ShamelaTranslate
Suche
Anmelden
ShamelaTranslate

© 2026 ShamelaTranslate. Wissenschaftliches Open-Access-Projekt.

Über unsKontaktSpendenImpressumDatenschutzNutzungsbedingungenWiderrufsbelehrungVerträge hier kündigen
Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 13 · Seite 4081775 - Rechtsfrage: Er sagte: (Wenn zwei Parteien ein Wettrennen veranstalten wollen und einer von ihnen einen Wetteinsatz bringt, der andere aber nicht: Wenn derjenige gewinnt, der den Einsatz brachte, erhält er seinen Einsatz zurück und nimmt nichts vom Verlierer; wenn derjenige gewinnt, der keinen Einsatz brachte, erhält er den Einsatz seines Gegners)

Übersetzung · DE

damit; denn es ist ein unbestimmtes Substantiv in einer bejahenden Aussage, während es nur allgemein in der Verneinung dessen ist, womit kein Wettstreit zulässig ist (10), da es ein unbestimmtes Substantiv im Kontext der Verneinung ist. Selbst wenn sie allgemein wäre, müsste sie auf das bezogen werden, worüber der Brauch des Wettstreits bekannt ist und wozu die Scharia zur Erlernung aufgerufen hat, und das ist das, was wir erwähnt haben.

1775 - Fragestellung; Er sagte: (Und wenn sie beide einen Wettstreit beabsichtigen, bringt einer von ihnen den Einsatz und der andere nicht. Wenn derjenige gewinnt, der den Einsatz brachte, gewinnt er seinen Einsatz und nimmt vom Unterlegenen nichts. Wenn derjenige gewinnt, der keinen Einsatz brachte, gewinnt er den Einsatz seines Partners.)

Zusammenfassend: Wenn ein Wettstreit zwischen zwei Personen oder zwei Gruppen stattfindet, so gibt es zwei Möglichkeiten: Entweder der Einsatz stammt von ihnen beiden oder von jemand anderem. [Wenn er von jemand anderem stammt] (1), dann betrachte: Wenn es vom Imam kommt, ist es zulässig, egal ob es aus seinem Privatvermögen oder aus dem Staatsschatz (Bait al-Mal) stammt; denn darin liegt ein Nutzen und ein Ansporn, den Dschihad zu erlernen, sowie ein Vorteil für die Muslime. Wenn es von (2) jemand anderem als dem Imam kommt, darf er den Einsatz aus seinem Vermögen erbringen. Dies ist auch die Ansicht von Abu Hanifa und al-Schafi'i. Malik sagte: Es ist nicht zulässig, dass der Einsatz von jemand anderem als dem Imam erbracht wird; denn dies gehört zu dem, was für den Dschihad benötigt wird, daher ist es dem Imam vorbehalten, wie die Übertragung (3) von Ämtern und die Einsetzung von Befehlshabern. Unser Argument ist, dass dies eine Spende seines Vermögens für etwas ist, das Nutzen und Gottesdienst darstellt, also ist es zulässig, so als ob er davon Pferde oder Waffen kaufen würde. Wenn der Einsatz jedoch von ihnen beiden kommt, wird vorausgesetzt, dass der Preis nur von einem der beiden kommt und nicht vom anderen. Er sagt also: "Wenn du mich besiegst, bekommst du zehn, und wenn ich dich besiege, hast du keine Verpflichtung." Das ist zulässig. Von Malik wurde überliefert, dass dies nicht zulässig sei, weil es Glücksspiel (Qimar) sei. Unser Argument ist, dass nur einer von ihnen den Gewinn erhält, daher ist es zulässig, genau wie wenn der Imam den Einsatz erbringt. Was er (Malik) erwähnte, ist nicht stichhaltig, denn Glücksspiel setzt voraus, dass (4) keiner der beiden davor bewahrt bleibt, entweder zu gewinnen oder zu verlieren. Hier gibt es jedoch kein Risiko für einen der beiden, also ist es kein Glücksspiel. Wenn derjenige gewinnt, der den Einsatz erbracht hat, behält er seinen Einsatz und hat keine Forderung gegen seinen Partner, und wenn der andere gewinnt, nimmt er (5)

Anmerkungen

(10) In M gibt es den Zusatz: "gegen Entgelt". (11) Im Original steht: "wa-wuruda". (1) Fehlt in M. (Es steht dort ein Verweis auf 'nazar'). (2) Fehlt im Original und in M. (3) In A, B und M: "li-tawliyat" (zur Übertragung). (4) Erscheint nicht im Original. (5) In B: "ahraza" (er gewinnt).

