entweder er selbst der Grund ist, ein Teil davon oder eine Bedingung für ihn, wie die Abhängigkeit des Urteils von seinem Eintreten beweist. Wie dem auch sei, es hat sich nicht wiederholt, daher ist eine Analogie an dieser Stelle nicht zulässig. Und selbst wenn die Analogie korrekt wäre, so ist der Vergleich der Sühneleistung für einen Eid mit einer gleichen Sühneleistung vorzuziehen gegenüber dem Vergleich mit dem Mord, aufgrund der großen Distanz zwischen beiden.
Kapitel: Wenn jemand einen einzigen Eid auf verschiedene Gattungen schwört und sagt: „Bei Allah, ich werde nicht essen, nicht trinken und nicht kleiden.“ Wenn er dann in Bezug auf alle den Eid bricht, ist eine einzige Sühneleistung fällig. Ich kenne hierin keinen Widerspruch, denn der Eid ist einer und der Eidbruch ist einer; durch das Begehen einer der Dinge, über die geschworen wurde, bricht er den Eid, und der Eid ist aufgelöst. Wenn er jedoch für jede Gattung einen eigenen Eid leistet und sagt: „Bei Allah, ich werde nicht essen; bei Allah, ich werde nicht trinken; bei Allah, ich werde nicht kleiden.“ Wenn er dann bei einer dieser Gattungen den Eid bricht, ist eine Sühneleistung fällig; führt er diese aus und bricht dann einen anderen Eid, so ist eine weitere Sühneleistung fällig. Wir kennen auch hierin keinen Widerspruch; denn der Eidbruch bei der zweiten Sache macht eine Sühneleistung notwendig, nachdem er bereits für den ersten gesühnt hat. Dies ist vergleichbar mit dem Fall, wenn jemand während des Ramadan den Beischlaf vollzieht, sühnt und dann erneut den Beischlaf vollzieht. Wenn er jedoch alle Eide bricht, bevor er sühnt, so ist für jeden Eid eine Sühneleistung fällig. Dies ist die offensichtliche Meinung von al-Khiraqi. Al-Marwudhi überlieferte dies von Ahmad, und es ist die Ansicht der Mehrheit der Gelehrten. Abu Bakr sagte: Eine einzige Sühneleistung reicht aus. Ibn Mansur überlieferte dies von Ahmad. Al-Qadi sagte: Dies ist die korrekte Ansicht. Abu Bakr sagte: Was al-Marwudhi von Ahmad überlieferte, ist eine Aussage von Abu Abdullah, und seine Lehrmeinung ist, dass eine Sühneleistung ausreicht. Dies ist auch die Ansicht von Ishaq; denn es sind Sühneleistungen derselben Gattung, daher fließen sie ineinander (tadakhulat), wie bei den gesetzlichen Strafen (Hudud) derselben Gattung, selbst wenn die Tatorte verschieden sind, etwa wenn er bei einer Gruppe stiehlt oder mit verschiedenen Frauen Unzucht begeht. Unser Argument ist: Es sind Eide, bei denen man nicht durch den Eidbruch bei einem Eid den Eidbruch bei einem anderen begeht; daher wird die eine nicht durch die Sühneleistung der anderen abgegolten, genau wie wenn er für eine davon sühnt, bevor er den anderen Eid bricht, und so ist es wie bei Eide, die unterschiedliche Sühneleistungen erfordern. Hierin liegt der Unterschied zu Eide für eine einzige Sache: Wenn er dort bei einem bricht, hat er den anderen auch gebrochen. Da der Eidbruch dort also einer ist, ist die Sühneleistung eine einzige. Hier hingegen ist der Eidbruch vervielfältigt, daher sind die Sühneleistungen vervielfältigt. Dies unterscheidet sich von den Hudud-Strafen, denn diese sind zur Abschreckung geboten und werden durch Zweifel abgewehrt, anders als in unserem Fall. Zudem sind die Hudud Körperstrafen, bei denen eine ununterbrochene Aufeinanderfolge zum Tod führen könnte, weshalb eine einzige ausreicht. Hier jedoch besteht die Pflicht darin, ein geringes Vermögen auszugeben oder drei Tage zu fasten, sodass bei einer Aufeinanderfolge kein großer Schaden entsteht und nicht zu befürchten ist, dass dies zum Tod führt.
(7) In M: „fa-inna“ (denn). (8) Im Original: „wa-faraqat“ (und sie unterschied sich).
يكونَ هو السَّبَبَ، أو جُزءًا منه، أو شَرْطًا له، بدليلِ تَوَقُّفِ الحُكْمِ على وُجودِه، وأيًّا مَّا كان، فلم يَتَكَرَّرْ، فلم يجُزِ الإِلْحاقُ ثَمَّ، وإِنْ صَحَّ القياسُ، فقِياسُ كَفَّارَةِ اليَمِينِ على مِثْلِها، أوْلَى من قياسِها على القَتْلِ؛ لبُعْدِ ما بينهما.
