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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 13 · Seite 442

Übersetzung · DE

Das „Unbedachte“ (Laghw) ist, wenn jemand bei etwas schwört, von dem er annimmt, es sei so, wie er darüber geschworen hat (50), sich dann aber das Gegenteil herausstellt. Was das Schwören hinsichtlich von Rechtsansprüchen vor dem Richter betrifft, so gibt es zwei Ansichten. Die erste ist, dass es besser ist, dies zu unterlassen als zu tun, sodass es als verpönt (Makruh) gilt. Dies haben unsere Gefährten und die Gefährten von asch-Schafi'i erwähnt, aufgrund der Überlieferung, dass Uthman und al-Miqdad ihren Streit bei Umar vorbrachten, wegen eines Vermögenswertes, den al-Miqdad sich von Uthman geliehen hatte. Umar legte den Eid al-Miqdad auf, doch dieser gab ihn an Uthman zurück. Umar sagte: "Er hat dir Gerechtigkeit widerfahren lassen." Daraufhin nahm Uthman, was al-Miqdad ihm gab, ohne zu schwören, und sagte: "Ich fürchtete, dass ein göttliches Dekret auf ein Unheil treffen könnte, und dann würde man sagen: 'Durch Uthmans Eid'." (51). Die zweite Ansicht besagt, dass es erlaubt (Mubah) ist, und das Tun dem Unterlassen gleichkommt, da Gott, der Erhabene, Seinem Propheten befahl, in drei Fällen auf die Wahrheit zu schwören. Muhammad ibn Ka'b al-Qurazi überlieferte, dass Umar auf der Kanzel sagte, während er einen Stab in der Hand hielt: "O ihr Menschen, lasst euch nicht durch den Eid von euren Rechten abhalten (52). Bei dem, in Dessen Hand meine Seele ist, in meiner Hand ist ein Stab." Umar ibn Schabba überlieferte in seinem Buch "Qudat al-Basra" mit seinem Isnad von asch-Scha'bi, dass Umar und Ubayy den Streit um einige Dattelpalmen, die Ubayy beanspruchte, bei Zaid vorbrachten. Die Verpflichtung zum Eid fiel auf Umar. Zaid sagte: "Befreie den Befehlshaber der Gläubigen davon." Umar erwiderte: "Warum soll man den Befehlshaber der Gläubigen davon befreien? Wenn ich etwas weiß, habe ich durch meinen Eid Anspruch darauf, ansonsten lasse ich es. Bei Gott, außer Dem es keinen Gott gibt, diese Palmen gehören mir, und Ubayy hat keinen Anspruch darauf." Als sie hinausgingen, schenkte er die Palmen Ubayy. Da wurde ihm gesagt: "O Befehlshaber der Gläubigen, warum ist dies nicht vor dem Eid geschehen?" Er antwortete: "Ich fürchtete, dass ich nicht schwöre und die Menschen nach mir nicht auf ihre Rechte schwören, sodass es zur Sunna würde." (55). Und weil es ein Wahrheitseid auf ein Recht ist, gleicht es dem Schwören außerhalb des Gerichts. Die vierte Kategorie ist das verpönte (Makruh), und zwar das Schwören auf die Ausführung einer verpönten oder die Unterlassung einer empfehlenswerten Handlung. Gott, der Erhabene, sagte: {Und macht Gott nicht zum Ziel eurer Eide, dass ihr Gutes tut, gottesfürchtig seid und zwischen den Menschen schlichtet}. Es wird überliefert, dass Abu Bakr as-Siddiq (r.a.) schwor, er werde Mistah nicht mehr finanziell unterstützen, nachdem dieser über Aischa gesagt hatte, was er sagte, da er zu den Leuten des Verleumdungsberichts gehörte, die über Aischa (r.a.) sprachen. Daraufhin sandte Gott, der Erhabene, herab: {Und die Vornehmen und Wohlhabenden unter euch sollen nicht schwören, den Verwandten, den Armen und den Auswanderern auf dem Weg Gottes nichts zukommen zu lassen}.

Anmerkungen

(50) Nicht in: al-Asl, A, B enthalten. (51) Überliefert von al-Baihaqi, in: Kapitel über die Bekräftigung des Eides durch den Ort, und Kapitel: Die Weigerung und das Zurückgeben des Eides, aus dem Buch der Zeugenaussagen. as-Sunan al-Kubra 10/177, 184. (52) In M: "tamna'ukum" (euch abhalten). (53) In M: "tahakama" (sie trugen ihren Streit vor). (54) In M: "astahaqquhu" (ich habe Anspruch darauf). (55) Ebenfalls überliefert von al-Baihaqi, in: Kapitel darüber, dass der Richter nicht für sich selbst richtet, aus dem Buch der Adab des Richters. as-Sunan al-Kubra 10/144.

