Dass er nicht rechtsgültig zustande gekommen ist, bedeutet, dass er keine Pflicht zur Erfüllung (Birr) begründet und eine solche auch nicht möglich ist. Zudem ging er mit etwas einher, das ihm entgegensteht, nämlich dem Eidbruch, weshalb er nicht zustande kam, wie bei einer Ehe, der ein Stillverhältnis entgegensteht. Und weil die Sühneleistung seine Sünde nicht aufhebt, ist sie dafür nicht vorgeschrieben (2). Ein Beleg dafür, dass es sich um eine große Sünde handelt, ist die Überlieferung vom Propheten (s.a.w.), dass er sagte: "Zu den großen Sünden gehören die Beigesellung Gottes [Schirk], der Ungehorsam gegenüber den Eltern, der Mord an einer Seele und der Yamin al-Ghamus." Dies überlieferte al-Bukhari (3). Es wurde darin überliefert: "Fünf gehören zu den großen Sünden, für die es keine Sühne gibt: Die Beigesellung Gottes, die Flucht aus der Schlacht, das Verleumden eines Gläubigen, das Töten eines Muslims ohne Recht und das Ablegen eines falschen Eides, mit dem man sich das Eigentum eines muslimischen Mannes unrechtmäßig aneignet" (5). Der Analogieschluss [Qiyas] auf einen zukünftigen Eid ist nicht korrekt, da dieser ein rechtsgültig zustande gekommener Eid ist, bei dem es möglich ist, den Eid aufzulösen oder ihn zu erfüllen, während jener hier nicht rechtsgültig ist, weshalb es für ihn keine Auflösung gibt. Das Wort des Propheten (s.a.w.): "So soll er für seinen Eid Sühne leisten und das tun, was besser ist" (6), deutet darauf hin, dass die Sühneleistung nur bei einem Schwur auf eine Handlung verpflichtend wird, die er in der Zukunft vollziehen will. Dies sagte Ibn al-Mundhir.
1781 - Rechtsproblem; Er sagte: (Und die Sühneleistung obliegt nur demjenigen, der einen Eid leistet und dabei die Absicht verfolgt, den Eid rechtsgültig zu schließen).
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass ein Eid, der einem während der Rede beiläufig über die Lippen geht, ohne dass man die Absicht dazu hat, nach der Ansicht der Mehrheit der Gelehrten keine Sühneleistung erfordert; denn dies gehört zum "Laghw" (nicht beabsichtigten Eid). Abd Allah überlieferte von seinem Vater, dass er sagte: "Der Laghw ist für mich, wenn jemand einen Eid schwört, während er glaubt, dass es sich so verhalte, oder wenn ein Mann schwört, ohne dass er sein Herz auf etwas festlegt." Zu denjenigen, die sagten, dass der Laghw der Eid ist, auf den man sein Herz nicht festlegt, gehören Umar und Aischa, Gott habe Wohlgefallen an ihnen beiden.
(2) In B: "tasinn" (vorschreiben). (3) Im: Kapitel über den Yamin al-Ghamus, aus dem Buch der Eide, und im: Kapitel über das Wort Gottes des Erhabenen: {und wer ihn am Leben erhält}, aus dem Buch über das Blutgeld [Diyat], und im: Kapitel, in dem Gott der Erhabene sagte: {Wahrlich, die Beigesellung [Schirk] ist ein gewaltiges Unrecht}, aus dem Buch über die Abtrünnigen. Sahih al-Bukhari 8/171, 9/4, 17. Ebenso herausgegeben von at-Tirmidhi, im: Kapitel über die Sure an-Nisa, aus den Kapiteln über die Exegese [Tafsir]. Aridat al-Ahwadhi 11/152. Und an-Nasa'i, im: Kapitel über die Erwähnung der großen Sünden, aus dem Buch über das Verbot von Blutvergießen, und im: Kapitel über das, was zum Buch über das Vergeltungsrecht [Qisas] gekommen ist..., aus dem Buch über das Qasama. Al-Mujtaba 7/82, 8/57. Und ad-Darimi, im: Kapitel über die Strenge bezüglich des Tötens einer muslimischen Seele, aus dem Buch über das Blutgeld. Sunan ad-Darimi 2/191. Und Imam Ahmad, im: al-Musnad 2/201, 3/495. (4) In B: "la" (nicht). (5) Herausgegeben von Imam Ahmad, im: al-Musnad 2/362. (6) Die Überlieferungskette wurde bereits angegeben in: 11/39.