keine Zweckmäßigkeit (Maslaha) darin liegt (3), und dem Imam ist es nur gestattet, das zu tun, worin ein Nutzen liegt. Es wurde von al-Hasan, 'Ata' und Sa'id ibn Jubayr überliefert, dass sie das Töten von Gefangenen für verwerflich (Makruh) hielten. Sie sagten: Wenn er ihnen Gnade gewährt oder sie auslöst, so wie es mit den Gefangenen von Badr gemacht wurde. Und weil Allah, der Erhabene, sprach: {…dann schnürt die Fesseln fest! Danach dann entweder Gnade oder Lösegeld} (4). Er gab ihm also nach der Gefangennahme die Wahl zwischen diesen beiden und nichts anderem. Die Anhänger der Vernunft (Ashab al-Ra'y) sagten: Wenn er will, schlägt er ihnen die Köpfe ab, und wenn er will, versklavt er sie, jedoch nicht anders. Gnade oder Lösegeld sind nicht zulässig, weil Allah, der Erhabene, sagte: {Tötet die Götzendiener, wo immer ihr sie findet} (5), nachdem Er zuvor gesagt hatte: {…dann entweder Gnade oder Lösegeld}. 'Umar ibn 'Abd al-'Aziz und 'Iyad ibn 'Uqba pflegten die Gefangenen zu töten. Unser Argument für die Zulässigkeit von Gnade und Lösegeld ist das Wort Allahs, des Erhabenen: {…dann entweder Gnade oder Lösegeld}. Zudem gewährte der Prophet, Allahs Segen und Frieden auf ihm, Thumama ibn Uthal (6), Abu 'Azza, dem Dichter (7), und Abu al-'As ibn al-Rabi' (8) Gnade. Und er sagte bezüglich der Gefangenen von Badr: "Wäre Mut'im ibn 'Adi am Leben und würde mich wegen dieser stinkenden Leute bitten, ich hätte sie ihm freigelassen" (9). Er löste die Gefangenen von Badr aus, und sie waren
(3) Fehlt in: al-Asl (dem Originalmanuskript). (4) Sure Muhammad 4. (5) Sure al-Tawba 5. (6) Den Hadith von Thumama hat al-Bukhari herausgegeben, im: „Kapitel über den Gefangenen oder Schuldner, der in der Moschee angebunden wird“ und „Kapitel über das Betreten der Moschee durch einen Polytheisten“, aus dem Buch des Gebets, und im: „Kapitel über die Gesandtschaft der Banu Hanifa und den Hadith von Thumama ibn Uthal“, aus dem Buch der Feldzüge (Maghazi). Sahih al-Bukhari 1/125, 127, 5/214, 215. Muslim im: „Kapitel über das Anbinden des Gefangenen, seine Inhaftierung und die Zulässigkeit, ihm Gnade zu gewähren“, aus dem Buch des Dschihad und der Siyar. Sahih Muslim 3/186. Abu Dawud im: „Kapitel über den Gefangenen, der gefesselt wird“, aus dem Buch des Dschihad. Sunan Abi Dawud 2/52. Al-Nasa'i in Kurzform im: „Kapitel über die Voranstellung der Waschung des Ungläubigen, wenn er den Islam annehmen will“, aus dem Buch der rituellen Reinheit (Tahara), und im: „Kapitel über das Anbinden des Gefangenen an eine Säule der Moschee“, aus dem Buch des Gebets. Al-Mudschtaba 1/91, 92, 2/36. Al-Bayhaqi im: „Kapitel über das, was mit den erwachsenen Männern unter ihnen getan wird“, aus dem Buch der Siyar. Al-Sunan al-Kubra 9/65, 66. (7) Auf der nächsten Seite wird erwähnt, dass er ihn am Tag von Uhud tötete. Al-Bayhaqi hat dies herausgegeben im: „vorherigen Kapitel“. Al-Sunan al-Kubra 9/65. Al-Waqidi erwähnte seine Geschichte in: al-Maghazi 1/110, 111, 142, 201, 308, 309. (8) Herausgegeben von Abu Dawud im: „Kapitel über das Lösen des Gefangenen gegen Vermögen“, aus dem Buch des Dschihad. Sunan Abi Dawud 2/56, 57. (9) Herausgegeben von al-Bukhari im: „Kapitel über das, was der Prophet, Allahs Segen und Frieden auf ihm, den Gefangenen an Gnade gewährte, ohne den Fünftelanteil zu entnehmen“, aus dem Buch der Abgabe des Fünftels (Khums). Sahih al-Bukhari 4/111. Abu Dawud im: „Kapitel über die Gnade gegenüber dem Gefangenen ohne Lösegeld“, aus dem Buch des Dschihad. Sunan Abi Dawud 2/56. Imam Ahmad im: Musnad 4/80. 'Abd al-Razzaq im: „Kapitel über das Töten der Anhänger des Götzendienstes (Sabran) und das Auslösen von Gefangenen“, aus dem Buch des Dschihad. Al-Musannaf 2/209. Al-Bayhaqi im: „Kapitel über das, was mit den erwachsenen Männern unter ihnen getan wird“, aus dem Buch der Siyar. Al-Sunan al-Kubra 9/67.