über den Feldzug von Dhu Qarad u.a. aus dem Buch des Dschihad überliefert. Sahih Muslim 3/1439. Und von Imam Ahmad im Musnad 4/53. (9) Im Kapitel über Turban über Kappen aus den Kapiteln über die Kleidung. 'Aridat al-Ahwadhi 7/278. Ebenso überliefert von Abu Dawud im Kapitel über Turbane aus dem Buch der Kleidung. Sunan Abi Dawud 2/376. (10) Erwähnt von Abu 'Ubaid in "Gharib al-Hadith" 1/15, 16. (11) Sure al-Anfal, 60. (12) Überliefert von Muslim im Kapitel über die Vorzüglichkeit des Bogenschießens und den Ansporn dazu aus dem Buch der Herrschaft. Sahih Muslim 3/1522. Und von Abu Dawud im Kapitel über das Bogenschießen aus dem Buch des Dschihad. Sunan Abi Dawud 2/13. Und von al-Tirmidhi im Kapitel über die Sure al-Anfal aus den Kapiteln der Exegese (Tafsir). 'Aridat al-Ahwadhi 11/214. Und von Ibn Madscha im Kapitel über das Bogenschießen auf dem Wege Allahs aus dem Buch des Dschihad. Sunan Ibn Madscha 2/940. Und von al-Darimi im Kapitel über die Vorzüglichkeit des Bogenschießens aus dem Buch des Dschihad. Sunan al-Darimi 2/204. Und von Imam Ahmad im Musnad 4/157. (13) Im Kapitel über das, was bezüglich des Bogenschießens und dessen Vorzüglichkeit überliefert wurde, aus dem Buch des Dschihad. Al-Sunan 2/171. Ebenso überliefert von Abu Dawud im Kapitel über das Bogenschießen aus dem Buch des Dschihad. Sunan Abi Dawud 2/12, 13. Und von al-Tirmidhi im Kapitel...

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