und Ibn al-Mundhir. Sa'id ibn al-Musayyab sagte: Es gibt keine Konsequenz für das Schwören beim Hadsch. Von al-Sha'bi, al-Harith al-'Ukli, Hammad und al-Hakam wurde überliefert: Es gibt keine Konsequenz beim Schwören bei der Sadaqa seines Vermögens, weil die Sühne [Kaffara] nur durch das Schwören bei Gott dem Erhabenen aufgrund der Heiligkeit Seines Namens verpflichtend wird. Dies hier ist jedoch kein Schwur beim Namen Gottes, und das Genannte ist nicht verpflichtend, da er es nicht als einen Akt der Gottesnähe [Qurba] geäußert hat, sondern es sich als eine Art Bestrafung auferlegte, weshalb es ihn nicht verpflichtet. Abu Hanifa und Malik sagten: Die Erfüllung seines Gelübdes ist für ihn verpflichtend, weil es ein Gelübde ist, weshalb die Erfüllung wie bei einem Gelübde der Frömmigkeit [Nadhr al-Tabarur] verpflichtend ist. Ähnliches wurde von al-Sha'bi überliefert. Unser Beweis ist das, was 'Imran ibn Husayn überlieferte: Er sagte: Ich hörte den Gesandten Allahs, Friede und Segen Allahs seien auf ihm, sagen: „Es gibt kein Gelübde im Zorn, und seine Sühne ist die Sühne für einen Schwur.“ Dies überlieferten Sa'id ibn Mansur und al-Jawzajani in „al-Mutarjam“ (5). Von 'A'isha wurde überliefert, dass der Prophet, Friede und Segen Allahs seien auf ihm, sagte: „Wer beim Gehen, beim Hady [Opfertier], beim Widmen seines Vermögens für den Weg Allahs, oder für die Bedürftigen, oder für den Vorhang [Ritadsch] der Kaaba schwört (6), dessen Sühne ist die Sühne für einen Schwur“ (7). Dies ist auch die Ansicht der von uns genannten Gefährten [Sahaba], und es gibt niemanden in ihrer Zeit, der ihnen widersprochen hätte. Zudem ist es ein Schwur, der unter die allgemeine Bedeutung des Wortes des Erhabenen fällt: {„Allah belangt euch nicht für Unbedachtes in euren Eiden, doch Er belangt euch für das, womit ihr die Eide fest gemacht habt. Die Sühne dafür ist die Speisung von zehn Bedürftigen“} (8). Ein Beweis dafür, dass es ein Schwur ist, ist, dass er so bezeichnet wird und derjenige, der ihn ausspricht, als Schwörender gilt. Er unterscheidet sich vom Gelübde der Frömmigkeit, da er bei jenem die Annäherung an Gott den Erhabenen und die Frömmigkeit beabsichtigte und es nicht als Schwur äußerte; hier hingegen wurde es als Schwur geäußert, ohne die Absicht einer Gottesnähe oder Frömmigkeit, weshalb es einerseits einem Schwur und andererseits einem Gelübde gleicht. Daher hat er die Wahl zwischen der Erfüllung und der Sühne. Von Ahmad gibt es eine zweite Überlieferung, dass die Sühne verpflichtend ist und die Erfüllung des Gelübdes nicht ausreicht. Dies ist auch eine Ansicht einiger Anhänger al-Shafi'is, weil es ein Schwur ist. Die erste Ansicht ist jedoch vorzuziehen, da er sich nur zur Erfüllung dessen verpflichtet hat, was er gelobt hat, und ihn daher nichts darüber hinaus verpflichtet, genau wie beim Gelübde der Frömmigkeit. Es unterscheidet sich vom Schwur bei Gott dem Erhabenen, da er bei jenem beim geheiligten Namen [des Schöpfers] (9) schwor; wenn er dem zuwiderhandelt, wird die Sühne zur Verherrlichung des Namens verpflichtend, was hier nicht der Fall ist.
(5) Überliefert von al-Nasa'i im Kapitel über die Sühne für ein Gelübde aus dem Buch der Eide und Gelübde, Al-Mudschtaba 7/26, sowie von Imam Ahmad im Musnad 4/433, 439, 440. (6) Ritadsch al-Ka'ba: Ihr Türvorhang. (7) Überliefert von al-Daraqutni im Buch der Gelübde, Sunan al-Daraqutni 4/160. (8) Sure Al-Ma'ida 89. (9) In B: „al-mahtum“ [das Besiegelte].