und Treuhandschaften. Wenn er dabei einen Eid beabsichtigt, so ist er (9) ein Eid, andernfalls nicht. Wir haben bezüglich der „Amana“ bereits zwei Überlieferungen erwähnt, weshalb sich für alles andere, was sie erwähnten, analog dazu zwei Auffassungen ableiten lassen.
Kapitel: Es ist verpönt (makruh), bei der „Amana“ zu schwören; aufgrund dessen, was vom Propheten - Allah segne ihn und gebe ihm Frieden - überliefert wurde, dass er sagte: „Wer bei der Amana schwört, der gehört nicht zu uns.“ Überliefert von Abu Dawud (10). Es wurde von Ziyad ibn Hudayr überliefert: Ein Mann schwor in seiner Gegenwart bei der Amana, woraufhin er anfing, heftig zu weinen. Der Mann fragte ihn: „Ist das etwa verpönt?“ Er antwortete: „Ja, Umar pflegte das Schwören bei der Amana auf das Schärfste zu untersagen.“
Kapitel: Ein Eid kommt nicht zustande durch das Schwören bei einem Geschöpf, wie etwa der Kaaba, den Propheten oder anderen Geschöpfen; bei einem Bruch desselben wird keine Sühneleistung (Kaffara) fällig. Dies ist das Offensichtliche aus den Worten von al-Khiraqi und die Auffassung (11) der meisten Gelehrten. Unsere Gefährten sagten: Das Schwören beim Gesandten Allahs - Allah segne ihn und gebe ihm Frieden - ist ein Eid, der eine Sühneleistung erforderlich macht. Von Ahmad wurde überliefert, dass er sagte: „Wenn er beim Recht des Gesandten Allahs - Allah segne ihn und gebe ihm Frieden - schwört und dann den Eid bricht, so trifft ihn die Sühneleistung.“ Unsere Gefährten sagten: Weil er eine der beiden Bedingungen des Zeugnisses ist, ist das Schwören bei ihm wie das Schwören beim Namen Allahs des Erhabenen, was eine Sühneleistung erforderlich macht. Das Argument für die erste Auffassung ist das Wort des Propheten - Allah segne ihn und gebe ihm Frieden -: „Wer schwören will, der schwöre bei Allah oder er schweige“ (12). Zudem handelt es sich um einen Eid bei etwas anderem als Allah, was keine Sühneleistung erforderlich macht, wie bei den übrigen Propheten. Da er ein Geschöpf ist, wird durch das Schwören bei ihm keine Sühneleistung fällig (13), ebenso wie bei Ibrahim - Friede sei auf ihm -. Ferner ist dies kein durch Text belegter Fall, noch entspricht er dem Sinn des Belegten, und ein Vergleich des Namens eines anderen als Allah mit Seinem Namen ist aufgrund des Fehlens einer Ähnlichkeit und der Nichtexistenz einer Gleichartigkeit nicht zulässig. Die Aussage von Ahmad in diesem Punkt ist als Empfehlung (Istihbab) und nicht als Verpflichtung (Ijab) auszulegen.
1791 - Fragestellung; Er sagte: (Und wenn er bei all diesen Dingen für eine einzige Sache schwört und dann den Eid bricht, so trifft ihn eine einzige Sühneleistung.)
Zusammenfassend lässt sich sagen: Wenn er bei all diesen Dingen, die al-Khiraqi erwähnte, und dem, was an deren Stelle tritt, schwört, oder...
(9) In M: „kana“ (er war). (10) In: Kapitel über die Verpöntheit des Schwörens bei der Amana, aus dem Buch der Eide und Gelübde. Sunan Abi Dawud 2/199. Ebenso von Imam Ahmad überliefert, in: al-Musnad 5/352. (11) In M: „wa-huwa qawl“ (und dies ist die Auffassung). (12) Seine Herleitung wurde bereits erwähnt, in: 11/6. Bei der Herleitung seines Wortes - Allah segne ihn und gebe ihm Frieden -: „Wahrlich, Allah verbietet euch, bei euren Vätern zu schwören“. (13) Weggefallen in: B.