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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 13 · Seite 42Abschnitt

Übersetzung · DE

Feldzug sagt er zu seinem Gefährten: Wenn du Wadi al-Qura (1) erreichst, dann kannst du damit tun, was du willst. Und zwar deshalb, weil er es ihm als Unterstützung und Unterhalt gab, nicht als Pacht; daher steht der Überschuss ihm zu, genau wie wenn jemand testamentarisch anordnete, dass eine bestimmte Person stellvertretend für ihn eine Pilgerfahrt mit eintausend (Dirham) durchführt. Wenn er ihm jedoch etwas gab, damit er es auf dem Weg Allahs oder allgemein im Feldzug ausgibt, und davon etwas übrig bleibt, so muss er es für einen anderen Feldzug ausgeben; denn er hat ihm die gesamte Summe gegeben, damit er sie für einen gottgefälligen Zweck ausgibt, daher ist er verpflichtet, die gesamte Summe dafür auszugeben, genau wie wenn testamentarisch angeordnet wurde, für ihn eine Pilgerreise mit eintausend zu finanzieren.

Abschnitt: Wer etwas erhält, um sich damit im Feldzug zu behelfen (2), von dem sagte Ahmad: Er darf seinen Angehörigen nichts davon hinterlassen; denn er ist nicht dessen Eigentümer, es sei denn, er gelangt an das Ziel seines Feldzuges, dann wird es wie sein eigenes Vermögen und er darf davon etwas an seine Familie schicken. Er darf jedoch nicht darüber verfügen, bevor er aufgebrochen ist, damit er nicht vom Feldzug zurückbleibt, denn dann stünde ihm das, was er ausgegeben hat, nicht zu, es sei denn, er kauft davon eine Waffe oder Ausrüstung für den Feldzug. Wenn er es mit der Absicht gab, dass er damit in den Krieg zieht, sagte Ahmad: Er soll daraus keine Reiseprovianttasche (3) mit Lebensmitteln herstellen und davon niemanden speisen; denn er hat es nur erhalten, damit er es für einen bestimmten Zweck ausgibt, nämlich den Jihad.

1633 - Fragestellung: Er sagte: (Und wenn ein Mann auf einem Reittier befördert wird, so gehört es ihm, wenn er vom Feldzug zurückkehrt, es sei denn, er sagt: Es ist ein Habis (gestiftetes Tier). Es ist dann nicht zulässig, es zu verkaufen, es sei denn, es befindet sich in einem Zustand, in dem es für den Feldzug nicht mehr taugt (1), dann wird es verkauft und der Erlös in einen anderen Habis investiert. Ebenso verhält es sich mit einer Moschee: Wenn sie für die Gläubigen zu eng wird oder (2) an einem Ort liegt, an dem sie keinen Nutzen bringt, ist es zulässig, sie zu verkaufen und den Erlös für einen Ort zu verwenden, an dem sie Nutzen bringt. Das Gleiche gilt für das Opfertier, wenn er es durch ein besseres ersetzt.)

Zu seiner Aussage: „auf einem Reittier befördert wird“. Das bedeutet: Er hat es erhalten, damit er damit in den Krieg zieht. Wenn er damit in den Krieg gezogen ist, gehört es ihm, so wie ihm der ihm ausgehändigte Unterhalt gehört, es sei denn, es handelt sich um eine Leihgabe, dann gehört es dem Eigentümer, oder es ist ein Habis, dann gehört es

Anmerkungen

(1) Wadi al-Qura: Zwischen Medina und al-Sham gelegen, gehört zum Verwaltungsgebiet von Medina und ist sehr dörflich. Mu'jam al-Buldan 4/878. (2) In A: „yasta'in“ (er behelfe sich). (3) In A: „minha“ (davon). (1) Fehlt in: al-Asl (Original), A. (2) In M: „idha“ (wenn).

