Abschnitt: Ein Eid ist von jedem zurechnungsfähigen (mukallaf), frei handelnden und auf den Eid ausgerichteten Menschen gültig. Er ist nicht gültig von jemandem, der nicht zurechnungsfähig ist, wie einem Kind, einem Geisteskranken oder einem Schlafenden, gemäß dem Wort des Propheten (s.a.w.): „Die Feder wurde von dreien aufgehoben“ (8). Und weil der Eid eine Aussage ist, an die die Verpflichtung zu einem Recht geknüpft ist, kann er von einem Nicht-Zurechnungsfähigen nicht gültig sein, wie bei einem Geständnis. Bezüglich des Betrunkenen gibt es zwei Ansichten, basierend darauf, ob er als zurechnungsfähig oder als nicht zurechnungsfähig gilt. Der Eid eines zum Eid Gezwungenen tritt nicht in Kraft. Dies ist auch die Auffassung von Malik und al-Shafi'i. Abu Hanifa sagte: Er tritt in Kraft, weil es sich um den Eid eines Zurechnungsfähigen handelt, weshalb er gültig ist, wie der Eid eines frei Handelnden. Wir halten dagegen mit dem, was Abu Umama und Wathila ibn al-Asqa' berichteten, dass der Gesandte Gottes (s.a.w.) sagte: „Einem Unterdrückten obliegt kein Eid“ (10). Und weil es sich um eine Aussage handelt, zu der er zu Unrecht gezwungen wurde, ist sie nicht gültig, wie ein Wort des Unglaubens (Kufr).
Abschnitt: Der Eid eines Ungläubigen ist gültig, und ihn trifft die Sühneleistung (Kaffara) bei einem Eidbruch, unabhängig davon, ob er während seines Unglaubens oder nach seinem Übertritt zum Islam den Eid bricht. Dies ist auch die Meinung von al-Shafi'i, Abu Thawr und Ibn al-Mundhir, sofern er nach seinem Übertritt zum Islam den Eid bricht. Al-Thawri und die Anhänger der Vernunft (Ashab al-Ra'y) sagten: Sein Eid tritt nicht in Kraft, weil er nicht zurechnungsfähig ist. Wir halten dagegen: 'Umar (r.a.) legte in der Zeit der vorislamischen Unwissenheit (Jahiliyya) ein Gelübde ab, in der Heiligen Moschee zu verweilen (i'tikaf), und der Prophet (s.a.w.) befahl ihm, sein Gelübde zu erfüllen (11). Und weil er zu den Personen gehört, die schwören können, gemäß dem Beweis durch das Wort Gottes: {So sollen sie beide bei Gott schwören} (12). Wir erkennen nicht an, dass er nicht zurechnungsfähig ist; vielmehr fallen die rituellen Pflichten durch seinen Übertritt zum Islam von ihm ab, da der Islam das, was zuvor geschah, auslöscht. Was er sich jedoch durch sein Gelübde oder seinen Eid selbst auferlegt hat (13), dessen Rechtsnorm sollte in Bezug auf ihn bestehen bleiben, da es von ihm selbst ausging (14).
Abschnitt: Es ist nicht erlaubt, bei etwas anderem als Gott, dem Erhabenen, und Seinen Eigenschaften zu schwören, wie etwa beim eigenen Vater, der Kaaba, einem Gefährten oder einem Imam zu schwören. Al-Shafi'i sagte: „Ich fürchte, dass dies eine Sünde ist.“ Ibn 'Abd al-Barr sagte: „Dies ist ein Konsens-Grundsatz.“ Es wurde gesagt: Es ist erlaubt, weil Gott, der Erhabene, bei Seinen Geschöpfen geschworen hat und sagte:
(8) Die Quellenangabe dazu wurde bereits bei 2/50 aufgeführt. (9) Fehlt in M. Ein Punkt zur Erörterung. (10) Überliefert von al-Daraqutni in: Buch der Gelübde. Sunan al-Daraqutni 4/171. (11) Die Quellenangabe dazu wurde bereits bei 4/457 aufgeführt. (12) Sure al-Ma'ida 106. (13) In M: „lazimahu“ (es wurde für ihn verpflichtend). (14) Im Original: „la“ (nein/nicht).
