ein Haus betritt, dann getragen und hineingetragen wird, oder ein Haus nicht verlässt, dann getragen hinausgebracht wird, oder ohne seine Wahl geschoben wird, ohne dass ihm die Verweigerung möglich war. Dieser wird nach der Aussage der Mehrheit nicht eidig brüchig. Dies sagten auch die Anhänger der Vernunftentscheidung. Malik sagte: Wenn er gefesselt hineingetragen wurde, wird er nicht eidig brüchig. Dies liegt daran, dass er das Betreten und Verlassen nicht selbst vollzogen hat, weshalb er nicht eidig brüchig wird, so als ob dies gar nicht geschehen wäre. [Was aber anbelangt, wenn er gezwungen wird] (7) durch Schläge, Drohung mit Tötung oder Ähnlichem, so sagte Abu al-Khattab: Es gibt zwei Überlieferungen dazu, wie beim Vergesslichen. Auch bei asch-Schafi'i gibt es zwei Ansichten. Malik und Abu Hanifa sagten: Er wird eidig brüchig, da die Sühneleistung nicht durch einen Zweifel entfällt, weshalb sie trotz Zwang und Vergesslichkeit verpflichtend wird, wie die Sühneleistung für das Jagdwild. Unser Argument ist das Wort des Propheten (s.a.w.): "Meiner Gemeinschaft wurde das Versehen, die Vergesslichkeit und das, wozu sie gezwungen wurden, verziehen" (8). Und weil dies eine Art von Zwang ist, wird er dadurch nicht eidig brüchig, wie wenn er getragen wurde und ihm die Verweigerung nicht möglich war; und wir akzeptieren nicht, dass die Sühneleistung bei der Jagd verpflichtend ist, sondern sie wird erst für den Gezwungenen verpflichtend. Und Gott weiß es am besten.
1780 - Rechtsproblem; Er sagte: (Und wer über eine Sache schwört, wohlwissend, dass er lügt, so gibt es für ihn keine Sühne, denn das, was er begangen hat, ist zu groß, als dass darin die Sühne eine Rolle spielen könnte).
Dies ist die offenkundige Ansicht der Rechtsschule [Madhhab], wie sie von der Gruppe der Gelehrten von Ahmad überliefert wurde. Dies ist auch die Ansicht der Mehrheit der Gelehrten, unter ihnen Ibn Mas'ud, Said ibn al-Musayyib, al-Hasan, Malik, al-Awza'i, ath-Thawri, al-Laith, Abu 'Ubaid, Abu Thawr, sowie die Anhänger der Überlieferung [Ahl al-Hadith] und die Anhänger der Vernunftentscheidung [Ahl ar-Ra'y] aus Kufa. Dieser Eid wird "Yamin al-Ghamus" (der in die Sünde eintauchende Eid) genannt; denn er taucht seinen Besitzer in die Sünde ein. Ibn Mas'ud sagte: "Wir zählten unter den Eiden, für die es keine Sühne gibt, den Yamin al-Ghamus" (1). Von Said ibn al-Musayyib wird überliefert, er sagte: "Er gehört zu den großen Sünden [Kabair] und er ist zu groß, als dass er durch Sühneleistung gesühnt werden könnte." Es wurde von Ahmad überliefert, dass darin eine Sühneleistung enthalten sei. Dies wurde auch von Ata, az-Zuhri, al-Hakam und al-Batti überliefert. Es ist dies auch die Ansicht von asch-Schafi'i, da von ihm der Eid bei Gott dem Erhabenen und die Zuwiderhandlung mit Absicht vorlagen, weshalb die Sühneleistung für ihn verpflichtend wurde, wie bei einem zukünftigen Eid. Unser Gegenargument lautet: Dies ist ein Eid, der nicht rechtsgültig zustande gekommen ist, daher erfordert er keine Sühne, wie bei einem nicht beabsichtigten Eid [Lagw], oder es handelt sich um einen Eid auf etwas Vergangenes, daher gleicht er dem nicht beabsichtigten Eid. Die Darlegung dafür, dass er nicht rechtsgültig zustande gekommen ist, besteht darin, dass er keinen Eidbruch im Sinne eines erfüllbaren Versprechens begründet, und weil er mit etwas einherging, das ihn aufhebt, nämlich dem Eidbruch selbst, weshalb er nicht zustande kam, wie bei einer Ehe, der ein Stillverhältnis entgegensteht. Und weil die Sühneleistung seine Sünde nicht aufhebt, ist sie dafür nicht vorgeschrieben (2). Ein Beleg dafür, dass es sich um eine große Sünde handelt, ist die Überlieferung vom Propheten (s.a.w.), dass er sagte: "Zu den großen Sünden gehören die Beigesellung Gottes [Schirk], der Ungehorsam gegenüber den Eltern, der Mord an einer Seele und der Yamin al-Ghamus." Dies überlieferte al-Bukhari (3). Darin wurde überliefert: "Fünf gehören zu den großen Sünden, für die es keine Sühne gibt: Die Beigesellung Gottes, die Flucht aus der Schlacht, das Verleumden eines Gläubigen, das Töten eines Muslims ohne Recht und das Ablegen eines falschen Eides, mit dem man sich das Eigentum eines muslimischen Mannes unrechtmäßig aneignet" (5). Der Analogieschluss [Qiyas] auf einen zukünftigen Eid ist nicht korrekt, da dieser ein rechtsgültig zustande gekommener Eid ist, bei dem es möglich ist, den Eid aufzulösen oder ihn zu erfüllen, während jener hier nicht rechtsgültig ist, weshalb es für ihn keine Auflösung gibt. Das Wort des Propheten (s.a.w.): "So soll er für seinen Eid Sühne leisten und das tun, was besser ist" (6), deutet darauf hin, dass die Sühneleistung nur bei einem Schwur auf eine Handlung verpflichtend wird, die er in der Zukunft vollziehen will. Dies sagte Ibn al-Mundhir.
