Es ist möglich, dass die Bedingung des Beginns in jeder der von uns erwähnten Situationen nicht zwingend erforderlich ist und den Vertrag nicht beeinträchtigt; denn sie hat keinen Einfluss auf die Qualität des Schießens oder auf die Anzahl der Treffer. Viele Bogenschützen ziehen es vor, später als der Gegner zu schießen, sodass das Bestehen dieser Bedingung so ist, als ob sie nicht vorhanden wäre. Wenn derjenige, der beginnt, einen Pfeil geschossen hat, schießt der zweite ebenfalls einen Pfeil, bis sie ihr Schießen beendet haben, da die absolute Formulierung des Wettkampfes (Munadala) ein abwechselndes Schießen erfordert und dies dem Ziel der Gleichheit näherkommt und den Schießvorgang schneller zum Abschluss bringt, während der eine seinen Bogen in Ordnung bringt und seinen Pfeil ausrichtet, bis der andere schießt. Wenn sie [Pfeil für Pfeil] schießen, ist dies gut und entspricht der Gewohnheit der Bogenschützen, wie wir gesehen haben. Wenn sie vereinbaren, dass einer von ihnen seine ganze Salve schießt und dann der andere schießt, oder dass einer von ihnen eine bestimmte Anzahl schießt und der andere das Gleiche tut, ist dies zulässig; denn dies beeinträchtigt nicht das Ziel des Wettkampfes, auch wenn es vom Erfordernis der absoluten Formulierung abweicht, genauso wie es zulässig ist, im Kaufvertrag Bedingungen hinsichtlich Währung, Widerrufsrecht (Khiyar) oder Zahlungsziel festzulegen, die nicht notwendigerweise aus der allgemeinen Formulierung hervorgehen, solange sie das Ziel nicht verhindern.
Abschnitt: Wenn sie vereinbaren, eine große Anzahl von Salven zu schießen, ist dies zulässig; denn wenn es bei einer kleinen Anzahl zulässig ist, ist es auch bei einer großen zulässig, wobei die Anzahl festgelegt sein muss. Wenn sie dann vereinbaren, an jedem Tag eine Menge zu schießen, auf die sie sich geeinigt haben, ist dies zulässig, da der Zweck hierbei legitim ist; denn sie selbst oder einer von ihnen könnte trotz seiner Geschicklichkeit beim Schießen der gesamten Menge ermüden. Wenn sie den Vertrag absolut formulieren, ist dies zulässig und wird so ausgelegt, dass es sofort und unmittelbar zu geschehen hat, wie bei anderen Verträgen; sie schießen also vom Beginn des Tages bis zu seinem Ende, es sei denn, es tritt ein Entschuldigungsgrund auf, der sie daran hindert, wie etwa Krankheit, ein Wind, der die Pfeile stört, oder das Bedürfnis nach Essen, Trinken, Gebet oder dem Verrichten der Notdurft; denn diese Ausnahmen sind durch den Brauch (Urf) begründet. Ebenso verhält es sich mit Regen, da dieser die Bogensehne lockert und die Federn verdirbt. Wenn die Nacht hereinbricht, unterbrechen sie das Schießen, da es üblich ist, bei Nacht nicht zu schießen; der Vertrag wird bei absoluter Formulierung also in diesem Sinne ausgelegt, es sei denn, sie vereinbaren das Schießen bei Nacht, sodass der eine den anderen dazu verpflichten kann. Wenn die Nacht mondhell und hell ist, genügt dies, ansonsten schießen sie im Licht einer Kerze
(34) In the original: "ʿan". (35) In A: "sahmayn sahmayn". (36) In M: "rashqan". (37) In M, an addition: "aw". (38) In the original, A: "fa-innahumā". (39) In B, M: "al-rashq".
