Und wenn er es uneingeschränkt äußert, so sagte al-Qadi: Es gibt darüber zwei Überlieferungen. Die eine besagt, es ist ein Schwur, denn wenn das Bestimmungs-Lam (der Artikel) für das Bündnis ('ahd) steht, dann muss es sich auf das Bündnis Allahs beziehen, da Er Derjenige ist, bei dem ein Schwur eingegangen wird. Und wenn es für die Allgemeinheit (istighraq) steht, so ist dies darin enthalten. Die zweite besagt: Es ist kein Schwur, denn es könnte etwas anderes bedeuten als das, wofür die Sühne verpflichtend ist, und er hat es durch seine Absicht nicht darauf festgelegt, daher ist keine Sühne verpflichtend, weil der Grundsatz deren Nichtvorhandensein ist.
1787 – Rechtsfrage: Er sagte: (Oder durch das Verlassen des Islam)
Es gibt unterschiedliche Überlieferungen von Ahmad hinsichtlich dessen, der beim Verlassen des Islam schwört, wie zum Beispiel, wenn er sagt: „Er ist ein Jude, oder ein Christ, oder ein Magier, wenn ich dies tue“, oder: „Er ist frei vom Islam, oder vom Gesandten Allahs – Friede und Segen Allahs seien auf ihm – oder vom Koran, wenn ich dies tue“, oder er sagt: „Er betet das Kreuz an, oder er betet dich an, oder er betet einen anderen als Allah an, wenn ich dies tue“, oder Ähnliches. Nach Ahmad ist im Falle eines Meineids die Sühne verpflichtend. Dies wird von ['Ata' und] Tawus, al-Hasan, al-Sha'bi, al-Thawri, al-Awza'i, Ishaq und den Anhängern der Lehrmeinung (Ashab al-Ra'y) überliefert. Dies wird auch von Zayd ibn Thabit – Allahs Wohlgefallen auf ihm – berichtet. Die zweite Überlieferung lautet: Es gibt keine Sühne für ihn. Dies ist die Ansicht von Malik, al-Shafi'i, al-Layth, Abu Thawr und Ibn al-Mundhir, weil er weder bei dem Namen Allahs noch bei Seiner Eigenschaft geschworen hat, weshalb keine Sühne für ihn verpflichtend wurde, so als hätte er gesagt: „Ich habe Allah in dem ungehorsam gehandelt, was Er mir befohlen hat“. Es ist möglich, die Aussage Ahmads in der ersten Überlieferung als Empfehlung (nadb) zu deuten, nicht als Verpflichtung (wujub), denn er sagte in der Überlieferung von Hanbal: Wenn er sagt: „Ich verleugne Allah oder ich geselle Allah Teilhaber bei“, so ist es mir lieber, dass er die Sühne eines Schwures leistet, wenn er einen Meineid begeht. Der Grund für die erste Überlieferung ist das, was von al-Zuhri über Kharija ibn Zayd, über seinen Vater, vom Propheten – Friede und Segen Allahs seien auf ihm – überliefert wurde, dass er über einen Mann befragt wurde, der sagt: „Er ist ein Jude, oder ein Christ, oder ein Magier, oder frei vom Islam“, bei einem Schwur, den er leistet, und dann einen Meineid bei diesen Dingen begeht. Er sagte: „Auf ihm lastet die Sühne eines Eides.“ Dies führte Abu Bakr (5) an. Und weil die Lossagung von diesen Dingen den Unglauben (Kufr) zur Folge hat.
(1) In B und M: "al-hilf" [der Schwur]. (2) Weggefallen in M. (3) In M: "yaqulu" [er sagt]. (4) Nicht enthalten in: dem Original, A und B. (5) Ebenso überliefert von al-Bayhaqi im Kapitel über denjenigen, der bei etwas anderem als Allah schwört oder beim Verlassen des Islam schwört, aus dem Buch der Eide, Al-Sunan al-Kubra 10/30.