Arabisch (Quelle)

الغَزْو يقول لصاحبه: إذا بَلَغْتَ وادى القُرَى (١) فَشَأْنَك به. ولأنَّه أعْطاهُ على سبيلِ المُعاوَنَةِ والنَّفَقَةِ، لا على سبيلِ الإِجارةِ، فكان الفاضِلُ له، كما لو وَصَّى أنْ يحُجَّ عنه فلانٌ حجَّةً بألْفٍ. وإنْ أعطاهُ شيئا ليُنْفِقَه في سبيلِ اللَّه، أو في الغَزْوِ مطلقًا، ففضَلَ منه فَضْلٌ، أنْفَقَه في غَزاةٍ أُخْرَى؛ لأنَّه أعْطاهُ الجميعَ ليُنْفِقَه في جِهَةِ قُرْبَةٍ، فلَزِمَه إنْفاقُ الجميعِ فيها، كما لو وصَّى أنْ يحُجَّ عنه بألْفٍ.

فصل: ومن أُعْطِىَ شيئا ليسْتعينَ (٢) به في الغَزْوِ، فقال أحمد: لا يَتْرُكُ لأَهْلِه منه شيئا؛ لأنَّه ليس يَمْلِكُه، إلَّا أنْ يصيرَ إلى رَأْسِ مَغْزاهُ، فيكونَ كهَيْئَةِ مالِه، فيَبْعَثُ إلى عِيَالِه منه، ولا يَتَصَرَّفُ فيه قبلَ الخروج، لئلَّا يَتَخَلَّفَ عن الغَزْوِ، فلا يكونُ. مُستحِقًّا لما أَنْفَقَه، إلَّا أنْ يَشْتَرِىَ منه سلاحًا، أو آلةَ الغَزْوِ. فإنْ قَصَدَ إعْطاءَه لِمَنْ يَغْزُو به، فقال أحمد: لا يتَّخِذُ منه (٣) سُفْرةً فيها طَعامٌ، فيُطْعِمَ منها أحدًا؛ لأنَّه إنَّما أُعْطِيَها ليُنْفِقَها في جِهَةٍ مَخْصوصَةٍ، وهى الجِهادُ.

١٦٣٣ - مسألة؛ قال: (وَإذَا حُمِلَ الرَّجُلُ عَلَى دَابَّةٍ، فَإذَا رَجَعَ مِنَ الْغَزْوِ فَهِىَ لَهُ، إلَّا أَنْ يَقُولَ: هِىَ حَبِيسٌ. فَلَا يَجُوزُ أنْ تُباعَ إلَّا أنْ تَصِيرَ في حَالٍ لا تَصْلُحُ فِيهِ (١) لِلْغَزْوِ، فتُباعَ، وتُجْعَلَ فِي حَبِيسٍ آخَرَ، وكَذلِكَ المَسْجِدُ إذَا ضَاقَ بِأهْلِهِ، أوْ (٢) كَانَ في مَكَانٍ لَا يُنْتَفَعُ بِهِ، جَازَ أنْ يُبَاعَ، ويُجْعَلَ فِي مَكَانٍ يُنْتَفَعُ بِهِ، وَكَذلِكَ الْأُضْحِيَةُ إذَا أبْدَلَهَا بِخَيْرٍ مِنْهَا)

قوله: حُمِلَ الرجلُ على دَابَّةٍ. يَعْنى أُعْطِيَها لِيَغْزُوَ عليها، فإذا غَزا عليها مَلَكَها كما يملِكُ النَّفَقَةَ المدْفوعةَ إليه، إلَّا أنْ تكونَ عارِيَّةً، فتكونَ لصاحِبِها، أو حَبِيسًا فتكونَ

Anmerkungen

(١) وادى القرى: بين المدينة والشام، من أعمال المدينة، كثير القرى. معجم البلدان ٤/ ٨٧٨.(٢) في أ: "يستعين".(٣) في أ: "منها".(١) سقط من: الأصل، أ.(٢) في م: "إذا".

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