فصل: وإذا حَلَفَ يَمِينًا واحِدَةً على أَجْنَاسٍ مُخْتَلِفَةٍ، فقال: واللَّهِ لا أَكَلْتُ، ولا شَرِبْتُ، ولا لَبِسْتُ. فحَنِثَ فى الجميعِ، فكفَّارَةٌ واحِدَةٌ. لا أعلمُ فيه خِلافًا؛ لأَنَّ اليَمِينَ واحِدَةٌ، والحِنْثَ واحِدٌ، فإنَّه بِفِعْلِ واحِدٍ من المَحْلُوفِ عليه يحْنَثُ، وتَنْحَلُّ اليَمِينُ. وإِنْ حَلَفَ أَيْمانًا غلى أجْناسٍ، فقال: واللَّهِ لا أَكَلْتُ، واللَّهِ لا شَرِبْتُ، واللَّهِ لا لَبِسْتُ. فحَنِثَ فى واحِدَةٍ منها، فعليه كفّارَةٌ، فإنْ أَخْرَجَها ثم حَنِثَ فى يَمِينٍ أُخْرَى، لَزِمَتْهُ كَفَّارَةٌ أُخْرَى. لا نعلمُ فى هذا أيضًا خِلافًا؛ لأنَّ الحِنْثَ فى الثانية تَجبُ به الكفَّارَةُ بعدَ أَنْ كَفَّرَ عن الأُولَى، فأشْبَهَ ما لو وَطِئَ فى رمضانَ فكَفَّرَ، ثم وَطِئَ مَرًّة أُخْرَى. وإِنْ حَنِثَ فى الجميعِ قبلَ التَّكْفيرِ، فعليه فى كُلِّ يَمِينٍ كفارَةٌ. هذا ظاهِرُ كلامِ الْخِرَقِىِّ. وروَاه الْمَرُّوذِىُّ عن أحمدَ. وهو قولُ أكثرِ أهلِ العِلْمِ. وقال أبو بكرٍ: تُجْزِئُه كَفّارَةٌ واحِدَةٌ. وروَاها ابنُ منصورٍ عن أحمدَ. قال القاضى: وهى الصَّحِيحَةُ. وقال أبو بكرٍ: ما نَقَلَه الْمَرُّوذِىُّ عن أحمدَ قولٌ لأَبى عبدِ اللَّه، ومذهبُه أَنَّ كَفَّارَةً واحِدَة تُجْزِئُه. وهو قولُ إسحاقَ؛ لأنَّها كَفَّاراتٌ من جِنْسٍ، فتَداخَلَت، كالحُدودِ من جِنْسٍ، وإِنْ اخْتَلَفَتْ مَحالُّها، بأَنْ يَسْرِقَ من جماعَةٍ، أو يَزْنِىَ بِنِساءٍ. ولَنا، أنَّهُن أَيمانٌ لا يَحْنَثُ فى إِحْداهُنَّ بالحِنْثِ فى الأُخْرَى، فلم تتكَفَّرْ إحداهما بكَفَّارَةِ الأُخْرَى، كما لو كَفَّر عن إِحداهما قبلَ الحِنْثِ فى الأُخْرَى، وكالأَيْمانِ المُخْتَلِفَة الكَفَّارَة، وبهذا فارقَ الأيْمانَ على شىءٍ واحِدٍ؛ فإنَّه متى حَنِثَ فى إحداهما كان حانِثًا فى الأُخْرَى، فلمَّا (٧) كان الحِنْثُ واحِدًا، كانت الكَفَّارَةُ واحِدَةً، وههُنا تَعَدَّدَ الحِنْثُ، فَتَعَدَّدَت الكَفَّاراتُ، وفارقَ (٨) الحُدودَ؛ فإنَّها وَجَبَت للزَّجْرِ، وتَنْدَرِئُ بالشُّبُهاتِ، بخلافِ مَسْأَلَتِنا، ولأَنَّ الحُدودَ عُقُوبَةٌ بَدَنِيَّةٌ، فالمُوالاةُ بينها رُبَّما أَفْضَتْ إلى التَّلَفِ، فاجْتُزِئَ بأَحَدِها، وههُنا الواجِبُ إخْراجُ مالٍ يَسِيرٍ، أو صيامُ ثلاثَةِ أيّامٍ، فلا يَلْزَمُ الضَّرَرُ الكثيرُ بالمُوالاةِ فيه، ولا يُخْشَى منه التَّلَفُ
(٧) فى م: "فإن".(٨) فى الأصل: "وفارقت".