den Viehhirten zur Stelle zu rufen, damit er sie abgaberechtlich erfasst (Sadaqa). Er sagte: Er soll dies nicht tun, damit er zu ihnen an ihre Wasserstellen kommt und sie dort abgaberechtlich erfasst (7). Die erste Auslegung ist die richtige; aufgrund dessen, was 'Imran ibn Husayn vom Propheten (s.a.w.) überlieferte, dass er sagte: „Kein Jalab und kein Janab bei Wettrennen.“ Dies hat Abu Dawud (8) überliefert. Und im Hadith von 'Ali über den Wettlauf (9) heißt es am Ende: „Und kein Jalab, kein Janab und kein Shighar im Islam.“ (10) Und es wird von Ibn 'Abbas vom Propheten (s.a.w.) überliefert, dass er sagte: „Wer am Tag des Wettrennens die Pferde antreibt (ajlaba), der gehört nicht zu uns.“ (11)
Buch der Schwüre (Ayman)
Die Grundlage für ihre Rechtmäßigkeit und die Festlegung ihrer Rechtsnormen sind das Buch (Koran), die Sunna und der Konsens (Ijma'). Was das Buch betrifft, so ist es das Wort Gottes, des Erhabenen: {Gott belangt euch nicht für das Unbedachte in euren Schwüren, sondern Er belangt euch für das, was ihr an Schwüren fest eingegangen seid} (1), und Er, der Erhabene, sagte: {Und brecht nicht die Schwüre, nachdem ihr sie bekräftigt habt} (2). Er befahl Seinem Propheten (s.a.w.) an drei Stellen zu schwören, indem Er sprach: {Und sie bitten dich um Bescheid: "Ist es wahr?" Sag: "Ja, bei meinem Herrn, es ist fürwahr die Wahrheit"} (3). Und der Erhabene sagte: {Sag: "Ja, bei meinem Herrn, er wird gewiss zu euch kommen"} (4). Und drittens: {Sag: "Ja, bei meinem Herrn, ihr werdet gewiss auferweckt werden"} (5). Was die Sunna betrifft: Es ist das Wort des Propheten (s.a.w.): „Ich schwöre bei Gott – so Gott will – keinen Eid, bei dem ich später etwas anderes als besser erkenne, ohne dass ich das, was besser ist, vollziehe und meinen Eid für aufgelöst erkläre.“ (Einig darüber) (6). Der häufigste Eid des Gesandten Gottes (s.a.w.) war: „Bei dem, der die Herzen wendet und die Herzen umkehrt“ (7). Dies ist vom Gesandten Gottes (s.a.w.) in vielen anderen Versen und Berichten außer diesen überliefert. Die Gemeinschaft ist sich über die Rechtmäßigkeit des Eides und die Festlegung seiner Rechtsnormen einig. Sein ursprünglicher Zweck ist die Bekräftigung dessen, worüber geschworen wird.
(7) See: Gharīb al-ḥadīth 3/127, 128. (8) In: Bāb fī al-jalab ʿalā al-khayl fī al-sibāq, from Kitāb al-jihād. Sunan Abī Dāwūd 2/29. (9) In M: "wa-fī". (10) Its takhrīj was previously mentioned, in: 10/43. And added to it: al-Tirmidhī, in: Bāb mā jāʾa fī al-nahy ʿan nikāḥ al-shighār, from Abwāb al-nikāḥ. ʿĀriḍat al-aḥwadhī 5/41, 52. And Imām Aḥmad, in: al-Musnad 4/439. It was also recorded by Imām Aḥmad from Anas, in: al-Musnad 3/162, 197. (11) We did not find it in what is before us.