dreiundsiebzig Männer, jeden Mann von ihnen für vierhundert (10). Er löste am Tag von Badr einen Mann gegen zwei Männer aus (11), und den Besitzer der Adba' gegen zwei Männer (12). Was das Töten betrifft: weil (13) der Prophet, Allahs Segen und Frieden auf ihm, die Männer der Banu Qurayza tötete, und sie waren zwischen sechshundert und siebenhundert an der Zahl (14). Er tötete am Tag von Badr al-Nadr ibn al-Harith und 'Uqba ibn Abi Mu'ayt durch 'Sabr' (Gefangenschaft/Standrecht) (15), und er tötete Abu 'Azza am Tag von Uhud. Dies sind Geschichten, die sich verbreitet und bekannt geworden sind, und der Prophet, Allahs Segen und Frieden auf ihm, tat dies wiederholt, was ein Beweis für deren Zulässigkeit ist. Und weil jede dieser Handlungsweisen bei manchen Gefangenen angemessener sein kann; denn unter ihnen ist einer, der Stärke besitzt und den Muslimen Schaden zufügt, sodass sein Überleben ein Schaden für sie darstellt, weshalb sein Töten angemessener ist. Unter ihnen ist der Schwache, der über viel Vermögen verfügt, weshalb sein Auslösen angemessener ist. Unter ihnen ist einer mit einer guten Meinung über die Muslime, von dem man hofft, dass er durch das Gewähren von Gnade den Islam annimmt oder den Muslimen durch die Befreiung ihrer Gefangenen und die Verteidigung gegen sie behilflich ist, weshalb das Gewähren von Gnade für ihn angemessener ist. Unter ihnen ist einer, dessen Dienste man nutzen kann und dessen Übel man für sicher hält, weshalb seine Versklavung angemessener ist, wie bei Frauen und Kindern. Der Imam weiß am besten um die Zweckmäßigkeit (Maslaha), daher sollte dies ihm überlassen werden. Sein Wort, der Erhabene: {Tötet die Götzendiener}, ist allgemein und wird nicht durch das Spezifische aufgehoben, sondern auf das bezogen, was nicht explizit ausgenommen wurde; aus diesem Grund haben sie deren Versklavung nicht verboten. Was nun die Götzendiener betrifft, so gibt es zwei Überlieferungen bezüglich ihrer Versklavung; eine davon ist, dass es nicht zulässig ist. Dies ist die Rechtsschule von al-Shafi'i. Abu Hanifa sagte: Es ist bei den Nicht-Araber (A'jam) zulässig, nicht aber bei den Arabern, basierend auf seiner Aussage über die Erhebung der Dschizya von ihnen (16). Unser Argument ist, dass er ein Ungläubiger ist, von dem keine Dschizya angenommen wird, also wird bei ihm auch keine Versklavung angewandt, wie beim Apostaten (Murtadd), und wir haben den Beweis dafür bereits erwähnt. Wenn dies feststeht, dann ist dies ein Ermessen nach Zweckmäßigkeit und Idschtihad, kein Ermessen nach bloßer Willkür. Wenn er also die Zweckmäßigkeit in einer dieser Handlungsweisen erkennt, ist diese für ihn verbindlich und es ist nicht zulässig, davon abzuweichen. Wenn er jedoch im Zweifel ist, dann ist das Töten vorzuziehen. Mudschahid sagte über zwei Befehlshaber, von denen einer die Gefangenen tötet: Er ist der Vorzüglichere. Ähnlich äußerte sich Malik. Und Ishaq sagte: Das Niederringen (Ithkhan) ist mir lieber, es sei denn (17), er ist bekannt dafür, dass man sich durch ihn vieles erhofft.
