bei der Wahl von beiden (55), so wird zwischen ihnen gelost. Würde einer von ihnen sagen: „Ich wähle zuerst und bringe den Wettpreis (sabaq) heraus“ oder „meine Gefährten bringen ihn heraus“, so ist dies nicht zulässig; denn der Wettpreis wird nur durch den Sieg (sabaq) verdient und nicht als Gegenleistung dafür, dass einer von ihnen sich mit etwas hervortut.
Abschnitt: Wenn einer der beiden Anführer den Wettpreis aus seinem eigenen Vermögen bereitstellt und seine Partei gewinnt, so ist für seine Partei nichts zu entrichten; denn er hat ihn sich selbst auferlegt, nicht ihnen. Wenn er ihn jedoch als Bedingung (56) von ihnen verlangt, so ist er von ihnen zu gleichen Teilen zu tragen, und er steht der anderen Partei (57) zu gleichen Teilen zu, [wer von ihnen getroffen hat und wer nicht, nach einer der beiden Ansichten, genauso wie er auf der anderen Partei zu gleichen Teilen lastet] (58). Nach der anderen Ansicht wird er unter ihnen nach dem Maß der Treffer aufgeteilt. Wer von ihnen nicht getroffen hat, für den ist nichts vorgesehen; denn sein Anspruch entsteht durch das Treffen, daher ist er proportional dazu und beschränkt auf denjenigen, von dem es ausging, im Gegensatz zu den Unterlegenen, denn bei ihnen war es verpflichtend; da sie es sich zur Bedingung gemacht hatten und sie diesbezüglich gleichgestellt waren.
Abschnitt: Wann immer der Wettkampf zwischen zwei Parteien stattfindet, wird vorausgesetzt, dass die Anzahl der Pfeilschüsse (rishq) ohne Rest unter ihnen aufgeteilt werden kann und sie sich darin gleichsetzen (59). Wenn sie zu dritt sind, muss für jeden ein Drittel entfallen, und wenn sie zu viert sind, ein Viertel, und ebenso bei einer höheren Anzahl; denn wenn dies nicht der Fall ist, bleibt ein Pfeil oder mehr zwischen ihnen übrig (60), an dem die Gruppe nicht gemeinschaftlich teilhaben kann.
Abschnitt: Wenn sie zwei Parteien sind und sich ein Mann, den sie nicht kennen, einer der beiden Parteien anschließt und das Bogenschießen beherrscht, so ist dies zulässig. Wenn er es jedoch nicht beherrscht, ist der Vertrag bezüglich seiner Person ungültig, und derjenige, der ihm gegenübergestellt wurde, wird aus der anderen Partei entfernt; denn jede Person wird einem anderen gegenübergestellt, oder einer der Anführer wählt einen aus, und der andere wählt einen weiteren als dessen Gegenpart. Ob dies auch für die Übrigen ungültig wird? Hierzu gibt es zwei Ansichten, basierend auf der Aufspaltung des Rechtsgeschäfts (tafriq al-safqa). Wenn wir sagen: „Es wird nicht ungültig“, so hat jede Partei das Wahlrecht aufgrund der Teilung (61) des Geschäfts in Bezug auf sie. Und wenn...
(55) Did not appear in: the original. (56) In B: "sharṭ". (57) Omitted from: B. (58) Omitted from: B. Note of inspection. (59) In M: "wa-yatasāwawn". (60) Omitted from: M. (61) In M: "li-tabʿīḍ".