demjenigen, der den Einsatz erbracht hat, vorweg, so besitzt er ihn und er ist Teil seines übrigen Vermögens; denn es ist ein Entgelt im Rahmen einer Lohnvereinbarung (Ju'ala), weshalb es in diesem Rahmen rechtmäßig erworben wird, wie das für die Rückgabe einer entlaufenen Sache oder eines entlaufenen Sklaven festgelegte Entgelt. Wenn das Entgelt eine Verbindlichkeit (Dhimma) ist, so handelt es sich um eine Schuld, die gegen ihn vollstreckt wird, und er wird zur Erfüllung gezwungen, wenn er zahlungsfähig ist. Ist er zahlungsunfähig, so nimmt er unter den Gläubigern seinen Anteil.
Abschnitt: Der Wettstreit ist ein zulässiger Vertrag. Dies hat Ibn Hamid erwähnt. Es ist die Ansicht von Abu Hanifa und eine der beiden Überlieferungen von al-Schafi'i. In der anderen Überlieferung sagte er: Er ist bindend, wenn das Entgelt von beiden kommt, und zulässig, wenn es nur von einem der beiden oder von jemand anderem kommt. Der Qadi (al-Qadi Abu Ya'la) erwähnte dies als eine Möglichkeit; denn es ist ein Vertrag, bei dem das Entgelt und der Gegenstand des Entgelts bekannt sein müssen, daher sei er bindend, wie ein Mietvertrag. Unser Argument ist, dass es sich um einen Vertrag über etwas handelt, dessen Übergabe nicht mit Gewissheit realisierbar ist, weshalb er zulässig ist, wie die Rückgabe eines entlaufenen Sklaven; denn es ist ein Vertrag über das Auffinden, was nicht unter seine unmittelbare Kontrolle fällt, und dadurch unterscheidet er sich vom Mietvertrag. Demnach steht es jedem der beiden Vertragspartner frei, den Vertrag vor Beginn des Wettstreits aufzulösen. Wenn einer von ihnen eine Erhöhung oder eine Verringerung (7) wünscht, [muss der andere dem zustimmen] (8). Nach Beginn des Wettstreits jedoch: Wenn für keinen der beiden ein Vorsprung gegenüber dem anderen erkennbar ist, ist die Auflösung für jeden der beiden zulässig. Wenn aber ein Vorsprung [gegenüber dem anderen] (9) für einen von ihnen erkennbar wird, etwa wenn er ihn mit seinem Pferd während eines Teils des Wettstreits überholt oder mit seinen Pfeilen mehr trifft als dieser, so darf derjenige, der im Vorteil ist, den Vertrag auflösen, nicht aber derjenige, der im Nachteil ist; denn wäre ihm dies erlaubt, würde der Zweck des Wettstreits zunichte gemacht werden, da er bei jedem Anzeichen für den Vorsprung des anderen den Vertrag auflösen und den Wettstreit abbrechen würde, wodurch das Ziel nicht erreicht würde. Die Anhänger von al-Schafi'i sagten: Wenn wir sagen, dass der Vertrag zulässig ist, gibt es zwei Meinungen hinsichtlich der Zulässigkeit der Auflösung durch denjenigen, der im Nachteil ist.
Abschnitt: Es wird vorausgesetzt, dass das Entgelt bekannt ist; denn es handelt sich um ein Vermögen in einem Vertrag, daher muss es bekannt sein, wie in anderen Verträgen. Es ist entweder durch Inaugenscheinnahme oder durch Angabe von Menge und Eigenschaft bekannt, wie bereits an mehreren Stellen dargelegt wurde. Es ist zulässig, dass es sofort fällig oder aufgeschoben ist, wie das Entgelt im Kaufvertrag. Es ist auch zulässig, dass ein Teil sofort fällig und ein Teil aufgeschoben ist. Wenn er also sagt: "Wenn du mich im Bogenschießen besiegst, bekommst du einen Dinar sofort und ein Qafiz Weizen nach einem Monat", so ist dies zulässig und gültig.
(6) In M: "al-majhul" (das Unbekannte). (7) Fehlt in B. (8) In B: "lam yakun li-l-akhar ijbaruhu" (der andere hatte nicht die Möglichkeit, ihn dazu zu zwingen). (9) Fehlt in A, B und M.
