dazu. Diese Ansicht vertraten auch Ata, al-Qasim, Ikrimah, asch-Scha'bi und asch-Schafi'i. Dies beruht auf der Überlieferung von Ata, der sagte: Aischa berichtete, dass der Gesandte Gottes (s.a.w.) über den "Laghw" (beiläufigen Eid) im Schwur sagte: "Es ist das Wort eines Mannes in seinem Haus: 'Nein, bei Gott' und 'Ja, bei Gott'." Herausgegeben von Abu Dawud (2). Er sagte: Und es wurde von az-Zuhri, Abd al-Malik ibn Abi Sulayman und Malik ibn Mighwal von Ata von Aischa mauquf (als Aussage einer Gefährtin) überliefert. Az-Zuhri überlieferte, dass Urwah ihm von Aischa berichtete, sie sagte: "Die Eide des Laghw sind jene, die im Streit, im Scherz, beim Spaß und in einer Unterhaltung fallen, auf die man sein Herz nicht festlegt. Die Eide, die eine Sühneleistung erfordern, sind alle Eide, bei denen man in einer bestimmten Angelegenheit – sei es im Zorn oder anders – schwört, etwas zu tun oder zu unterlassen; dies ist der rechtsgültige Eid, für den Gott der Erhabene die Sühneleistung vorgeschrieben hat (3)." Und weil "Laghw" in der Sprache der Araber eine Rede ist, auf die man sich nicht festlegt. Und dies ist ebenso. Zu denjenigen, die sagten, dass hierfür keine Sühneleistung fällig wird, gehören Ibn Abbas, Abu Huraira, Abu Malik, Zurarah ibn Awfa (4), al-Hasan, an-Nacha'i und Malik. Dies ist die Ansicht derjenigen, die sagen, dass er zum "Laghw al-Yamin" gehört. Wir kennen hierin keinen Widerspruch. Der Beweis dafür ist das Wort Gottes des Erhabenen: {Gott belangt euch nicht für das Unbedachte in euren Eiden, doch Er belangt euch für das, was ihr an Eiden fest beschworen habt. Die Sühne dafür ist die Speisung von zehn Bedürftigen} (5). Somit hat Er die Sühneleistung für den Eid festgelegt, für den man belangt wird, und die Belangung für den "Laghw" verneint. Daraus ergibt sich die Nichtigkeit der Sühneleistung. Zudem ist es möglich, dass die "Belangung" die Verpflichtung zur Sühneleistung bedeutet, belegt durch die Tatsache, dass sie bei Eiden fällig wird, in denen keine Sünde liegt. Wenn die Belangung die Verpflichtung zur Sühneleistung bedeutet, so hat Er sie beim "Laghw" verneint, daher ist sie nicht verpflichtend. Überdies ist die Aussage derer, die wir von den Gefährten [Sahaba] genannt haben, für die wir in ihrer Zeit keinen Widersacher kennen, als Konsens [Ijma] zu betrachten. Des Weiteren ist die Aussage von Aischa bei der Erläuterung des "Laghw" und der Darlegung der Eide, die eine Sühneleistung erfordern, als eine Auslegung des Wortes Gottes des Erhabenen hervorgegangen, und die Auslegung eines Gefährten ist zulässig.
(1) Das "Waw" fehlt in: B. (2) Im: Kapitel über den Laghw al-Yamin, aus dem Buch der Eide und Gelübde. Sunan Abi Dawud 2/200. (3) Herausgegeben von al-Bayhaqi, im: Kapitel über den Laghw al-Yamin, aus dem Buch der Eide. As-Sunan al-Kubra 10/49. Abd ar-Razzaq überlieferte Ähnliches, Kapitel: Was ist der Laghw?, aus dem Buch der Eide und Gelübde. Al-Musannaf 8/474. (4) Zurarah ibn Awfa al-Amiri al-Basri, der Richter, ein vertrauenswürdiger Nachfolger [Tabi'i], gestorben im Jahr 93. Tahdhib at-Tahdhib 3/322, 323. (5) Sure al-Ma'idah 89. (6) In A, B, M: "fa-yalzamu" (so ist es verpflichtend).