1782 – Problem: Er sagte: (Wer bei einer Sache schwört, von der er glaubt, dass sie so sei, wie er geschworen hat, [es sich dann aber anders herausstellt] (1), für den besteht keine Sühneleistung; denn dies zählt zum beiläufigen Eid [Laghw al-Yamin]).
Die Mehrheit der Gelehrten ist der Ansicht, dass für diesen Eid keine Sühneleistung erforderlich ist. Dies wurde von Ibn al-Mundhir so überliefert. Diese Ansicht wird Ibn Abbas, Abu Huraira, Abu Malik, Zurarah ibn Awfa, al-Hasan, an-Nacha'i, Malik, Abu Hanifa und ath-Thawri zugeschrieben. Zu denen, die sagten, dass dies der beiläufige Eid ist, gehören Mudjahid, Sulayman ibn Yasar, al-Awza'i, ath-Thawri und Abu Hanifa sowie seine Gefährten. Die Mehrheit der Gelehrten ist der Auffassung, dass der beiläufige Eid keine Sühneleistung nach sich zieht. Ibn Abd al-Barr sagte: Die Muslime sind sich hierüber einig. Es wurde von an-Nacha'i über einen Eid bei einer Sache, die man für wahr hält, sich dann aber als anders herausstellt, berichtet, dass er zum beiläufigen Eid zähle, [und dass für ihn eine Sühneleistung fällig sei. Dies ist eine der beiden Ansichten von asch-Schafi'i. Von Ahmad wurde überliefert, dass für ihn eine Sühneleistung fällig sei und er nicht zum beiläufigen Eid gehöre] (2); denn der Eid bei Gott dem Erhabenen ist zusammen mit dem Verstoß eingetreten, daher mache er die Sühneleistung verpflichtend, wie beim Eid für die Zukunft. Unsere Position stützt sich auf das Wort Gottes des Erhabenen: {Gott belangt euch nicht für das Unbedachte in euren Eiden} (3). Und dies ist davon erfasst. Zudem ist es ein nicht rechtsgültiger Eid, weshalb für ihn keine Sühneleistung fällig wird, wie beim [falsch] beschworenen Eid [Yamin al-Ghamus]. Auch ist der Schwörende nicht [die Absicht] (4) zum Verstoß habend, was dem ähnelt, als hätte er aus Vergesslichkeit gegen den Eid verstoßen.
Zusammenfassend lässt sich sagen: Es gibt keine Sühneleistung für einen Eid über die Vergangenheit, da dieser in drei Kategorien unterteilt wird: Was der Wahrheit entspricht, zieht einstimmig keine Sühneleistung nach sich. Was vorsätzlich gelogen ist, ist der [falsch] beschworene Eid, für den keine Sühneleistung fällig ist, da dieser zu schwerwiegend ist, als dass eine Sühneleistung für ihn ausreichen könnte. Und was man für wahr hält, sich dann aber als anders herausstellt, für den gibt es keine Sühneleistung, da er zum beiläufigen Eid gehört. Was hingegen den Eid für die Zukunft betrifft: Wenn das Herz darauf festgelegt wurde und man die Absicht zum Schwur hatte, dann aber dagegen verstieß, so ist für ihn eine Sühneleistung fällig. Was hingegen nicht mit dem Herzen beabsichtigt wurde und man den Eid nicht beabsichtigte, sondern er nur über die Zunge ging, das zählt zum beiläufigen Eid. Die Aussage von Aischa weist darauf hin, denn sie sagte: Die Eide des Laghw sind jene, die im Streit, beim Scherz, beim Spaß und in einer Unterhaltung fallen, auf die man sein Herz nicht festlegt. Die Eide der Sühneleistung sind alle Eide, bei denen man in einer bestimmten Angelegenheit – sei es im Zorn oder anders – schwört, etwas zu tun oder zu unterlassen; dies ist der rechtsgültige Eid.
(1) Nicht enthalten in: al-Asl, A. (2) Aus B weggefallen. Überlegung dazu. (3) Sure al-Ma'idah 89. (4) In M: "maqsud" (beabsichtigt). (5) Nicht enthalten in: al-Asl.