سَبَقَ المُخْرِجِ فملَكَه، وكان كسائِرِ مالِه؛ لأنَّه عِوَضٌ فى الْجَعالَةِ، فيُمْلَكُ فيها، كالعِوَضِ المَجْعُولِ (٦) فى رَدِّ الضالَّةِ والآبِقِ. وإِنْ كان العِوَضُ فى الذِّمَّةِ، فهو دَيْنٌ يُقْضَى به عليه، ويُجْبَرُ على تَسْليمِه إن كان مُوسِرًا، وإِنْ أفْلَسَ، ضَرَبَ به مع الغُرَماء.
فصل: والمُسابَقَةُ عقدٌ جائِزٌ. ذكَرَه ابنُ حامِدٍ. وهو قولُ أبى حنيفةَ، وأحَدُ قَوْلَى الشافِعِىِّ، وقال فى الآخَرِ: هو لازِمٌ إنْ كان العِوَضُ منهما، وجائِزٌ إذا كان من أحَدِهما أو من غيرِهما. وذكرَه القاضِى احْتِمالًا؛ لأنَّه عَقْدٌ من شَرْطِه أَنْ يكونَ العِوَضُ والمُعَوَّضُ معلومَيْن، فكان لازِمًا، كالإِجارَةِ. ولَنا، أَنَّه عَقْدٌ على مَا لَا تَتَحَقَّقُ القُدْرَةُ على تَسْليمِه، فكان جائِزًا، كرَدِّ الآبِقِ، فإنَّه عَقْدٌ على الإصابَةِ، ولا يدْخُلُ تحتَ قُدْرَتِه، وبهذا فارقَ الإِجارَةَ. فعلى هذا، لكُل واحِدٍ من المُتَعاقِدَيْن الفَسْخُ قبلَ الشُّروعِ فى المُسابَقَةِ، وإِنْ أرادَ أحَدُهما الزِّيادَةَ فيها أو النُّقْصانَ منها (٧)، [يلزمِ الآخرَ إجابَتُه] (٨)، فأمَّا بعدَ الشُّروعِ فى المُسابَقَةِ، فإنْ كان لم يظْهَرْ لأحدِهما فضلٌ على الآخَرِ، جازَ الفَسْخُ لكلِّ واحدٍ منهما، وإِنْ ظهرَ لأحَدِهما فضلٌ [على الآخَرِ] (٩)، مثلَ أَنْ يسْبِقَه بفرَسِه فى بعض المُسابَقَةِ، أو يُصِيبَ بسِهَامِه أكثرَ منه، فللْفاضِلِ الفَسْخُ، ولا يجوزُ للمَفْضُولِ؛ لأنَّه لو جازَ له ذلك لَفاتَ غَرَضُ المُسابقَةِ؛ لأنَّه متى بانَ له سَبْقُ صاحِبِه له فَسَخَها، وتركَ المسابقَةَ، فلا يحْصُلُ المقْصودُ. وقال أصحابُ الشافِعِىِّ: إذا قُلْنا: العقدُ جائِزٌ. ففى جوازِ الفَسْخِ من المَفْضُولِ وَجْهان.
فصل: ويُشْتَرط أَنْ يكونَ العِوَضُ معلومًا؛ لأنَّه مالٌ فى عقدٍ، فكان معلومًا، كسائِرِ العُقودِ، ويكونُ معلومًا بالمُشاهَدَةِ، أو بالقَدْرِ والصِّفَةِ، على ما تقدَّمَ فى غير مَوْضعٍ. ويجوزُ أَنْ يكونَ حالًّا ومُؤجَّلًا، كالعِوَض فى البيعِ. ويجوزُ أَنْ يكونَ بعضُه حالًّا وبعضُه مُؤجَّلًا، فلو قال: إنْ نَضَلْتَنِى فلك دينارٌ حالٌّ، وقفيزُ حِنْطَةٍ بعدَ شهرٍ. جازَ، وصَحَّ
(٦) فى م: "المجهول".(٧) سقط من: ب.(٨) فى ب: "لم يكن للآخر إجباره".(٩) سقط من: أ، ب، م.