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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 13 · Seite 443

Übersetzung · DE

und sie mögen verzeihen und nachsichtig sein} (56). Es wurde gesagt, dass mit Seinem Wort {Und schwört nicht} gemeint ist, dass man sich nicht enthalten soll. Da der Eid in diesem Fall ein Hindernis für die Ausübung einer gottgefälligen Handlung darstellt oder dazu führt, eine verpönte Handlung zu begehen, ist er als verpönt anzusehen. Falls man einwendet: "Wäre er verpönt, hätte der Prophet (s.a.w.) den Beduinen zurechtgewiesen, der ihn nach den Gebeten fragte und sagte: 'Muss ich noch andere verrichten?' Er antwortete: 'Nein, außer du verrichtest freiwillige (Gebete).' Daraufhin sagte der Beduine: 'Bei Dem, Der dich mit der Wahrheit gesandt hat, ich werde weder mehr als diese tun noch weniger.' Der Prophet (s.a.w.) wies ihn nicht zurecht, sondern sagte: 'Der Mann hat Erfolg, wenn er die Wahrheit sagt' (57)." Wir antworten: Dies ist nicht zwingend, denn der Eid, sie zu unterlassen, ist nicht mehr als ein Unterlassen selbst; hätte er sie unterlassen, hätte der Prophet dies nicht beanstandet. Es genügt, dass klargestellt wurde, dass das, was er unterließ, freiwillig war, was der Prophet (s.a.w.) ihm durch seine Worte "außer du verrichtest freiwillige (Gebete)" bereits verdeutlicht hatte. Zudem beinhaltet dieser Eid, wenn er auch den Verzicht auf eine Empfehlung impliziert, die Erfüllung einer verpflichtenden Handlung und deren vollständige Bewahrung, sodass davon nichts abfällt. Dies wiegt in seinem Wert schwerer als das Gegenteil, nämlich der Verzicht auf das Freiwillige, wodurch die Bestätigung [der Handlung] durch den Eid schwerer wiegt als dessen Unterlassung; daher gehört er zur Kategorie des Empfehlenswerten – wie könnte dies also beanstandet werden! Überdies liegt in der Billigung dieses Eides die Verdeutlichung eines notwendigen Urteils, nämlich dass man für das Unterlassen freiwilliger Handlungen nicht belangt wird. Hätte man den Schwörenden [darüber] (58) zurechtgewiesen, wäre das Gegenteil eingetreten, und viele Menschen hätten irrtümlich angenommen, dass auf das Unterlassen eine Sünde folgt (59), wodurch das eigentliche Ziel verfehlt würde. Zur Kategorie des Verpönten gehört auch das Schwören beim Kauf und Verkauf, denn der Prophet (s.a.w.) sagte: "Das Schwören fördert zwar den Absatz der Ware, vernichtet jedoch den Segen." Überliefert von Ibn Madscha (60). Die fünfte Kategorie ist das Verbotene, und zwar der falsche Eid; denn Gott, der Erhabene, tadelte ihn mit Seinen Worten

Anmerkungen

(56) Sure an-Nur 22. Der Bericht über das Verleumdungsereignis (Hadith al-Ifk) wurde überliefert von al-Buchari, in: Kapitel über den Bericht des Ifk, aus dem Buch der Feldzüge (al-Maghazi). Sahih al-Buchari 5/153. Siehe auch: ad-Durr al-Manthur 5/34. (57) Die Quellenangabe wurde bereits genannt, in: 2/7. (58) Fehlt in: M. (59) In B mit der Ergänzung: "darüber". (60) In: Kapitel über das, was über die Verpöntheit des Schwörens beim Kauf und Verkauf berichtet wurde, aus dem Buch des Handels. Sunan Ibn Madscha 2/745. Ebenfalls überliefert von al-Buchari, in: Kapitel: Gott vernichtet den Zins..., aus dem Buch der Kaufgeschäfte. Sahih al-Buchari 3/78. Und Muslim, in: Kapitel über das Verbot des Schwörens beim Kauf, aus dem Buch der Bewässerung (al-Musaqat). Sahih Muslim 3/1228. Und Abu Dawud, in: Kapitel über die Verpöntheit des Eides beim Kauf, aus dem Buch der Kaufgeschäfte. Sunan Abi Dawud 3/219, 220. Und an-Nasa'i, in: Kapitel über denjenigen, der seine Ware durch einen falschen Eid fördert, aus dem Buch der Kaufgeschäfte. al-Mudschtaba 7/216.

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