Arabisch (Quelle)

به؛ لأنَّه نَكِرةٌ فى إثْباتٍ، وإنّما هو عامٌّ فى نَفْى ما لا تجوزُ المسابَقَةُ به (١٠)، لكونِه نكرةً فى سياقِ النَّفْى، ثم لو كان عامًّا، لَحُمِلَ على ما عُهِدَت المسابقةُ عليه، وورَدَ (١١) الشَّرْعُ بالحَثِّ على تعَلُّمِه، وهو ما ذَكَرْناه.

١٧٧٥ - مسألة؛ قال: (وَإِذَا أَرَادَا أَنْ يَسْتَبقَا، أخرَجَ أحَدُهُمَا، ولَمْ يُخرِجِ الآخَرُ، فَإِنْ سَبَقَ مَنْ أخْرَجَ، أحْرَزَ سَبْقَهُ، ولَمْ يأْخُذْ مِنَ الْمَسْبُوقِ شَيْئًا، وإِنْ سَبَقَ مَنْ لَمْ يُخْرِجْ، أحْرَزَ سَبْقَ صَاحِبِهِ)

وجُمْلتُه أَنَّ المُسابَقَةَ إذا كانت بينَ اثْنَيْنِ أو حِزْبَيْنِ، لم تَخْلُ إمّا أَنْ يكونَ العِوَضُ منهما، أو من غيرِهما، [فإن كان مِن غيرِهما] (١) نَظَرْتَ، فإنْ كان من الإِمامِ جازَ، سواءٌ كان من مالِه، أو من بيت المالِ؛ لأنَّ فى ذلك مَصْلَحَةً وحَثًّا على تَعَلُّمِ الجهادِ، ونَفْعًا للمسلمين. وإن كان من (٢) غيرِ إمامٍ، جازَ له بَذْلُ العِوَض من مالِه. وبهذا قال أبو حنيفةَ، والشافِعِىُّ. وقال مالِكٌ: لا يجوزُ بَذْل العِوَض من غيرِ الإِمامِ؛ لأنَّ هذا ممَّا يُحْتاجُ إليه للجهادِ، فاخْتُصَّ به الإِمامُ، كتَوْلِيَةِ (٣) الولاياتِ وتَأْميرِ الأُمَراءِ. ولَنا، أنَّه بذْلٌ لمالِه فيما فيه مَصْلَحَةٌ وقُرْبَةٌ، فجازَ، كما لو اشْتَرَى به خيلًا وسِلاحًا. فأمّا إنْ كان منهما، اشْتُرِطَ كَوْنُ الجُعْلِ من أحدِهما دونَ الآخَرِ، فيقولُ: إنْ سبَقْتَنِى فلَكَ عشرةٌ، وإِنْ سَبَقْتُكَ فلا شىءَ عليك. فهذا جائِزٌ. وحُكِىَ عن مالِكٍ، أنَّه لا يجوز؛ لأنَّه قِمَارٌ. ولَنا، أَنَّ أحَدَهما يَخْتَصُّ بالسَّبْقِ، فجازَ، كما لو أخرَجَه الإِمامُ. ولا يصِحُّ ما ذَكَرَه؛ لأَنَّ القِمارَ أَنْ (٤) لا يخْلُوَ كلُّ واحِدٍ منهما من أن يغنَمَ أو يغرَمَ، وههُنا لا خَطرَ على أحَدِهما، فلا يكونُ قِمارًا، فإذا سبقَ المُخْرِجُ أحْرَزَ سَبْقه، ولا شىءَ له على صاحِبِه، وإِنْ سَبَقَ الآخَرُ أخَذ (٥)

Anmerkungen

(١٠) فى م زيادة: "بعوض".(١١) فى الأصل: "وورود".(١) سقط من: م. نقل نظر.(٢) سقط من: الأصل، م.(٣) فى أ، ب، م: "لتولية".(٤) لم ترد فى: الأصل.(٥) فى ب: "أحرز".

ZurückBand 13 · Seite 408Weiter
Zurück13·408Weiter