oder den Eid für eine einzige Sache wiederholte, wie etwa wenn er sagt: „Bei Allah, ich werde gegen die Quraisch in den Kampf ziehen, bei Allah, ich werde gegen die Quraisch in den Kampf ziehen, bei Allah, ich werde gegen die Quraisch in den Kampf ziehen.“ Wenn er dann den Eid bricht, trifft ihn nur eine einzige Sühneleistung (Kaffara). Ähnliches wurde von Ibn Umar (1) überliefert. Dies vertraten auch al-Hasan, Urwa und Ishaq. Ebenso wurde es von Ata, Ikrima, al-Nakha'i, Hammad und al-Awza'i überliefert. Abu Ubaid sagte bezüglich dessen, der sagt: „Auf mir lastet der Bund Allahs, Sein Vertrag und Seine Bürgschaft“, und dann den Eid bricht: „Ihn treffen drei Sühneleistungen.“ Die Anhänger der rationalistischen Schule (Ashab al-Ra'y) sagten: „Für jeden (2) Eid ist eine Sühneleistung fällig, es sei denn, er beabsichtige damit die Bekräftigung und Verdeutlichung.“ Ähnliches wird von al-Thawri und Abu Thawr berichtet. Von al-Shafi'i gibt es zwei Auffassungen, entsprechend den beiden Lehrmeinungen. Von Amr ibn Dinar heißt es: Wenn es in einer einzigen Sitzung geschieht, dann gilt unsere Ansicht, wenn es aber in verschiedenen Sitzungen geschieht, dann gilt ihre Ansicht. Sie argumentierten damit, dass sich die Gründe für die Sühneleistungen wiederholt haben, daher wiederholen sich (3) auch die Sühneleistungen, so wie beim Töten eines Menschen oder beim Jagen (4) im heiligen Bezirk (Haram). Zudem ist der zweite Eid gleich dem ersten, daher zieht er das nach sich, was er erfordert. Unser Argument ist, dass es sich um einen einzigen Eidbruch handelt, der nur eine Gattung von Sühneleistung erforderlich macht; daher ist nicht mehr als eine Sühneleistung fällig, genau wie wenn er die Bekräftigung und Verdeutlichung beabsichtigt hätte. Ihre Aussage, dass es Gründe sind, die sich wiederholt haben, erkennen wir nicht an (5). Denn der Grund ist der Eidbruch, und dieser ist eins, selbst wenn wir dies einräumten, so würde dies durch den Fall widerlegt, in dem der Beischlaf im Ramadan an mehreren Tagen wiederholt wird, oder bei den festgesetzten Strafen (Hudud), wenn sich deren Gründe wiederholen, denn dort handelt es sich um Sühneleistungen; ebenso wie in dem Fall, in dem er die Bekräftigung beabsichtigt hat. Ein Vergleich mit der Jagd im heiligen Bezirk ist nicht zulässig, da die Sühneleistung dort ein Ersatz (Badal) ist; deshalb nimmt sie mit der Größe des erlegten Tieres zu und bemisst sich an dessen Wert, womit sie dem Blutgeld für einen Getöteten gleicht. Ebenso ist ein Vergleich mit der Sühneleistung für den Mord an einem Menschen nicht zulässig, da diese ebenfalls als Ersatz für das Recht Allahs des Erhabenen gehandhabt wurde. Denn als er einen Menschen tötete, der Allah den Erhabenen anbetete, war es angemessen, einen Sklaven zu stellen, der an seiner Stelle in der Anbetung steht. Als er dazu nicht in der Lage war, wurde ihm die Freilassung eines Sklaven zur Pflicht, denn die Freilassung ist die Schaffung eines freien Menschen durch dessen Befreiung aus dem Joch der Sklaverei und deren Beschäftigung hin zur freien Zeit für die Anbetung, durch die Freiheit, die durch die Freilassung erreicht wurde. Der Unterschied ist offensichtlich: Hier hat sich der Grund mit all seinen Elementen und Bedingungen wiederholt, während dies im strittigen Fall nicht gegeben ist; denn der Eidbruch ist entweder selbst der Grund, ein Teil davon oder eine Bedingung für ihn, wie die Abhängigkeit des Urteils von seinem Eintreten beweist. Und wie dem auch sei, es hat sich nicht wiederholt, daher ist eine Analogie an dieser Stelle nicht zulässig. Und selbst wenn die Analogie korrekt wäre, so ist der Vergleich der Sühneleistung für einen Eid mit einer gleichen Sühneleistung vorzuziehen gegenüber dem Vergleich mit dem Mord, aufgrund der großen Distanz zwischen beiden.
(1) Siehe: Das, was al-Baihaqi überlieferte, in: Kapitel über jemanden, der bei einer Sache schwört, sie nicht mehrmals zu tun, aus dem Buch der Eide. Al-Sunan al-Kubra 10/56. Und Abd al-Razzaq, in: Kapitel über das Schwören bei verschiedenen Angelegenheiten, aus dem Buch der Eide und Gelübde. Al-Musannaf 8/504. (2) In A, B, M: „bi-kull“ (bei jedem). (3) In M: „fa-takarrara“ (so wiederholte sich). (4) In M: „wa-sayd“ (und die Jagd). (5) In M: „nusallimuhu“ (wir erkennen es an).