der koptischen Maria; so sagten es auch al-Hasan und Qatada (8). Wir sagen: Was wir dargelegt haben, ist korrekter, denn es ist übereinstimmend überliefert, und die Aussage von 'A'isha, der Beteiligten an der Geschichte, die bei der Offenbarung zugegen war und den Sachverhalt selbst beobachtete, ist vorrangiger. Hätten al-Hasan und Qatada die Aussage von 'A'isha gehört, hätten sie dieser nichts gleichgesetzt und sich nicht einer anderen Auffassung zugewandt. Wie könnte man sich also ihrer Meinung zuwenden und die ihrige verwerfen! Es ist von Ibn 'Abbas und Ibn 'Umar vom Propheten – Friede und Segen Allahs seien auf ihm – überliefert, dass er das Verbot des Erlaubten zu einem Eid erklärte (9). Selbst wenn feststünde, dass der Vers wegen des Verbots von Maria offenbart wurde, wäre dies ein Beweis für uns, denn sie gehört zu dem Erlaubten, das er verbot, obwohl sie keine Ehefrau war. Die Pflicht zur Sühneleistung durch ihr Verbot impliziert daher durch Analogie (Qiyas) die Pflicht dazu bei jedem verbotenen Erlaubten; denn er verbot das Erlaubte und begründete damit die Pflicht zur Sühne, genau wie beim Verbot einer Sklavin oder einer Ehefrau. Was sie vorbrachten, wird durch ihr Verbot entkräftet. Wenn er sagt: „Diese ist meine Stieftochter“ und damit ein Verbot beabsichtigt, so ist dies Zihar.
1789 – Fragestellung: Er sagte: (Oder er sagt: „Ich schwöre bei Allah“, oder „Ich bezeuge bei Allah“, oder „Ich nehme mir bei Allah vor“).
Dies ist die Auffassung der Allgemeinheit der Rechtsgelehrten; uns ist hierüber kein Widerspruch bekannt. Es ist gleich, ob er den Eid beabsichtigt oder ob er es unbestimmt lässt, denn wenn er sagen würde: „Bei Allah“ ohne „Ich schwöre“ oder „Ich bezeuge“ zu sagen und ohne das Verb zu erwähnen, wäre es ein Eid. Es ist nur deshalb ein Eid, weil man sich ein Verb davor hinzudenkt; denn das „Ba“ (Präposition „bei“) bezieht sich auf ein hinzugedachtes Verb, gemäß dem, was wir bereits erläuterten. Wenn er das Verb also explizit macht und das Hinzuzudenkende ausspricht, ist die Feststellung seiner Rechtswirkung noch angemessener. Es hat sich für ihn der Brauch der Verwendung etabliert. Allah, der Erhabene, sagt: {So sollen beide bei Allah schwören} (1). Und Er, der Erhabene, sagt: {Und sie schworen bei Allah} (2). Und Er sagt: {So ist das Zeugnis eines jeden von ihnen vier Zeugnisse bei Allah, dass er wahrlich zu den Wahrhaftigen gehört} (3). Derjenige, der den Li'an vollzieht, sagt: „Ich bezeuge bei Allah, dass ich zu den Wahrhaftigen gehöre.“ Und die Frau sagt: „Ich bezeuge bei Allah, dass er wahrlich zu den Lügnern gehört.“ Ein Beduine trug 'Umar vor:
= aus dem Buch der Eide und Gelübde; im Kapitel über die Eifersucht aus dem Buch über den Umgang mit Ehefrauen. Al-Mujtaba 6/123, 7/13, 66. Und Imam Ahmad im: Musnad 6/221. (8) Siehe: Tafsir al-Tabari 28/155–158. (9) Siehe das Vorangegangene in: 1/398. (1) Sure Al-Ma'ida 106. (2) Siehe das Vorangegangene in der Fußnote auf Seite 457. (3) Sure An-Nur 6. (4) Tabaqat al-Shafi'iyya al-Kubra 1/264; der Radjaz-Vers ohne diesen Halbvers findet sich auch in: Al-Khasa'is 2/73, Sharh al-Fasl 1/44.