Und das Entgelt [Sabaq] stammte von ihnen beiden, und wenn jeder von ihnen etwas einbrachte, so ist dies nicht zulässig und wäre Glücksspiel [Qimar]; denn bei keinem der beiden bleibt es aus, dass er entweder gewinnt oder verliert, egal ob das, was sie einbrachten, gleich ist, wie wenn jeder von ihnen zehn einbringt, oder ungleich, wie wenn einer von ihnen zehn und der andere fünf einbringt. Und wenn er sagte: "Wenn du mich besiegt, hast du bei mir zehn [gut], und wenn ich dich besiege, habe ich bei dir einen Qafiz Weizen [zugute]. [Oder er sagte: Wenn du mich besiegt, hast du bei mir zehn und ich bei dir einen Qafiz Weizen. So ist dies nicht zulässig] aufgrund dessen, was wir bereits erwähnten. Wenn sie jedoch einen Muhallil [einen dritten, unbeteiligten Teilnehmer] zwischen sich einführen, der nichts einbrachte, so ist es zulässig. Dies ist die Auffassung von Sa'id ibn al-Musayyib, al-Zuhri, al-Awza'i, Ishaq und den Anhängern der Lehrmeinung [Ahl al-Ra'y]. Ashab überlieferte von Malik, dass er über den Muhallil sagte: "Ich mag ihn nicht." Von Jabir ibn Zayd wird berichtet, dass zu ihm gesagt wurde: "Die Gefährten des Gesandten Allahs, Allahs Segen und Friede auf ihm, sahen in dem Dakhil [einem Dritten, der ohne Einsatz teilnimmt] kein Problem." Er antwortete: "Sie waren frommer als das." Unser Argument ist das, was Abu Huraira, Allahs Wohlgefallen auf ihm, überlieferte, dass der Prophet, Allahs Segen und Friede auf ihm, sagte: "Wer ein Pferd zwischen zwei andere Pferde bringt, bei dem man nicht sicher sein kann, dass er gewinnt, [so ist dies kein Glücksspiel. Und wer ein Pferd zwischen zwei Pferde bringt, bei dem man sicher sein kann, dass er nicht gewinnt], so ist dies Glücksspiel." Dies überlieferte Abu Dawud. Er stufte es also als Glücksspiel ein, wenn man sich sicher sein kann, dass er nicht gewinnt; denn bei keinem der beiden bleibt es aus, dass er entweder gewinnt oder verliert. Wenn man sich aber nicht sicher sein kann, dass er gewinnt, dann ist es kein Glücksspiel; denn es ist möglich, dass jeder von ihnen davon verschont bleibt.
(3) In B, M: "baynahuma" (zwischen ihnen beiden). (4) Aus A entfallen. (5) Aus M entfallen. (6) Aus B entfallen. (7) Im Original, A: "ya'manu" (er sicher sein kann). Dies stimmt mit dem überein, was in den Sunan von Ibn Madscha steht. (8) Im Original, A: "Qimaran" (Glücksspiel). (9) Aus B entfallen. Übertragungsfehler. (10) In: Bab fi al-Muhallil, aus dem Buch des Dschihad. Sunan Abi Dawud 2/28, 29. Ebenso wurde es von Ibn Madscha überliefert in: Bab al-Sabaq wa al-Rihan, aus dem Buch des Dschihad. Sunan Ibn Madscha 2/960. Und von Imam Ahmad im Musnad 2/505. In der Randbemerkung von B: Scheich al-Islam Abu al-Abbas ibn Taymiyya sagte: Dieser Hadith gehört zu den Dingen, von denen die Gelehrten der Hadith-Wissenschaft wissen, dass er nicht vom Propheten, Allahs Segen und Friede auf ihm, stammt, sondern er stammt von Sa'id ibn al-Musayyib selbst... in einer langen Ausführung, in der er darauf hinwies, dass Imam Malik ihn im Muwatta von Sa'id ibn al-Musayyib selbst erwähnt hat. Siehe auch: Bab ma dscha'a fi al-Khayl wa al-musabaqa baynaha..., aus dem Buch des Dschihad. Al-Muwatta 2/468. (11) In M: "ya'manu".