فصل: وتصِحُّ من كُلِّ مُكلَّفٍ مُخْتارٍ قاصِدٍ إلى اليمينِ، ولا تصحُّ من غيرِ مُكَلَّفٍ، كالصبىِّ والمجنونِ والنائمِ؛ لقولِه عليه السلام: "رُفِعَ القَلَمُ عَنْ ثَلَاثٍ" (٨). ولأنَّه قولٌ يتعَلَّقُ به وُجوبُ حَقٍّ، فلم يَصِحَّ من غير مُكَلَّفٍ [كالإِقْرارِ. وفى السَّكْرانِ وَجْهان؛ بناءً على أنَّه هل هو مُكَلَّفٌ] (٩)، أو غيرُ مُكلَّفٍ؟ ولا تَنْعَقِدُ يَمِينُ مُكْرَهٍ. وبه قال مالِكٌ، والشافِعِىُّ. وقال أبو حنيفةَ: تَنْعقِدُ؛ لأَنَّها يَمِينُ مُكلَّفٍ، فانْعَقَدَت، كيَمِينِ المُخْتارِ. ولَنا، ما رَوَى أبو أُمامَةَ، وواثِلَةُ بنُ الأسْقَعِ، أَنَّ رسولَ اللَّه -صلى اللَّه عليه وسلم- قال: "لَيْسَ عَلَى مَقْهُورٍ يَمِينٌ" (١٠). ولأنَّه قولٌ حُمِلَ عليه بغيرِ حَقٍّ، فلم يصِحَّ، ككلمَةِ الكُفْرِ.
فصل: وتَصِحُّ اليمينُ من الكافِرِ، وتَلْزَمُه الكفَّارَةُ بالحِنْثِ، سواءٌ حَنَثَ فى كُفْرِه أو بعدَ إسْلامِه. وبه قال الشافِعِىُّ، وأبو ثَوْرٍ، وابنُ المُنْذِرِ إذا حَنَثَ بعدَ إسْلامِه. وقال الثوْرِىُّ، وأصْحابُ الرَّأْىِ: لا يَنْعَقِدُ يَمِينُه؛ لأنَّه ليس بمُكَلَّفٍ. ولَنا، أنّ عُمَرَ، رَضِىَ اللَّهُ عنه، نَذَرَ فى الجاهِلِيَّةِ أَنْ يَعْتَكِفَ فى المسجدِ الحرامِ، فأمَرَه النَّبِىُّ -صلى اللَّه عليه وسلم- بالوفاءِ بنَذْره (١١). ولأَنَّه من أهلِ القَسَمِ، بدليلِ قولِه تعالى: {فَيُقْسِمَانِ بِاللَّهِ} (١٢). ولا نُسَلِّمُ أنَّه غيرُ مُكَلَّفٍ، وإنَّما تسْقطُ عنه العباداتُ بإسْلامِه؛ لأنَّ الإِسْلامَ يَجُبُّ ما قبلَه، فأمَّا ما الْتَزَمَه (١٣) بنَذْرِه أو يَمِينه، فَيَنْبَغِى أَنْ يَبْقَى حُكْمُه فى حَقِّه؛ لأنَّه (١٤) من جِهَتِه.
فصل: ولا يجوزُ الحَلِفُ بغيرِ اللَّه تعالى، وصِفاتِه، نحو أَنْ يحلفَ بأَبِيهِ، أو الكَعْبَةِ، أو صَحابِىٍّ، أو إمامٍ. قال الشافِعِىُّ: أخْشَى أَنْ يكونَ مَعْصِيَةً. قال ابنُ عبد البَرِّ: وهذا أصلٌ مجمعٌ عليه. وقيل: يجوزُ ذلك؛ لأنَّ اللَّه تعالى أقْسَمَ بمَخْلُوقاتِه، فقال:
(٨) تقدم تخريجه، فى: ٢/ ٥٠.(٩) سقط من: م. نقل نظر.(١٠) أخرجه الدارقطنى، فى: كتاب النذور. سنن الدارقطنى ٤/ ١٧١.(١١) تقدم تخريجه، فى: ٤/ ٤٥٧.(١٢) سورة المائدة ١٠٦.(١٣) فى م: "لزمه".(١٤) فى الأصل: "لا".