(10) Herausgegeben von Abu Dawud im: „Kapitel über die Gnade gegenüber dem Gefangenen ohne Lösegeld“, aus dem Buch des Dschihad. Sunan Abi Dawud 2/56. 'Abd al-Razzaq im: „Kapitel über das Töten der Anhänger des Götzendienstes (Sabran) und das Auslösen von Gefangenen“ und „Kapitel über das, was der Prophet, Allahs Segen und Frieden auf ihm, gefangen nahm“, aus dem Buch des Dschihad. Al-Musannaf 5/206, 352. Ibn Abi Shayba im: „Kapitel über das Lösegeld und wer es für richtig hielt und anwandte“, aus dem Buch des Dschihad. Al-Musannaf 12/416. Abu 'Ubayd im: „Kapitel über die Eroberung des Landes mit Gewalt...“ aus dem Buch über die Eroberung der Länder durch Friedensvertrag. Al-Amwal 121. Al-Bayhaqi im: „Kapitel über das, was mit den erwachsenen Männern unter ihnen getan wird“, aus dem Buch der Siyar. Al-Sunan al-Kubra 9/68. (11) Herausgegeben von 'Abd al-Razzaq im: „Kapitel über das Töten der Anhänger des Götzendienstes (Sabran) und das Auslösen von Gefangenen“, aus dem Buch des Dschihad. Al-Musannaf 2/206, 207. Ibn Abi Shayba im: „Kapitel über das Lösegeld und wer es im Dschihad für richtig hielt“, aus dem Buch des Dschihad. Al-Musannaf 12/416. Al-Bayhaqi im: „Kapitel über das, was mit den erwachsenen Männern unter ihnen getan wird“, aus dem Buch der Siyar. Al-Sunan al-Kubra 9/67. (12) Sein Hadith folgt in derselben Angelegenheit im nächsten Kapitel. (13) In A: „fa-inna“ (denn). (14) Dies erwähnte al-Waqidi in: al-Maghazi 2/518. Und der Hadith über das Töten der Männer der Banu Qurayza wurde herausgegeben von al-Bukhari im: „Kapitel: Wenn der Feind sich dem Urteil eines Mannes unterwirft“, aus dem Buch des Dschihad; und im „Kapitel über die Vorzüge von Sa'd ibn Mu'adh“, aus dem Buch der Vorzüge der Helfer (Ansar); und im „Kapitel über die Rückkehr des Propheten, Allahs Segen und Frieden auf ihm, von al-Ahzab“, aus dem Buch der Feldzüge; und im „Kapitel über das Wort des Propheten, Allahs Segen und Frieden auf ihm: Steht auf für euren Herrn“, aus dem Buch des Ersuchens um Erlaubnis. Sahih al-Bukhari 4/81, 82, 5/44, 143, 8/72. Muslim im: „Kapitel über die Zulässigkeit des Kampfes gegen denjenigen, der den Vertrag bricht“, aus dem Buch des Dschihad. Sahih Muslim 3/1388, 1389. Al-Tirmidhi im: „Kapitel darüber, was über die Unterwerfung unter ein Urteil überliefert wurde“, aus den Kapiteln der Siyar. 'Aridat al-Ahwadhi 7/78, 79. Al-Darimi im: „Kapitel über die Unterwerfung der Leute von Qurayza unter das Urteil von Sa'd ibn Mu'adh“, aus dem Buch der Siyar. Sunan al-Darimi. Imam Ahmad im: Musnad 3/22, 71, 350, 6/142. (15) Den Hadith über das Töten von al-Nadr und 'Uqba hat Ibn Abi Shayba herausgegeben im: „Kapitel über den großen Feldzug von Badr“, aus dem Buch der Feldzüge. Al-Musannaf 14/372. Al-Bayhaqi im „Kapitel über das, was mit den erwachsenen Männern unter ihnen getan wird“, aus dem Buch der Siyar. Al-Sunan al-Kubra 9/64, 65. Den Hadith über das Töten von 'Uqba hat Abu Dawud herausgegeben im: „Kapitel über das Töten des Gefangenen (Sabran)“, aus dem Buch des Dschihad. Sunan Abi Dawud 2/55. 'Abd al-Razzaq im: „Kapitel über das Töten der Anhänger des Götzendienstes (Sabran) und das Auslösen von Gefangenen“ und „Kapitel über das, was der Prophet, Allahs Segen und Frieden auf ihm, von den Leuten von Badr gefangen nahm“, aus dem Buch des Dschihad. Al-Musannaf 5/205, 206, 352.