تعالى. وإِنْ أطلقَ، فقال القاضى: فيه رِوايَتان؛ إحْداهُما، يكونُ يَمِينًا؛ لأَنَّ لامَ التَّعْرِيِف إنْ كانَتْ للعَهْدِ، يَجِبُ أَنْ تَنْصَرِفَ إلى عَهْدِ اللَّه؛ لأنَّه الذى عُهدَت اليَمِينُ بِه، وإِنْ كانت للاسْتِغْراقِ، دَخَلَ فيه ذلك. والثانِيَةُ، لا يَكونُ يَمِينًا؛ لأَنَّه يَحْتَمِلُ غيرَ ما وَجَبَت بِه الكَفَّارَةُ، ولم يَصْرِفْه إلى ذلك بِنِيَّتِه، فلا تَجِبُ الكَفّارَةُ؛ لأنَّ الأَصْلَ عَدَمُها.
١٧٨٧ - مسألة؛ قال: (أو بالخُرُوجِ مِنَ الإِسْلَامِ)
اخْتَلَفَت الرِّوايَةُ عن أحمدَ، فى الحالِفِ (١) بالخُروجِ من الإِسلامِ، مثل أَنْ يقول: هو يَهُودِىٌّ، أو نَصْرانِىٌّ، أو مَجُوسِىٌّ، إنْ فَعَلَ كَذَا، كذا (٢). أو: هو بَرِىءٌ مِنَ الإِسْلامِ، أو مِنْ رسولِ اللَّه -صلى اللَّه عليه وسلم-، أو مِنَ القُرَآنِ، إنْ فَعَلَ. أو قال (٣): هو يَعْبُدُ الصَّلِيبَ، أو يَعْبُدُك، أو يَعْبُدُ غَيْرَ اللَّهِ، إنْ فَعَلَ. أو نحوَ هذا، فعنْ أحمد: عليه الكَفَّارَةُ إذا حَنِثَ. يُرْوَى هذا عن [عطاءٍ، و] (٤) طاوسٍ، والحسنِ، والشَّعْبِىِّ، والثَّوْرِىِّ، والأوْزَاعِىِّ، وإسحاقَ، وأصْحابِ الرَّأْىِ. ويُرْوَى ذلك عن زَيْدِ بنِ ثابِتٍ، رَضِىَ اللَّهُ عنه. والرِّوايَةُ الثَّانِيَةُ: لا كَفَّارَةَ عليه. وهو قولُ مالِك، والشافِعِىّ، واللَّيْثِ، وأبى ثَوْرٍ، وابنِ المُنْذِرِ؛ لأنَّه لم يَحْلِفْ باسمِ اللَّهِ، ولا صِفَتِه، فلم تَلْزَمْه كفَّارَةٌ، كما لو قال: عَصَيْتُ اللَّهَ فيما أمَرَنِى. ويَحْتَمِلُ أَنْ يُحْمَلَ كلامُ أحمدَ فى الرِّوايَة الأُولَى على النَّدْبِ، دونَ الإِيجابِ؛ لأنَّه قال، فى رِوايَةِ حَنْبَلٍ: إذا قال: أكفُرُ باللَّهِ، أو أشْرِكُ باللَّهِ. فأحَبُّ إلىَّ أن يُكَفِّرَ كَفَّارةَ يَمِينٍ إذا حَنِثَ. ووَجْهُ الرِّوايَةِ الأُولَى، ما رُوِىَ عن الزُّهْرِىِّ، عن خارِجَةَ بنِ زيدٍ، عن أبيه، عن النَّبِىِّ -صلى اللَّه عليه وسلم-، أنَّه سُئِلَ عن الرَّجُلِ يقول: هو يَهودِىٌّ، أو نَصْرانِىٌّ، أو مَجُوسِىٌّ، أو بَرِىءٌ من الإِسْلامِ. فى اليَمِينِ يَحْلِفُ بها، فيَحْنَث فى هذه الأَشْياءِ، فقال: "عَلَيْهِ كَفَّارَةُ يَمِينٍ". أَخْرَجَه أبو بكْرٍ (٥). ولأَنَّ البراءَةَ من هذه الأَشياءِ تُوجِبُ الكُفْرَ
(١) فى ب، م: "الحلف".(٢) سقط من: م.(٣) فى م: "يقول".(٤) لم يرد فى: الأصل، أ، ب.(٥) وأخرجه البيهقى، فى: باب من حلف بغير اللَّه حنث أو حلف بالبراءة من الإسلام، من كتاب الأيمان. السنن الكبرى ١٠/ ٣٠.