(7) In M: "Und das Zweite ist, dass er dazu gezwungen wird". (8) Die Überlieferungskette wurde bereits angegeben in: 1/146. (1) Herausgegeben von al-Baihaqi, im: Kapitel über den Yamin al-Ghamus, aus dem Buch der Eide. As-Sunan al-Kubra 10/38.
يدْخُلُ دارًا، فحُمِلَ فأُدْخِلَها. أو لا يخْرُجُ منها، فأُخْرِج مَحْمُولًا، أو مَدْفُوعًا بغيرِ اخْتِيارِه، ولم يُمْكِنْه الامْتِنَاعُ. فهذا لا يحْنَثُ فى قولِ أكثَرِهم. وبه قال أصحابُ الرَّأْىِ. وقال مالِك: إنْ دَخَلَ مَرْبُوطًا، لم يحْنَثْ. وذلك لأنَّه لم يفْعَلِ الدُّخولَ والخُروجَ، فلم يحْنَثْ، كما لو لم يُوجَدْ ذلك. [وأمَّا إنْ أُكْرِهَ] (٧) بالضَّربِ والتَّهْديد بالقَتْلِ ونحوِه، فقال أبو الخَطَّابِ: فيه رِوايتان، كالنَّاسِى. وللشّافِعِىِّ قَوْلان. وقال مالِك، وأبو حنيفةَ: يَحْنَثُ؛ لأنَّ الكَفّارَةَ لا تسْقُطُ بالشُّبْهَةِ، فوَجَبَ مع الإِكْراهِ والنِّسْيانِ، ككَفَّارَةِ الصَّيْدِ. ولَنا، قولُ النَّبِىِّ -صلى اللَّه عليه وسلم-: "عُفِىَ لأمَّتِى عَنِ الْخَطَأِ، والنِّسْيَانِ، وما اسْتُكْرِهُوا عَلَيْهِ" (٨). ولأنَّه نَوْعُ إكْراهٍ، فلم يحْنَثْ به، كما لو حُمِلَ ولم يُمْكِنْه الامْتِناعُ، ولأَنَّ الفعلَ لا يُنْسَبُ إليه، فأشْبَهَ مَن لم يَفْعَلْه، ولا نُسَلِّمُ الكفارَةَ فى الصَّيْدِ، بل إنَّما تَجِبُ على المُكْرَه. واللَّهُ أعلمُ.
١٧٨٠ - مسألة؛ قال: (ومَنْ حَلَفَ عَلَى شَىْءٍ، وَهُوَ يَعْلَمُ أَنَّه كَاذِبٌ، فَلَا كَفَّارَةَ عَلَيْه، لِأَنَّ الَّذِى أَتَى بِهِ أعْظَمُ مِنْ أَنْ تَكُونَ فِيهِ الْكَفَّارَةُ)
هذا ظاهِرُ المَذْهَبِ، نَقَلَه الجماعَةُ عن أحمد. وهو قولُ أكثرِ أهلِ العلمِ، منهم؛ ابنُ مسعود، وسعيدُ بنُ المُسَيَّبِ، والحسنُ، ومالِكٌ، والأوزاعِىُّ، والثَّوْرِىُّ، واللَّيْثُ، وأبو عُبَيْدٍ، وأبو ثَوْرٍ، وأصحابُ الحديثِ، وأصحابُ الرَّأْىِ من أهلِ الكوفَةِ. وهذه الْيَمِينُ تُسَمَّى يَمِينَ الغَمُوس؛ لأنها تَغْمِسُ صاحِبَها فى الإِثْمِ. قال ابنُ مسعودٍ: كُنَّا نَعُدُّ من اليمينِ التى لا كَفَّارَةَ لها، اليَمِينَ الغَمُوسَ (١). وعن سعيدِ بنِ المُسَيَّبِ، قال: هى من الكبائرِ، وهى أعظمُ من أن تُكَفَّرَ. ورُوِىَ عن أحمدَ، أَنَّ فيها الكَفّارَةَ. ورُوِىَ ذلك عن عَطاء، والزُّهْرِىِّ، والحَكَمِ، والْبَتِّىِّ. وهو قولُ الشافِعِىِّ؛ لأنَّه وُجِدَت منه اليَمِينُ باللَّه تعالَى، والمُخالَفَةُ مع القَصْدِ، فلَزمَتْه الكفَّارَةُ، كالمُسْتَقْبَلَةِ. ولَنا، أَنَّها يَمِينٌ غيرُ مُنْعَقِدَةٍ، فلا تُوجِبُ الكَفَّارَةُ، كاللَّغْوِ، أو يَمِينٌ على ماضٍ، فأشْبَهتِ اللَّغْوَ، وبيانُ
(٧) فى م: "والثانى أن يكره".(٨) تقدم تخريجه، فى: ١/ ١٤٦.(١) أخرجه البيهقى، فى: باب فى اليمين الغموس، من كتاب الأيمان. السنن الكبرى ١٠/ ٣٨.