Arabisch (Quelle)

اللَّغْوِ أَنْ يَحْلِفَ على شىءٍ يظنُّه كما حَلَفَ عليه (٥٠)، ويَبِينُ بخِلافِه. فأمَّا الحَلِفُ على الحُقوقِ عندَ الحاكِمِ، ففيه وَجْهان؛ أحدُهما، أَنَّ تَرْكَه أوْلَى من فِعْلِه، فيكونُ مكروهًا. ذكرَ ذلك أصحابُنا، وأصْحابُ الشافِعِىِّ؛ لما رُوِىَ أَنَّ عثمانَ والمِقْدادَ تَحاكَما إلى عمرَ، فى مالٍ اسْتَقْرَضَه المقدادُ، فجعلَ عمرُ اليَمِينَ على المِقْدادِ، فرَدَّها على عثمانَ، فقال عمرُ: لقد أنْصَفَكَ. فأخذَ عثمانُ ما أعْطاهُ المِقْدادُ، ولم يحلِفْ، فقال: خِفْتُ أَنْ يُوافِقَ قَدَرٌ بَلَاءً، فيُقالَ: بيَمِينِ عثمانَ (٥١). والثانى، أنَّه مُباحٌ، فِعْلُه كَتَرْكِه؛ لأنَّ اللَّه تعالَى أمرَ نَبِيَّهُ بالحَلِفِ على الحقِّ فى ثلاثَةِ مَواضِعَ. وروَى محمَّدُ بنُ كَعبٍ القُرَظِىُّ، أَنَّ عمرَ قال على المِنْبَرِ، وفى يَدِه عَصًا: يا أيّها الناسُ، لا تمْنَعَنَّكمُ (٥٢) اليمينُ من حُقُوقِكُم، فوَالذِى نَفْسِى بِيَدِه، إنَّ فى يدى لَعَصًا. ورَوَى عمرُ بنُ شَبَّةَ، فى كتابِ "قُضاةِ البَصْرَةِ"، بإسنادِه عن الشَّعْبِىِّ، أَنَّ عمرَ وأُبَيًّا احْتكَما (٥٣) إلى زيدٍ فى نَخْلٍ ادَّعاهُ أُبَىٌّ، فتَوَجَّهَت اليَمينُ على عمرَ، فقال زيدٌ: أعْفِ أميرَ المُؤْمِنين. فقال عمرُ: ولِمَ يُعْفِى أميرَ المؤمنين؟ إنْ عَرَفْتُ شيئًا اسْتَحْقَقْتُه (٥٤) بيمِينى، وإلَّا تَرَكْتُه، واللَّه الذى لَا إلهَ إِلَّا هو، إنَّ النَّخْلَ لنَخْلِى، وما لأُبَىٍّ فيه حَقٌّ. فلمَّا خَرَجَا وهبَ النَّخْلَ لأبَىٍّ، فقيل له: يا أميرَ المؤمنين: هَلَّا كان هذا قبلٍ اليَمينِ؟ فقال: خِفْتُ أَنْ لا أحْلِفَ، فلا يَحْلِفُ الناسُ على حُقوقِهم بَعْدِى، فيكونَ سُنَّةً (٥٥). ولأنَّه حَلِفُ صِدْقٍ على حَقٍّ، فأشْبَهَ الحَلِفَ عندَ غيرِ الحاكِم. الرابعُ، المَكْرُوهُ، وهو الحَلِفُ على فعلِ مَكْرُوهٍ، أو تَرْكِ مَنْدُوب. قال اللَّه تعالَى: {وَلَا تَجْعَلُوا اللَّهَ عُرْضَةً لِأَيْمَانِكُمْ أَنْ تَبَرُّوا وَتَتَّقُوا وَتُصْلِحُوا بَيْنَ النَّاسِ}. ورُوِىَ أَنَّ أبا بكرٍ الصِّدِّيقَ، رَضِىَ اللَّهُ عنه، حَلَفَ لا يُنْفِقُ على مِسْطَحٍ بعدَ الذى قال لعائِشَةَ ما قال، وكان من جُمْلَةِ أهلِ الإِفْكِ الذين تَكَلَّمُوا فى عائِشَةَ، رَضِىَ اللَّهُ عنها، فأَنْزَلَ اللَّه تعالَى: {وَلَا يَأْتَلِ أُولُو الْفَضْلِ مِنْكُمْ وَالسَّعَةِ أَنْ يُؤْتُوا أُولِى الْقُرْبَى وَالْمَسَاكِينَ وَالْمُهَاجِرِينَ فِى سَبِيلِ اللَّهِ

Anmerkungen

(٥٠) لم يرد فى: الأصل، أ، ب.(٥١) أخرجه البيهقى، فى: باب تأكيد اليمين بالمكان. وباب: النكول ورد اليمين، من كتاب الشهادات. السنن الكبرى ١٠/ ١٧٧، ١٨٤.(٥٢) فى م: "تمنعكم".(٥٣) فى م: "تحاكما".(٥٤) فى م: "استحقه".(٥٥) وأخرجه البيهقى، فى: باب القاضى لا يحكم لنفسه، من كتاب آداب القاضى. السنن الكبرى ١٠/ ١٤٤.

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