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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 13 · Seite 447Abschnitt

Übersetzung · DE

und ebenso bei der Freilassung [Itaq] (1). Dies ist die Ansicht von Ata, Amr ibn Dinar, Ibn Abi Nujaih und Ishaq. Sie sagten: Es gibt keinen Eidbruch [Hinth] für den Vergesslichen bei Scheidung und anderen Dingen. Dies ist die offenkundige Ansicht der Rechtsschule [Madhhab] von asch-Schafi'i, aufgrund des Wortes Gottes, des Erhabenen: {Und es ist keine Sünde für euch, worin ihr euch geirrt habt, aber (Sünde ist) das, was eure Herzen vorsätzlich tun} (2). Und der Prophet (s.a.w.) sagte: "Gott hat meiner Gemeinschaft das Versehen, die Vergesslichkeit und das, wozu sie gezwungen wurden, verziehen" (3). Und weil er nicht die Absicht zur Zuwiderhandlung hat, tritt der Bruch nicht ein (4), wie beim Schlafenden und beim Unzurechnungsfähigen. Und weil er eine der beiden Seiten des Eides darstellt, wird dabei die Absicht berücksichtigt, wie beim Zustand des Eingehens desselben. Von Ahmad gibt es eine weitere Überlieferung, dass er bei allen Dingen eidig brüchig wird und für ihn bei dem Eid, der eine Sühneleistung erfordert, die Sühne verpflichtend wird. Dies ist die Ansicht von Said ibn Jubair, Mujahid, az-Zuhri, Qatada, Rabi'a, Malik, den Anhängern der Vernunftentscheidung [Ahl ar-Ra'y] und die zweite Ansicht von asch-Schafi'i; denn er hat das, worüber er geschworen hat, vorsätzlich getan, daher wurde der Eidbruch für ihn verpflichtend, wie beim Wissenden und wie wenn der Eid die Scheidung oder Freilassung betraf. Unser Argument dafür, dass die Sühneleistung bei einem Eid, der eine Sühne erfordert, nicht verpflichtend ist, ist das bereits Dargelegte, und dass sie verpflichtend wird, um die Sünde aufzuheben, während den Vergesslichen keine Sünde trifft. Was die Scheidung und die Freilassung betrifft, so sind diese an eine Bedingung geknüpft und treten somit bei Vorliegen der Bedingung ohne Absicht ein, wie wenn er sagt: "Du bist geschieden, wenn die Sonne aufgeht" oder "wenn der Pilger eintrifft".

Abschnitt: Wenn er es tut, ohne über dasjenige Bescheid zu wissen, worüber geschworen wurde – wie ein Mann, der schwört, nicht mit einem bestimmten Menschen zu sprechen, dann grüßt er ihn, weil er ihn für einen Fremden hält; oder er schwört, sich nicht von seinem Schuldner zu trennen, bis er sein Recht erhalten hat, dann gibt ihm dieser den Betrag seines Rechts und er trennt sich von ihm in der Annahme, er habe seinen Eid erfüllt, stellt dann aber fest, dass das, was er nahm, minderwertig ist; oder er schwört: "Ich habe Zaid kein Kleidungsstück verkauft", dann bevollmächtigt Zaid jemanden, der es demjenigen gibt, der es verkauft, und dieser gibt es dem Schwörenden, der es ohne dessen Wissen verkauft – so ist dies wie beim Vergesslichen, da er nicht die Absicht zur Zuwiderhandlung hat; er gleicht dem Vergesslichen.

Abschnitt: Wer zum Handeln gezwungen wird, unterteilt sich in zwei Arten; [zu den gezwungenen Handlungen] (6), wie jemand, der schwört, kein Haus zu betreten, dann getragen und hineingetragen wird, oder ein Haus nicht zu verlassen, dann getragen hinausgebracht wird oder ohne seine Wahl geschoben wird, ohne dass ihm die Verweigerung möglich war. Dieser wird nach der Aussage der Mehrheit nicht eidig brüchig. Dies sagten auch die Anhänger der Vernunftentscheidung. Malik sagte: Wenn er gefesselt hineingetragen wurde, wird er nicht eidig brüchig. Dies liegt daran, dass er das Betreten und Verlassen nicht selbst vollzogen hat, weshalb er nicht eidig brüchig wird, so als ob dies gar nicht geschehen wäre. [Was aber anbelangt, wenn er gezwungen wird] (7) durch Schläge, Drohung mit Tötung oder Ähnlichem, so sagte Abu al-Khattab: Es gibt zwei Überlieferungen dazu, wie beim Vergesslichen. Auch bei asch-Schafi'i gibt es zwei Ansichten. Malik und Abu Hanifa sagten: Er wird eidig brüchig, da die Sühneleistung nicht durch einen Zweifel entfällt, weshalb sie trotz Zwang und Vergesslichkeit verpflichtend wird, wie die Sühneleistung für das Jagdwild. Unser Argument ist das Wort des Propheten (s.a.w.): "Meiner Gemeinschaft wurde das Versehen, die Vergesslichkeit und das, wozu sie gezwungen wurden, verziehen" (8). Und weil dies eine Art von Zwang ist, wird er dadurch nicht eidig brüchig, wie wenn er getragen wurde und ihm die Verweigerung nicht möglich war; und wir akzeptieren nicht, dass die Sühneleistung bei der Jagd verpflichtend ist, sondern sie wird erst für den Gezwungenen verpflichtend. Und Gott weiß es am besten.

