{Und bei den in Reihen Geordneten} (15). {Und bei den Aussendenden (als Zeichen der Barmherzigkeit)} (16). {Und bei den Herausreißenden (die Seelen der Ungläubigen) mit Gewalt} (17). Der Prophet (s.a.w.) sagte zu dem Beduinen, der ihn über das Gebet befragte (18): „Er hat Erfolg, bei seinem Vater, wenn er die Wahrheit spricht“ (19). Und er sagte im Hadith von Abu al-'Ushara': „Bei deinem Vater, wenn du in ihren Oberschenkel gestochen hättest, wäre es für dich ausreichend gewesen“ (20). Wir halten dagegen mit dem, was 'Umar ibn al-Khattab (r.a.) berichtete, dass der Prophet (s.a.w.) ihn einholte, während er bei seinem Vater schwor. Er sagte: „Gott verbietet euch, bei euren Vätern zu schwören. Wer schwört, der soll bei Gott schwören oder schweigen.“ 'Umar sagte: „Ich habe danach nie wieder dabei geschworen, weder als Handelnder noch als Wiederholender.“ Dies ist übereinstimmend überliefert (21). Das heißt, auch nicht, indem ich es von anderen weitererzähle. Und von Ibn 'Umar ist überliefert, dass der Prophet (s.a.w.) sagte: „Wer bei etwas anderem als Gott schwört, der hat Götzendienst (Shirk) begangen.“ Al-Tirmidhi sagte: „Dies ist ein guter (hasan) Hadith“ (21). Es wurde vom Propheten (s.a.w.) überliefert, dass er sagte: „Wer bei al-Lat und al-'Uzza schwört, der soll sagen: Es gibt keinen Gott außer Gott“ (22). Es wurde vom Propheten (s.a.w.) überliefert, dass er sagte: „Wer bei einer anderen Religionsgemeinschaft als dem Islam lügend schwört, der ist so, wie er gesagt hat.“ Dies ist übereinstimmend überliefert (23).
(15) Sure al-Saffat 1. (16) Sure al-Mursalat 1. (17) Sure al-Nazi'at 1. (18) Fehlt in B, M. (19) Die Quellenangabe dazu wurde bereits bei 2/7 aufgeführt. (20) Die Quellenangabe dazu wurde bereits bei 13/303 aufgeführt. (21) Die Quellenangabe wurde bereits bei 11/6 aufgeführt. (22) Überliefert von al-Bukhari als Ta'liq (auslassend) im Kapitel: Wer bei einer anderen Religionsgemeinschaft als dem Islam schwört, aus dem Buch der Eide. Sahih al-Bukhari 8/166. Ebenso Abu Dawud im Kapitel: Das Schwören bei Götzen (Andad), aus dem Buch der Eide und Gelübde. Sunan Abi Dawud 2/198, 199. Ebenso al-Nasa'i im Kapitel: Das Schwören bei al-Lat, aus dem Buch der Eide und Gelübde. al-Mujtaba 7/8. Ebenso Ibn Maja im Kapitel: Das Verbot, bei etwas anderem als Gott zu schwören, aus dem Buch der Sühneleistungen (Kaffarat). Sunan Ibn Maja 1/678. (23) Überliefert von al-Bukhari im Kapitel: Was über den Mörder berichtet wurde, aus dem Buch der Bestattungen, sowie im Kapitel: Was an Schimpfen und Fluchen verboten ist, und im Kapitel: Wer seinen Bruder als Ungläubigen bezeichnet, aus dem Buch der Etikette (Adab), und im Kapitel: Wer bei einer anderen Religionsgemeinschaft als dem Islam schwört, aus dem Buch der Eide. Sahih al-Bukhari 2/120, 8/18, 19, 32, 166. Ebenso Muslim im Kapitel: Die schwere Strafe für das Töten seiner selbst..., aus dem Buch der Eide. Sahih Muslim 1/104, 105. Ebenso überliefert von Abu Dawud im Kapitel: Was über den Eid der Lossagung und bei einer anderen Religionsgemeinschaft als dem Islam berichtet wurde, aus dem Buch der Eide und Gelübde. Sunan Abi Dawud 2/201. Ebenso al-Tirmidhi im Kapitel: Was über die Abscheulichkeit des Schwörens bei einer anderen Gemeinschaft als dem Islam berichtet wurde, aus den Kapiteln der Gelübde. 'Aridat al-Ahwadhi 7/28. Ebenso al-Nasa'i im Kapitel: Das Schwören bei einer anderen Gemeinschaft als dem Islam und Kapitel über das Gelübde bei etwas, das einem nicht gehört, aus dem Buch der Eide. al-Mujtaba 7/6, 18. Ebenso Ibn Maja im Kapitel: Wer bei einer anderen Religionsgemeinschaft als dem Islam schwört, aus dem Buch der Sühneleistungen. Sunan Ibn Maja 1/678. Ebenso Imam Ahmad in: al-Musnad 4/33.