al-Dschuhani pflegte an mir vorbeizugehen und zu sagen: "O Khalid, komm mit uns schießen." Als ich eines Tages (14) säumig war, sagte er: "Komm her, ich erzähle dir etwas, das ich vom Gesandten Allahs (Allahs Segen und Friede auf ihm) gehört habe. Ich hörte den Gesandten Allahs (Allahs Segen und Friede auf ihm) sagen: 'Wahrlich, Allah lässt durch den einen Pfeil drei [Menschen] in das Paradies eingehen: denjenigen, der ihn herstellt und dabei auf Gutes aus ist (15), denjenigen, der damit schießt, und denjenigen, der die Pfeile reicht. Schießt und reitet, und dass ihr schießt, ist mir lieber, als dass ihr reitet. Es gibt keinen Zeitvertreib, außer in dreien: wenn ein Mann sein Pferd abrichtet, wenn er mit seiner Ehefrau spielt und wenn er mit seinem Bogen und seinen Pfeilen schießt. Und wer das Schießen nach dem Erlernen aus Abneigung dagegen aufgibt, für den ist es eine Gnade, die er verlassen hat.'" Von Mudschahid wird überliefert, er sagte: Der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Friede auf ihm) sagte: "Die Engel sind bei keinem eurer Zeitvertreibe anwesend, außer bei Pferdewetten und beim Schießen (Nidal)." (16). Al-Azhari sagte: "Nidal" betrifft das Bogenschießen, "Rihan" betrifft die Pferde, und der Wettstreit (Sibaq) umfasst beides. Mudschahid sagte: "Ich sah Ibn 'Umar zwischen den beiden Zielen rennen; wenn er einen Treffer landete, sagte er: 'Ich bin es, ich bin es.'" (17). Von Hudhaifa ist Ähnliches überliefert.
1774 - Fragestellung; Er sagte: (Und der Wettstreit [Sabq] ist nur bei Pfeilspitzen [Nasl], Hufen [Hafir] und Hufen [bei Kamelen] [Khuff] zulässig, sonst nirgends.)
"Al-Sabq" (mit Ru-kun des Ba') und "al-Sabaq" (1) (mit Fath des Ba') bezeichnet den bei einem Wettstreit ausgelobten Preis. Mit "al-Nasl" ist hier der Pfeil mit seiner Spitze gemeint, mit "al-Hafir" das Pferd und mit "al-Khuff" das Kamel. Er drückte jeden von ihnen durch einen Teil aus, der für ihn charakteristisch ist. Die Absicht von al-Khiraqi ist, dass der Wettstreit mit Einsatz nur bei diesen dreien zulässig ist. Dies ist auch die Ansicht von al-Zuhri und Malik. Die Leute des Irak sagten hingegen: Dies ist auch bei Wettläufen zu Fuß und beim Ringen zulässig, aufgrund der dazu existierenden Überlieferungen (Athar), denn der Prophet (Allahs Segen und Friede auf ihm) veranstaltete einen Wettlauf mit 'A'ischa (2) und rang mit Rukanah (2).
= ...was bezüglich des Bogenschießens und dessen Vorzüglichkeit auf dem Wege Allahs aus den Kapiteln über die Vorzüglichkeiten des Dschihad überliefert wurde. 'Aridat al-Ahwadhi 7/135, 136. Und al-Nasa'i im Kapitel über den Lohn dessen, der einen Pfeil schoss... aus dem Buch des Dschihad, und im Kapitel über das Abrichten des Pferdes eines Mannes aus dem Buch der Pferde. Al-Mudschtaba 6/24, 185. Und Ibn Madscha im Kapitel über das Bogenschießen auf dem Wege Allahs aus dem Buch des Dschihad. Sunan Ibn Madscha 2/940. Und al-Darimi im Kapitel über die Vorzüglichkeit des Bogenschießens und das Gebot dazu aus dem Buch des Dschihad. Sunan al-Darimi 2/204, 205. Und Imam Ahmad im Musnad 4/144, 146, 148. (14) Nicht vorhanden im Original (Asl). (15) In B und M: "san'atihi" (seiner Herstellung). (16) Überliefert von Sa'id ibn Mansur im vorangegangenen Kapitel. Al-Sunan 2/172. (17) Überliefert von Sa'id ibn Mansur im vorangegangenen Kapitel. Al-Sunan 2/173. (1) In B: "al-Sabaqa". In M: "al-Musabaqa". (2) Die Quellenangabe erfolgte bereits auf der vorangegangenen Seite.