ويَحْتَمِلُ أَنْ يكونَ اشْتراطُ البَداءَةِ فى كل موضِعٍ ذكَرْنا غيرَ لازمٍ، ولا يؤثِّرُ فى العَقْدِ؛ لأنَّه لا أثَرَ له فى تَجْوِيد رَمْى، ولا كثرةِ إصابَةٍ، كثيرٌ من الرُّماةِ يختارُ التَّأَخُّرَ على (٣٤) البِدالَةِ، فيكونُ وجودُ هذا الشَّرطِ كعَدَمِه. وإذا رَمَى البادِى بسَهْمٍ، رَمَى الثانِى بسَهْمٍ كذلك، حتى يَقْضِيَا رَمْيَهما؛ لأنَّ إطلاقَ المناضلَةِ يَقْتَضِى المُراسلَةَ، ولأنَّ ذلك أقرَبُ إلى التَّساوِى، وأنجَزُ للرمْى؛ لأنَّ أحَدَهما يُصْلِحُ قَوْسَه ويَعْدِلُ سَهْمَه، حتى يَرْمِىَ الآخَرُ. وإِنْ رَمَيا [بسَهْمَيْن سَهْمَيْن] (٣٥)، فحَسَنٌ، وهو العادَةُ بينَ الرُّماةِ فيما رَأَيْنا. وإِنْ اشْتَرَطا أَنْ يَرمِىَ أَحَدُهما رِشْقَه (٣٦)، ثُم يَرْمِىَ الآخَرُ، أو يَرْمِىَ أحدُهما عَدَدًا، ثم يَرْمِىَ الآخرُ مثلَه، جازَ؛ لأنَّ هذا لا يُوثرُ فى مَقْصودِ المناضلَةِ، وإِنْ خالَفَ مُقْتَضَى الإطْلاقِ، كما يجوزُ أَنْ يشْتَرِطَ فى البَيْعِ ما لا يَقْتَضِيه الإطْلاقُ من النقودِ والخِيارِ والأجَلِ، لَمَّا كان غيرَ مانِعٍ من المَقْصودٍ.
فصل: وإِنْ شَرَطَا أَنْ يَرْمِيَا أرْشاقًا كثيرةً، جاز؛ لأنَّه إذا جازَ على القليلِ، جازَ على الكثيرِ، ولابُدَّ أَنْ تكونَ معلومةً. ثم إنْ شَرَطا أَنْ يَرْمِيَا منها كلَّ يومٍ قَدْرًا اتَّفَقَا عليه، جازَ؛ لأنَّ الغرَضَ فى هذا صحيحٌ، فإنَّهما أو أحدَهما قد يضْعُفُ عن الرَّمْى كُلِّه مع حِذْقِه. وإِنْ أطلَقَا العقدَ، جازَ، وحُمِلَ على التَّعْجِيل والحُلولِ، كسائِرِ العقودِ، فيَرْمِيان من أوَّلِ النَّهارِ إلى آخرِه، إلَّا أَنْ يَعْرِضَ عُذْرٌ يَمْنَعُ من مَرَضى، أو ريحٍ (٣٧) تُشَوِّشُ السِّهامَ، أو لحاجَتِه إلى طعامٍ أو شَرابٍ أو صلاةٍ أو قَضاءِ حاجَةٍ؛ لأنَّ هذه مُسْتَثْناةٌ بالعُرْفِ، وكذلك المَطرُ فإنَّه (٣٨) يُرْخِى الوتَرَ، ويُفْسِدُ الرِّيشَ (٣٩)، وإذا جاءَ اللَّيْلُ تَرَكاه؛ لأنَّ العادَةَ تَرْكُ الرَّمْى بالليلِ، فحُمِلَ العقدُ عليه مع الإطْلاقِ، إلَّا أَنْ يشتَرِطَا الرَّمْىَ ليلًا، فيأخذَ أحدُهما صاحِبَه بذلك. فإنْ كانَت الليلةُ مقمِرَةً منيرَةً، اكْتُفِىَ بذلك، وإلَّا رَمَيَا فى ضَوْءِ شَمْعَةٍ
(٣٤) فى الأصل: "عن".(٣٥) فى أ: "سهمين سهمين".(٣٦) فى م: "رشقا".(٣٧) فى م زيادة: "أو".(٣٨) فى الأصل، أ: "فإنهما".(٣٩) فى ب، م: "الرشق".