Anmerkungen

(1) Fehlt im Original. (2) Sure al-Ahzab 5. (3) Die Überlieferungskette wurde bereits angegeben in: 1/146. (4) So im Text. Vielleicht ist das Richtige: "yahnutu" (er wird brüchig). (5) Im Original: "fiha". (6) In M: "Eines davon ist, dass er dazu gezwungen wird".

Arabisch (Quelle)

والْعَتاقِ أيضًا (١)، وهذا قولُ عَطاءٍ، وعَمْرِو بنِ دينار، وابنِ أبى نُجَيْحٍ، وإسْحاقَ، قالوا: لا حِنْثَ على النَّاسِى فى طَلاقٍ ولا غيرِه وهو ظاهِرُ مذْهَبِ الشافِعِىِّ؛ لقولِه تعالَى: {وَلَيْسَ عَلَيْكُمْ جُنَاحٌ فِيمَا أَخْطَأْتُمْ بِهِ وَلَكِنْ مَا تَعَمَّدَتْ قُلُوبُكُمْ} (٢). وقال النَّبِىُّ -صلى اللَّه عليه وسلم-: "إِنَّ اللَّه تَجَاوَزَ لأُمَّتِى عَنِ الْخَطَأِ، والنِّسْيَانِ، ومَا اسْتُكْرهُوا عَلَيْهِ" (٣). ولأَنَّه غيرُ قاصِدٍ للمُخالَفَةِ، فلم يَحْدُثْ (٤)، كالنَّائِم والْمَجْنونِ. ولأنَّه أَحَدُ طرَفَى الْيَمِينِ، فاعْتُبِرَ فيه (٥) القَصْدُ، كحالَةِ الابْتِداءِ بها. وعن أحمد، رِوايَةٌ أُخْرَى، أَنَّه يحْنَثُ فى الجميعِ، وتَلْزَمُه الكَفَّارَةُ فى اليَمِينِ المُكَفَّرةِ. وهو قولُ سعيدِ بنِ جُبَيْرٍ، ومُجاهِدٍ، والزُّهْرِىِّ، وقَتادَةَ، ورَبِيعَةَ، ومالِك، وأصْحابِ الرَّأْى، والقولُ الثانِى للشافِعِىّ؛ لأنَّه فَعَلَ ما حَلَفَ عليه قاصِدًا لفِعْلِه، فلَزِمَه الحِنْثُ، كالذَّاكِرِ، وكما لو كانت اليَمِينُ بالطَّلاقِ والْعَتاقِ. ولَنا، على انَّ الكفَّارَةَ لا تَجبُ فى اليمينِ المُكَفَّرةِ، ما تَقَدَّمَ، ولأَنَّها تَجِبُ لرَفْعِ الإثْمِ، ولا إثْمَ على النَّاسِى. وأمَّا الطَّلاقُ والْعَتاقُ، فهو مُعَلَّقٌ بشَرْطٍ، فيقَعُ بوُجودِ شَرْطِه من غيرِ قصْدٍ. كما لو قال: أنْتِ طالِقٌ، إنْ طَلَعَت الشمسُ، أو قدِمَ الحاجُّ.

فصل: وإِنْ فَعَلَه غيرَ عالمٍ بالمَحْلُوفِ عليه، كرَجُلٍ حَلَفَ لا يُكَلِّمُ فلانًا، فسَلَّمَ عليه يَحْسَبُه أجْنَبِيًّا، أو حَلَفَ أَنَّه لا يُفارِقُ غَرِيمَه حتّى يَسْتَوْفِىَ حَقَّه، فأَعْطاهُ قَدْرَ حَقِّه، ففارَقَه ظَنًّا منه أَنَّه قد بَرَّ، فوجَدَ ما أخَذَه رَدِيئًا، أو حَلَفَ: لا بِعْتُ لزَيْدٍ ثَوْبًا. فوكَّلَ زيدٌ مَنْ يَدْفَعُه إلى مَنْ يَبِيعُه، فدَفَعَه إلى الحالِفِ، فباعَهُ من غيرِ علمِه، فهو كالنَّاسِى؛ لأنَّه غيرُ قاصِدٍ للمُخالَفَةِ، أشْبَهَ النَّاسِىَ.

فصل: والمُكْرَهُ على الفِعْلِ يَنْقَسِمُ قِسْمَيْن؛ [إلى مُلْجَأٍ إليه] (٦)، مثل مَنْ يحلفُ لا

Anmerkungen

(١) سقط من: الأصل.(٢) سورة الأحزاب ٥.(٣) تقدم تخريجه، فى: ١/ ١٤٦.(٤) كذا. ولعل الصواب: "يحنث".(٥) فى الأصل: "فيها".(٦) فى م: "أحدهما أن يلجأ إليه".

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